Novellierung des Hamburgischen Schulgesetzes
Entwurf 2003
Stand 30.09.2002 (nur die geänderten §§)
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§ 1 Jeder junge Mensch hat ein Recht auf schulische Bildung ungeachtet seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder einer Behinderung. Dieses Recht wird durch ein Schulwesen gewährleistet, das nach Maßgabe dieses Gesetzes einzurichten und zu unterhalten ist. Aus dem Recht auf schulische Bildung ergeben sich individuelle Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind. |
§ 1 Jeder junge Mensch hat das Recht auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Bildung und Erziehung und ist verpflichtet, sich nach seinen Möglichkeiten zu bilden. Dies gilt ungeachtet seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder einer Behinderung. Das Recht auf schulische Bildung und Erziehung wird durch ein Schulwesen gewährleistet, das nach Maßgabe dieses Gesetzes einzurichten und zu unterhalten ist. Aus dem Recht auf schulische Bildung ergeben sich individuelle Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind. Das Recht auf Schulbesuch endet mit Vollendung des 27. Lebensjahres; dies gilt nicht für den Besuch einer Fachschule nach § 24 und schulpflichtige Auszubildende gemäß § 39 Abs. 2. |
Mit der Änderung in Satz 1 wird betont, dass auch die Erziehung junger Menschen eine wesentliche Aufgabe des Schulwesens ist. Zugleich wird festgehalten, dass dem Recht auf Bildung eine Pflicht zur Bildung entspricht. Da schulische Bildungsgänge in der Regel für junge Menschen konzipiert sind, ergeben sich insbesondere im Bereich der beruflichen Schulen häufiger Probleme, wenn Personen in einem Lebensalter schulische Bildungsmaßnahmen nachfragen, das von dem der übrigen Lerngruppe stark abweicht. Die Ergänzung in Satz 4 beschränkt daher das Recht zum Schulbesuch generell auf junge Menschen und greift zur Ausfüllung dieses Begriffes auf die Definition in § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII zurück. Ausgenommen bleiben berufsschulpflichtige Auszubildende und Fachschüler im Rahmen der Weiterbildung. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§
3 |
§
3 |
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(1) Das Schulwesen ist so zu gestalten, dass die gemeinsame Erziehung und das gemeinsame Lernen von Kindern und Jugendlichen in größtmöglichem Ausmaß verwirklicht werden können. Diesem Grundsatz der Integration entsprechend sollen Formen äußerer Differenzierung ausschließlich der besseren Förderung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers dienen. (2) Staatliche Schulen sind grundsätzlich Koedukationsschulen. Mädchen und Jungen können in einzelnen Fächern zeitweise getrennt unterrichtet werden, wenn dies einer zielgerechten Förderung dient. (3) Unterricht und Erziehung sind auf den Ausgleich von Benachteiligungen und auf die Verwirklichung von Chancengerechtigkeit auszurichten. Sie sind so zu gestalten, dass Schülerinnen und Schüler in ihren individuellen Fähigkeiten und Begabungen, Interessen und Neigungen gestärkt und bis zur vollen Entfaltung ihrer Leistungsfähigkeit gefördert und gefordert werden. Kinder und Jugendliche, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, sind unter Achtung ihrer ethnischen und kulturellen Identität so zu fördern, dass ihre Zweisprachigkeit sich entwickeln kann und ihnen eine aktive Teilnahme am Unterrichtsgeschehen und am Schulleben ermöglicht wird. (4) Die Schule achtet das verfassungsmäßige Recht der Erziehungsberechtigten auf die Erziehung ihrer Kinder. Sie eröffnet Schülerinnen und Schülern alters- und entwicklungsgemäß ein größtmögliches Maß an Mitgestaltung von Unterricht und Erziehung, um sie zunehmend in die Lage zu versetzen, ihren Bildungsprozess in eigener Verantwortung zu gestalten. |
(1) Das Schulwesen ist so zu gestalten, dass die gemeinsame Erziehung und das gemeinsame Lernen von Kindern und Jugendlichen in größtmöglichem Ausmaß verwirklicht werden können. Diesem Grundsatz entsprechend sollen Formen äußerer und innerer Differenzierung der besseren Förderung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers dienen. (2) Staatliche Schulen sind grundsätzlich Koedukationsschulen. Mädchen und Jungen können in einzelnen Fächern zeitweise getrennt unterrichtet werden, wenn dies einer zielgerechten Förderung dient. (3) Unterricht und Erziehung sind auf den Ausgleich von Benachteiligungen und auf die Verwirklichung von Chancengerechtigkeit auszurichten. Sie sind so zu gestalten, dass Schülerinnen und Schüler in ihren individuellen Fähigkeiten und Begabungen, Interessen und Neigungen gestärkt und bis zur vollen Entfaltung ihrer Leistungsfähigkeit gefördert und gefordert werden. Kinder und Jugendliche, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, sind unter Achtung ihrer ethnischen und kulturellen Identität so zu fördern, dass ihnen eine aktive Teilnahme am Unterrichtsgeschehen und am Schulleben ermöglicht wird. (4) Die Schule achtet das verfassungsmäßige Recht der
Erziehungsberechtigten auf die Erziehung ihrer Kinder. Schule und Eltern arbeiten
vertrauensvoll zusammen und informieren sich wechselseitig über die
Entwicklung der Schülerinnen und Schüler. (5) Die Schule eröffnet Schülerinnen und Schülern alters- und entwicklungsgemäß ein größtmögliches Maß an Mitgestaltung von Unterricht und Erziehung, um sie zunehmend in die Lage zu versetzen, ihren Bildungsprozess in eigener Verantwortung zu gestalten. |
Das gemeinsame Lernen und die gemeinsame Erziehung von Schülerinnen und Schülern bleibt weiterhin ein leitender Gedanke des Hamburgischen Schulwesens. Daraus wird jedoch kein allgemeiner Grundsatz der Integration abgeleitet. Die Formulierung von Absatz 1 wurde entsprechend verändert. Mit der Streichung in Absatz 3 wird der Schwerpunkt der Förderung von Kindern, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, von der Zweisprachigkeit auf das Ziel verlagert, ihnen eine aktive Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen. Absatz 4 betont verstärkt die Notwendigkeit der Zusammenarbeit von Schule und Elternhaus bei der Erziehung. Die wechselseitige Unterrichtung über wesentliche Veränderungen und Entwicklungen – auch bei bereits volljährigen Schülerinnen und Schülern – wird als zentrales Element dieser Zusammenarbeit besonders hervorgehoben. Der bisherige Absatz 4 Satz 2wird Absatz 5 |
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Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§ 4 (1) Grundlage für Unterricht und Erziehung sind Bildungspläne für die in diesem Gesetz festgelegten Schulformen und Bildungsgänge. (2) Bildungspläne legen die Ziele, Inhalte und Grundsätze der Gestaltung von Unterricht und Erziehung fest. Sie beziehen sich auf Jahrgänge oder Schulstufen und auf die ihnen jeweils zugeordneten einzelnen Unterrichtsfächer und Aufgabengebiete. Sie bestimmen verbindliche und fakultative Unterrichtsinhalte und deren Verhältnis zueinander so, dass die Lehrerinnen und Lehrer die Interessen der Schülerinnen und Schüler einbeziehen und die vorgegebenen Ziele in eigener pädagogischer Verantwortung erreichen können. (3) Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen und das Zusammenwirken der Schulformen sind in den Bildungsplänen angemessen zu berücksichtigen. Die Bildungspläne sind nach Maßgabe der Entwicklung in den Fachwissenschaften, der pädagogischen Forschung und der Vorgaben, die Grundlage für die Anerkennung von Abschlüssen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland sind, regelmäßig zu überprüfen und entsprechend fortzuschreiben. (4) Der Senat wird ermächtigt, das Verfahren, in dem die Bildungspläne erstellt, erprobt und durch die zuständige Behörde für verbindlich erklärt werden, durch Verordnung zu regeln. Die Bildungspläne sind in allgemein zugänglicher Form zu veröffentlichen. |
§ 4 (1) Grundlage für Unterricht und Erziehung sind Bildungspläne für die in diesem Gesetz festgelegten Schulformen und Bildungsgänge. (2) Bildungspläne legen die Ziele, Inhalte und Grundsätze der Gestaltung von Unterricht und Erziehung fest. Sie beziehen sich auf Schulformen, Jahrgänge oder Schulstufen und auf die ihnen jeweils zugeordneten einzelnen Unterrichtsfächer und Aufgabengebiete. Sie bestimmen verbindliche und fakultative Unterrichtsinhalte und deren Verhältnis zueinander so, dass die Lehrerinnen und Lehrer die Interessen der Schülerinnen und Schüler einbeziehen und die vorgegebenen Ziele in eigener pädagogischer Verantwortung erreichen können. (3) Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen und das Zusammenwirken der Schulformen sind in den Bildungsplänen angemessen zu berücksichtigen. Die Bildungspläne sind nach Maßgabe der Entwicklung in den Fachwissenschaften, der pädagogischen Forschung und der Vorgaben, die Grundlage für die Anerkennung von Abschlüssen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland sind, regelmäßig zu überprüfen und entsprechend fortzuschreiben. (4) Der Senat wird ermächtigt, das Verfahren, in dem die Bildungspläne erstellt, erprobt und durch die zuständige Behörde für verbindlich erklärt werden, durch Verordnung zu regeln. Die Bildungspläne sind in allgemein zugänglicher Form zu veröffentlichen. |
Absatz 2 legt fest, dass Bildungspläne schulformbezogen ausgestaltet werden. |
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§ 5 (1) Unterricht wird in Fächern, Lernbereichen und Aufgabengebieten erteilt. (2) Fächer können auf der Grundlage übergreifender Fragestellungen und aufeinander abgestimmter Lernziele und Inhalte zu einem Lernbereich zusammengefasst und fächerübergreifend unterrichtet werden. Lernziele und Inhalte der jeweiligen Fächer sind angemessen zu berücksichtigen. Die Schulkonferenz entscheidet auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der Fachkonferenzen, ob ein Lernbereich eingerichtet wird. (3) Besondere Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule werden in Aufgabengebieten erfasst. Hierzu zählen insbesondere Umwelterziehung, Gesundheitsförderung, Sexualerziehung, Sozial- und Rechtserziehung, interkulturelle Erziehung, Berufsorientierung, Verkehrserziehung und Medienerziehung. Diese Aufgabengebiete werden fächerübergreifend unterrichtet. Sie können unter Berücksichtigung der fachbezogenen Lernziele und Unterrichtsmethoden auch jahrgangs- und schulformübergreifend unterrichtet werden. |
§ 5 (1) Unterricht wird in Fächern, Lernbereichen und Aufgabengebieten erteilt. (2) Fächer können auf der Grundlage übergreifender Fragestellungen und aufeinander abgestimmter Lernziele und Inhalte zu einem Lernbereich zusammengefasst und fächerübergreifend unterrichtet werden. Lernziele und Inhalte der jeweiligen Fächer sind angemessen zu berücksichtigen. (3) Besondere Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule werden in Aufgabengebieten erfasst. Hierzu zählen insbesondere Umwelterziehung, Gesundheitsförderung, Sexualerziehung, Sozial- und Rechtserziehung, interkulturelle Erziehung, Berufsorientierung, Verkehrserziehung und Medienerziehung. Diese Aufgabengebiete werden fächerübergreifend unterrichtet. Sie können unter Berücksichtigung der fachbezogenen Lernziele und Unterrichtsmethoden auch jahrgangs- und schulformübergreifend unterrichtet werden. |
Ob Lernbereiche eingerichtet werden, wird künftig durch Bildungspläne geregelt. Die bisher in Absatz 2 vorgesehene Entscheidung der Schulkonferenz ist damit entbehrlich. |
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§ 8 (1) Die Zahl der Unterrichtsstunden, die in einer Jahrgangsstufe oder jahrgangsübergreifend auf die Fächer und Aufgabengebiete entfallen, wird in Stundentafeln festgelegt. (2) Die Stundentafel soll Entscheidungsmöglichkeiten für individuelle Bildungsschwerpunkte der Schülerinnen und Schüler eröffnen. Entsprechend ist in der Stundentafel zu unterscheiden, 1. welche Fächer und Aufgabengebiete zum Pflichtunterricht gehören, an dem teilzunehmen alle Schülerinnen und Schüler verpflichtet sind, 2. welche Fächer und Aufgabengebiete im Wahlpflichtbereich angeboten werden, unter denen Schülerinnen und Schüler auswählen müssen, 3. welche Fächer und Aufgabengebiete Wahlangebote sind, unter denen Schülerinnen und Schüler auswählen können. Die Entscheidung über die Teilnahme an den in Satz 2 Nummern 2 und 3 genannten Fächern und Aufgabengebieten treffen die Erziehungsberechtigten beziehungsweise die volljährigen Schülerinnen und Schüler. (3) Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsauftrags der Schule können eingerichtet werden, sofern die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die Teilnahme ist für Schülerinnen und Schüler freiwillig. (4) Der Senat erlässt die Stundentafeln nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung legt die auf die einzelnen Fächer entfallenden Stundenzahlen sowie den Umfang fest, in dem die Schulkonferenz von Festlegungen der Stundentafeln abweichen darf. Dabei sind die Vorgaben zu beachten, die Grundlage für die Anerkennung von Abschlüssen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland sind. |
§ 8 (1) Die Zahl der Unterrichtsstunden, die in einer Jahrgangsstufe oder jahrgangsübergreifend auf die Fächer und Aufgabengebiete entfallen, wird für die einzelnen Schulformen in Stundentafeln festgelegt. (2) Die Stundentafel soll Entscheidungsmöglichkeiten für individuelle Bildungsschwerpunkte der Schülerinnen und Schüler eröffnen. Entsprechend ist in der Stundentafel zu unterscheiden, 1. welche Fächer und Aufgabengebiete zum Pflichtunterricht gehören, an dem teilzunehmen alle Schülerinnen und Schüler verpflichtet sind, 2. welche Fächer und Aufgabengebiete im Wahlpflichtbereich angeboten werden, unter denen Schülerinnen und Schüler auswählen müssen, 3. welche Fächer und Aufgabengebiete Wahlangebote sind, unter denen Schülerinnen und Schüler auswählen können. Die Entscheidung über die Teilnahme an den in Satz 2 Nummern 2 und 3 genannten Fächern und Aufgabengebieten treffen die Erziehungsberechtigten beziehungsweise die volljährigen Schülerinnen und Schüler. (3) Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsauftrags der Schule können eingerichtet werden, sofern die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die Teilnahme ist für Schülerinnen und Schüler freiwillig. (4) Der Senat erlässt die Stundentafeln nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung legt die auf die einzelnen Fächer entfallenden Stundenzahlen sowie den Umfang fest, in dem die Schulkonferenz von Festlegungen der Stundentafeln abweichen darf. Dabei sind die Vorgaben zu beachten, die Grundlage für die Anerkennung von Abschlüssen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland sind. |
Die Ergänzung in Absatz 1 stellt klar, dass Stundentafeln schulformbezogen zu gestalten sind. |
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§ 9 (1) Schulbücher und
andere Unterrichtsmedien dürfen an einer Schule eingeführt
werden, 1. wenn sie den allgemeinen Verfassungsgrundsätzen und Rechtsvorschriften entsprechen, 2. wenn sie die Schülerinnen und Schüler darin unterstützen, die in den Bildungsplänen festgelegten Inhalte zu erarbeiten, 3. wenn sie wissenschaftlichen, methodischen und didaktischen Anforderungen genügen und kein geschlechts-, religions- oder rassendiskriminierendes Verständnis fördern und 4. wenn die Einführung bei Beachtung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung gerechtfertigt ist. (2) Über die Einführung von Unterrichtsmedien an einer Schule entscheidet die Lehrerkonferenz im Rahmen der Haushaltsmittel, die der Schule zur Verfügung stehen, und der Beschlüsse der Schulkonferenz zu deren Verteilung. |
§ 9 (1) Schulbücher und
andere Unterrichtsmedien dürfen an einer Schule eingeführt
werden, 1. wenn sie den allgemeinen Verfassungsgrundsätzen und Rechtsvorschriften entsprechen, 2. wenn sie die Schülerinnen und Schüler darin unterstützen, die in den Bildungsplänen festgelegten Inhalte zu erarbeiten, 3. wenn sie wissenschaftlichen, methodischen und didaktischen Anforderungen genügen und keine geschlechts-, religions- oder rassendiskriminierenden Aussagen enthalten und 4. wenn die Einführung bei Beachtung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung gerechtfertigt ist. (2) Über die Einführung von Unterrichtsmedien an einer Schule entscheidet die Lehrerkonferenz im Rahmen der Haushaltsmittel, die der Schule zur Verfügung stehen, und der Beschlüsse der Schulkonferenz zu deren Verteilung. |
Dass Schülbücher und andere Unterrichtsmedien Diskriminierung nicht fördern oder dafür Verständnis wecken dürfen, ist eine Selbstverständlichkeit. Absatz 1 Nummer 3 stellt in der Neufassung darüber hinaus klar, dass bereits diskriminierende Aussagen in Bezug auf Geschlecht, Religion oder Rasse unzulässig sind. |
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§ 10 (1) Schulversuche und Versuchsschulen dienen dazu, das Schulwesen pädagogisch und organisatorisch weiterzuentwickeln. Mit ihnen können Abweichungen von Aufbau und Gliederung des Schulwesens, Veränderungen oder Ergänzungen der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsorganisation und der Unterrichtsmethoden sowie neue Formen der Schulverfassung und der Schulleitung erprobt werden. (2) Die im Rahmen eines Schulversuchs erreichbaren Abschlüsse und Berechtigungen müssen den Abschlüssen und Berechtigungen der Regelschulen gleichwertig sein. (3) Über die Durchführung eines Schulversuchs und über die Errichtung einer Versuchsschule entscheidet die zuständige Behörde. Entsprechende Anträge können von der Schulkonferenz gestellt werden. Inhalte, Ziele und Durchführung sind in einem Versuchsprogramm festzulegen. Die Versuche sind nach wissenschaftlichen Methoden zu begleiten und auszuwerten. Die Ergebnisse sind zu veröffentlichen. (4) Die Teilnahme an einem Schulversuch oder der Besuch einer Versuchsschule sind für die Schülerinnen und Schüler freiwillig. Über die Teilnahme entscheiden die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler; haben sie sich für die Teilnahme am Schulversuch oder für den Besuch der Versuchsschule entschieden, so ist der Schulbesuch verpflichtend. |
§ 10 (1) Schulversuche und Versuchsschulen dienen dazu, das Schulwesen pädagogisch und organisatorisch weiterzuentwickeln. Mit ihnen können Abweichungen von Aufbau und Gliederung des Schulwesens, Veränderungen oder Ergänzungen der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsorganisation und der Unterrichtsmethoden sowie neue Formen der Schulverfassung und der Schulleitung erprobt werden. (2) Die im Rahmen eines Schulversuchs erreichbaren Abschlüsse und Berechtigungen müssen den Abschlüssen und Berechtigungen der Regelschulen gleichwertig sein. (3) Über die Durchführung eines Schulversuchs und über die Errichtung einer Versuchsschule entscheidet die zuständige Behörde. Entsprechende Anträge können von der Schulkonferenz gestellt werden. Inhalte, Ziele und Durchführung sind in einem Versuchsprogramm festzulegen. Die Versuche sind nach wissenschaftlichen Methoden zu begleiten und auszuwerten. Die Ergebnisse sind zu veröffentlichen. (4) Die Teilnahme an einem Schulversuch oder der Besuch einer Versuchsschule sind für die Schülerinnen und Schüler freiwillig. Über die Teilnahme entscheiden die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler; haben sie sich für die Teilnahme am Schulversuch oder für den Besuch der Versuchsschule entschieden, so ist der Schulbesuch verpflichtend. (5) Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4
Sätze 1 und 2 gelten nicht für Schulversuche, in denen ausschließlich
neue Formen der Schulverfassung und der Schulleitung erprobt werden, und
nicht für Schulversuche nach § 97. |
Absatz 3 Satz 4 des geltenden Gesetzes fordert für alle Schulversuche eine wissenschaftliche Begleitung. Schulversuche, die allein der Erprobung neuer Formen der Schulverfasssung (z.B. hinsichtlich der Gremienstruktur) und der Schulleitung (z.B. der kollegialen Schulleitung auf Zeit) dienen, können bereits durch die zuständige Behörde im Rahmen der Aufsicht hinreichend evaluiert werden, externer Begleitung bedarf es nicht. Absatz 4 Sätze 1 und 2 des geltenden Gesetzes stellen den Eltern bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern die Entscheidung über eine Teilnahme an einem Schulversuch frei. Für Schulversuche mit pädagogischem Schwerpunkt ist dies wegen möglicher Beeinträchtigungen der individuellen Erziehungsrechte auch weiterhin gerechtfertigt. Soweit lediglich neue Formen der Schulverfasssung und Schulleitung erprobt werden, sind derartige Beeinträchtigungen jedoch nicht denkbar. Beide Regelungen werden daher Schulversuchen, die sich ausschließlich mit neuen Formen von Schulverfassung und Schulleitung befassen, nicht gerecht. Sie sind daher nach der neuen Regelung in Absatz 5 auf diese Sachverhalte auch nicht anzuwenden. |
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Begründung Entwurf 2003 |
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§
11 |
§
11 |
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(1) Das Schulwesen
gliedert sich nach Jahrgangsstufen, Schulstufen und Schulformen. (2) Die
Jahrgangsstufen 1 bis 4 bilden die Primarstufe, die Jahrgangsstufen 5 bis
10 die Sekundarstufe I, die Jahrgangsstufen 11 bis 13 und die beruflichen
Schulen die Sekundarstufe II. |
(1) Das Schulwesen
gliedert sich nach Jahrgangsstufen, Schulstufen und Schulformen. (2) Die
Jahrgangsstufen 1 bis 4 bilden die Primarstufe, die Jahrgangsstufen 5 bis
10 die Sekundarstufe I, die Jahrgangsstufen 11 bis 13, die beruflichen
Schulen und die Jahrgangsstufen 11 und 12 der gymnasialen Oberstufe
die Sekundarstufe II. |
Die Änderung in Absatz 2 ist eine Folgeänderung zur Änderung des § 17. |
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§ 12 (1) Mit der Einrichtung von Integrationsklassen, Integrativen Regelklassen und individuellen Integrationsmaßnahmen werden die organisatorischen und pädagogischen Rahmenbedingungen für eine integrative Förderung und Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf geschaffen. (2) Die zuständige Behörde richtet auf Antrag der Schulkonferenz einer Grundschule Integrationsklassen zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf als Regelangebot ein, wenn dafür örtlich die räumlichen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen gegeben sind. Das Nähere über diese Voraussetzungen und über das Aufnahmeverfahren regelt der Senat durch Rechtsverordnung. |
§ 12 (1) Mit der Einrichtung von Integrationsklassen, Sonderschulen und individuellen Integrationsmaßnahmen werden die organisatorischen und pädagogischen Rahmenbedingungen für eine integrative Förderung und Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf geschaffen. (2) Die zuständige Behörde richtet nach Anhörung der Schulkonferenz in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I Integrationsklassen zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf als Regelangebot ein, wenn dafür örtlich die räumlichen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen gegeben sind. Das Nähere über diese Voraussetzungen und über das Aufnahmeverfahren regelt der Senat durch Rechtsverordnung. (3) Die
zuständige Behörde kann Einrichtungen zur Beratung von Eltern und
Lehrkräften sowie zur Unterstützung und ergänzenden Förderung von
Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder mit
besonderen Erziehungsschwierigkeiten schaffen. Eine vorübergehende
schulersetzende Betreuung durch diese Einrichtungen ist zulässig, wenn
Schülerinnen und Schüler infolge der Instabilität ihrer Lebenssituation
und deren Auswirkungen auf ihre Persönlichkeit zeitweise nicht am
Unterricht einer allgemeinen Schule oder einer Sonderschule teilnehmen
können. Schülerinnen und
Schüler bleiben Schülerinnen und Schüler ihrer Stammschulen. Das Nähere
über die Voraussetzungen und die Dauer schulersetzender Betreuung sowie
über die Zusammenarbeit zwischen den Schulen und den Einrichtungen regelt
der Senat durch Rechtsverordnung. (4)
Schülerinnen und Schüler, die wegen körperlicher, geistiger oder
seelischer Erkrankung oder wegen schwer wiegender Beeinträchtigung in der
Entwicklung ihres Sozialverhaltens auf längere Zeit oder auf Dauer keine
Schule besuchen können, werden im Haus- und Krankenhausunterricht
schulisch betreut. |
Der abgeschlossene Schulversuch “Integrativen Regelklassen” findet in Absatz 1 keine Erwähnung mehr. Mit einem geänderten Konzept soll künftig über die derzeit 36 Schulen mit integrativen Regelklassen hinaus eine individuelle Förderung aller Kinder mit entsprechenden Problemen erfolgen. In Absatz 2 ist vorgesehen, die bisher als Schulversuch geführten Integrationsklassen der Sekundarstufe I in das Regelangebot des Hamburgischen Schulsystems zu übernehmen. Diese Form integrativer schulischer Förderung hat sich dem Grunde nach bewährt und soll weitergeführt werden. Dabei kann wie bisher die Initiative für die Einrichtung von Integrationsklassen von der Schule ausgehen, ein Antrag ist jedoch nicht mehr erforderlich. Wie bereits bisher müssen für die Einrichtung von Integrationsklassen die räumlichen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen erfüllt sein. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine Integrationsklasse besteht weiterhin nicht. Mit der in Absatz 3 vorgesehenen Ergänzung der Regelungen zur Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollen weitere Organisationsformen integrativer Betreuung gesetzlich ermöglicht werden. Die 1997 begonnene Arbeit in den Regionalen Beratungs- und Unterstützungsstellen (REBUS) soll im Verbund mit Förder- und Sprachheilschulen zu regionalen Förderzentren umstrukturiert werden, durch die für alle förderbedürftigen Kinder in der Region, die nicht in eine Sonderschule übergehen, individuelle Förderkonzepte entwickelt und eingesetzt werden. Schülerinnen und Schülern bleiben bei dieser Art der Förderung grundsätzlich Schüler ihrer bisher besuchten Schule; für diese wird der Begriff der Stammschule neu in das Gesetz eingeführt. Absatz 4 übernimmt die bislang als § 19 Absatz 4 geltende Regelung für den Haus- und Krankenhausunterricht. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§ 14 |
§ 14 |
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(1) Die Grundschule
umfasst die Klassen 1 bis 4. Die Grundschule wird in der Regel
eigenständig geführt; sie kann einer Haupt- und Realschule oder einer
Gesamtschule angegliedert sein. (2) Zu einer
Grundschule können Vorschulklassen gehören. Kinder, die bis zum 31.
Dezember das fünfte Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der
Erziehungsberechtigten in demselben Jahr in eine Vorschulklasse
aufgenommen, wenn dafür örtlich die räumlichen, organisatorischen und
personellen Voraussetzungen gegeben sind. (3) Die Grundschule
vermittelt allen Schülerinnen und Schülern in einem gemeinsamen
Bildungsgang grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und
schafft so die Grundlage für die weitere schulische Bildung. (4) Die Unterrichtszeit in der Grundschule beträgt in der Regel jeweils fünf Zeitstunden an fünf Wochentagen. Dabei kann eine offene Anfangs- und Schlussphase vorgesehen werden. Das Nähere regelt der Senat nach § 8 Absatz 4 durch Rechtsverordnung. |
(1) Die Grundschule
umfasst die Klassen 1 bis 4. Die Grundschule wird in der Regel
eigenständig geführt; sie kann einer Haupt- und Realschule oder einer
Gesamtschule angegliedert sein. (2) Zu einer Grundschule können Vorschulklassen gehören. Kinder, die bis zum 31. Dezember das fünfte Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten in demselben Jahr in eine Vorschulklasse aufgenommen, wenn dafür örtlich die räumlichen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen gegeben sind. Kinder, deren sprachlicher Entwicklungsstand nach Feststellung durch die regional zuständige Grundschule eine besondere Förderung erforderlich macht, sollen vorrangig aufgenommen werden. (3) Die Grundschule
vermittelt allen Schülerinnen und Schülern in einem gemeinsamen
Bildungsgang grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und
schafft so die Grundlage für die weitere schulische Bildung. (4) Die Unterrichtszeit in der Grundschule beträgt in der Regel jeweils fünf Zeitstunden an fünf Wochentagen. Dabei kann eine offene Anfangs- und Schlussphase vorgesehen werden. Das Nähere regelt der Senat nach § 8 Absatz 4 durch Rechtsverordnung. |
Die Änderung in Absatz 2 ergänzt die neuen Regelungen in §§ 38 und 42, mit denen sichergestellt wird, dass Kinder bei ihrer Einschulung über eine altersangemessene Sprachstandsentwicklung verfügen. |
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Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§ 15 (1) Die Gesamtschule umfasst in der Regel die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Mittelstufe sowie die Vorstufe und die Studienstufe der Oberstufe. Der Unterricht in der Oberstufe kann auch in Zusammenarbeit zwischen Schulen unterschiedlicher Schulformen durchgeführt werden. (2) Die Gesamtschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen eine ihren Leistungen und ihren Neigungen entsprechende Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- oder in studienqualifizierenden Bildungs-gängen oder an einer Hochschule fortzusetzen. (3) Die integrierte Gesamtschule führt ihre Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5 in einem weitgehend gemeinsamen Bildungsgang bis zum Ende der Sekundarstufe I und vermittelt deren Abschlüsse und Berechtigungen. Innere und äußere Differenzierung ermöglichen ein Offenhalten des individuell erreichbaren Abschlusses bis zum Ende der Sekundarstufe I. Der Unterricht wird nach Jahrgangsstufen zunehmend in Kursen erteilt und ermöglicht den Schülerinnen und Schülern damit eine Schwerpunktbildung entsprechend ihren Leistungen und ihren Neigungen. (4) Die kooperative Gesamtschule wird in den Jahrgangsstufen 5 und 6 schulformübergreifend geführt. Sie ist ab Klasse 7 in die Schulformen Hauptschule, Realschule und Gymnasium gegliedert. (5) Die Gesamtschule besonderer Prägung umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundstufe und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Mittelstufe; ihr kann eine Vorschulklasse angegliedert sein. Die Organisation des Unterrichts und die Abschlussmöglichkeiten der Sekundarstufe I entsprechen denen der integrierten Gesamtschule. (6) Die Oberstufe der Gesamtschule schließt mit der Abiturprüfung ab. Mit dem erfolgreichen Abschluss dieser Prüfung wird die allgemeine Hochschulreife erworben; § 17 Absatz 4 gilt entsprechend. Darüber hinaus können in der Oberstufe auch die schulischen Voraussetzungen für die Fachhochschulreife erworben werden. |
§ 15 (1) Die Gesamtschule umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10. Sie kann die Vorstufe und die Studienstufe der gymnasialen Oberstufe führen. Der Unterricht in der Oberstufe kann auch in Zusammenarbeit zwischen Schulen unterschiedlicher Schulformen durchgeführt werden. (2) Die Gesamtschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen eine ihren Leistungen und ihren Neigungen entsprechende Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- oder in studienqualifizierenden Bildungs-gängen oder an einer Hochschule fortzusetzen. (3) Die integrierte Gesamtschule führt ihre
Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5 in einem weitgehend
gemeinsamen Bildungsgang bis zum Ende der Sekundarstufe I und vermittelt
deren Abschlüsse und Berechtigungen. Innere und äußere Differenzierung
ermöglichen ein Offenhalten des individuell erreichbaren Abschlusses bis
zum Ende der Sekundarstufe I. Der Unterricht wird nach Jahrgangsstufen
zunehmend in Kursen erteilt und ermöglicht den Schülerinnen und Schülern
damit eine Schwerpunktbildung entsprechend ihren Leistungen und ihren
Neigungen. Abschlüsse und
Berechtigungen am Ende der Sekundarstufe I werden durch Prüfungen
vergeben. (4) Die kooperative Gesamtschule wird in den Jahrgangsstufen 5 und 6 schulformübergreifend geführt. Sie ist ab Klasse 7 in die Schulformen Hauptschule, Realschule und Gymnasium gegliedert. (5) Die Gesamtschule besonderer Prägung umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundstufe und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Mittelstufe; ihr kann eine Vorschulklasse angegliedert sein. Die Organisation des Unterrichts und die Abschlussmöglichkeiten der Sekundarstufe I entsprechen denen der integrierten Gesamtschule. (6) Die Oberstufe an Gesamtschulen schließt mit der Abiturprüfung ab. Mit dem erfolgreichen Abschluss dieser Prüfung wird die allgemeine Hochschulreife erworben; § 17 Absatz 4 gilt entsprechend. Darüber hinaus können in der Oberstufe auch die schulischen Voraussetzungen für die Fachhochschulreife erworben werden. |
Mit den Änderungen in Absatz 1 und Absatz 6 wird die Struktur der Gesamtschule deutlicher gefasst. Künftig sollen die Abschlüsse der Sekundarstufe I generell durch Prüfungen erworben werden. Die Ergänzung in Absatz 3 trägt dem Rechnung. |
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Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§
16 |
§
16 |
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(1) Hauptschule und Realschule bilden eine organisatorische Einheit. Aus Schulraumgründen und aus Gründen der regionalen Versorgung können sie im Ausnahmefall auch ohne organisatorische Verbindung geführt werden. (2) Die Beobachtungsstufe der Haupt- und Realschule umfasst die Klassen 5 und 6. Sie ist eine pädagogische Einheit. Sie bereitet auf die weiteren Bildungsgänge vor und ermöglicht eine Entscheidung über die geeignete weiterführende Schulform. Aus Schulraumgründen kann die Beobachtungsstufe der Haupt- und Realschule im Ausnahmefall einer eigenständig geführten Grundschule oder einer organisatorisch nicht verbundenen Hauptschule oder Realschule angegliedert sein. (3) Die Hauptschule umfasst in der Regel die Klassen 7 bis 9 – im Einzelfall auch eine Klasse 10 –, die Realschule die Klassen 7 bis 10. (4) Die Haupt- und Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und ihren Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- oder in studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. (5) Nach erfolgreichem Besuch der Klasse 9 der Hauptschule erhalten die Schülerinnen und Schüler den Hauptschulabschluss, nach erfolgreichem Besuch der Klasse 10 der Realschule erhalten die Schülerinnen und Schüler den Realschulabschluss. Das Zeugnis der Realschule am Ende der Klasse 9 ist dem Hauptschulabschluss gleichwertig, wenn der für diesen Abschluss erforderliche Leistungsstand erreicht worden ist. Wer den Hauptschulabschluss erworben hat, kann eine Klasse 10 der Hauptschule besuchen. |
(1) Hauptschule und Realschule bilden eine organisatorische Einheit. Aus Schulraumgründen und aus Gründen der regionalen Versorgung können sie im Ausnahmefall auch ohne organisatorische Verbindung geführt werden. (2) Die Klassen 5 und 6 bilden die Beobachtungsstufe der Haupt- und Realschule. Die Beobachtungsstufe bereitet auf den weiteren Bildungsweg vor und entscheidet über die geeignete weiterführende Schulform. Auf Antrag der Schulkonferenz können Klassen 5 und 6 auch schulformbezogen eingerichtet werden. Aus Schulraumgründen kann die Beobachtungsstufe der Haupt- und Realschule im Ausnahmefall einer eigenständig geführten Grundschule oder einer organisatorisch nicht verbundenen Hauptschule oder Realschule angegliedert sein. (3) Die
Hauptschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende
allgemeine Bildung und führt nach erfolgreicher Prüfung zum
Hauptschulabschluss. Sie umfasst die Klassen 7 bis 9, in den Fällen des
Absatzes 2 Satz 4 die Klassen 5 bis 9. (4) Die
Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine erweiterte
allgemeine Bildung und führt nach erfolgreicher Prüfung zum
Realschulabschluss. Sie umfasst die Klassen 7 bis 10, in den Fällen
des Absatzes 2 Satz 4 die Klassen 5 bis 10. (5) Das Zeugnis der Realschule am Ende der Klasse 9 und 10 ist dem Hauptschulabschluss gleichwertig, wenn die für diesen Abschluss erforderliche Prüfung bestanden wurde. |
Die Änderungen in Absatz 2 präzisiert den Auftrag der Beobachtungsstufe der Haupt- und Realschule. Zugleich wird Schulen erstmals die Möglichkeit eröffnet, ihr Profil bereits in den Klassenstufen 5 und 6 stärker zu differenzieren. Ein Antrag auf entsprechende getrennte Führung von Haupt- und Realschulklassen bedarf einer Zweidrittelmehrheit in der Schulkonferenz (vgl. Änderung in § 53 Abs. 2) und muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Mit der Neufassung der Absätze 3 bis 5 werden die Profile der jeweiligen Schulformen geschärft. Zugleich tragen die Änderungen der Tatsache Rechnung, dass Abschlüsse der Sekundarstufe I künftig nur noch durch Prüfung vergeben werden sollen. Die bisherige Möglichkeit, eine Klasse 10 an Hauptschulen einzurichten, wird abgeschafft. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§ 17 (1) Das neunstufige Gymnasium umfasst die Klassen 5 bis 13. Es ist in die zweijährige Beobachtungsstufe, die Klassen 7 bis 10 der Mittelstufe sowie die Vorstufe und die Studienstufe der Oberstufe gegliedert. Das siebenstufige Gymnasium umfasst die Klassen 7 bis 13. (2) Die Beobachtungsstufe umfasst die Klassen 5 und 6 und ist eine pädagogische Einheit. Sie bereitet auf den weiteren Besuch des Gymnasiums vor und ermöglicht eine Entscheidung über die weiterführende Schulform. (3) Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und ihren Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in unmittelbar berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. (4) In der Oberstufe werden die Schülerinnen und Schüler nach einer Einführungszeit in einem Kurssystem unterrichtet, in dem sie nach ihren Interessen und ihren Neigungen durch Wahl von Grund- und Leistungskursen aus einem bestimmten Fächerangebot Schwerpunkte in ihrer schulischen Bildung setzen. Der Besuch der Oberstufe dauert insgesamt mindestens zwei und höchstens vier Jahre; in Ausnahmefällen kann die Dauer des Besuchs verlängert werden. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch Noten bewertet, die in ein Punktsystem eingehen, das Grundlage für die Feststellung der Gesamtqualifikation ist. Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Der Unterricht in der Oberstufe kann in Zusammenarbeit zwischen Schulen unterschiedlicher Schulformen durchgeführt werden. (5) Das Zeugnis des Gymnasiums am Ende der Klasse 9 ist dem Hauptschulabschluss, das Zeugnis am Ende der Klasse 10 dem Realschulabschluss gleichwertig, wenn der für diese Abschlüsse jeweils erforderliche Leistungsstand erreicht worden ist. In der Oberstufe können die schulischen Voraussetzungen für die Fachhochschulreife vermittelt werden. Das Gymnasium schließt mit der Abiturprüfung ab. Mit dem erfolgreichen Abschluss dieser Prüfung wird die allgemeine Hochschulreife erworben. |
§ 17 (1) Das achtstufige Gymnasium umfasst die
Klassen 5 bis 12. Es ist in die zweijährige Beobachtungsstufe, die Klassen
7 bis 10 der Mittelstufe sowie die Studienstufe der Oberstufe gegliedert.
Die Einführung in die Oberstufe beginnt in Klasse 10. Das
sechsstufige Gymnasium umfasst die Klassen 7 bis 12. (2) Die Beobachtungsstufe umfasst die Klassen 5 und 6 und ist eine pädagogische Einheit. Sie bereitet auf den weiteren Besuch des Gymnasiums vor und ermöglicht eine Entscheidung über die weiterführende Schulform. (3) Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und ihren Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in unmittelbar berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. (4) In der Oberstufe werden die Schülerinnen und Schüler in einem Kurssystem unterrichtet, in dem sie nach ihren Interessen und ihren Neigungen durch Wahl aus einem bestimmten Fächerangebot Schwerpunkte in ihrer schulischen Bildung setzen. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch Noten bewertet, die in ein Punktsystem eingehen, das Grundlage für die Feststellung der Gesamtqualifikation ist. Das Nähere, auch zur zulässigen Dauer des Besuchs der Oberstufe, regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Der Unterricht in der Oberstufe kann in Zusammenarbeit zwischen Schulen unterschiedlicher Schulformen durchgeführt werden. (5) Das Gymnasium schließt mit der
Abiturprüfung ab. Mit dem erfolgreichen Abschluss dieser Prüfung wird die
allgemeine Hochschulreife erworben. In der Oberstufe können die
schulischen Voraussetzungen für die Fachhochschulreife vermittelt werden.
Nach erfolgreicher Prüfung kann am Ende der Klasse 10 der
Realschulabschluss erworben werden. Mit der Versetzung in Klasse 10
wird der Hauptschulabschluss erworben. |
Im internationalen Vergleich sind deutsche Schüler überdurchschnittlich alt, wenn sie mit Studium und Ausbildung beginnen und in das Berufsleben eintreten. Damit Schülerinnen und Schüler in Zukunft ein Jahr eher die allgemeine Hochschulreife erreichen können, wird mit den Änderungen in den Absätzen 1 und 4 das Abitur nach 12 Jahren unter Wahrung der Standards der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II, (KMK-Beschluss vom 07.07.1972 i.d.F. vom 16.06.2000, Ziffer 1) am Gymnasium und am Gymnasium der kooperativen Gesamtschule eingeführt. Durch die im Sommer 2002 erfolgte, vorgezogene Änderung der Stundentafelverordnungen steht die Option auf ein schnelleres Erreichen der allgemeinen Hochschulreife bereits allen Schülerinnen und Schüler offen, die seit Schuljahresbeginn 2002 die 5. Klasse besuchen. Die Änderung in Absatz 3 präzisiert den Auftrag des Gymnasiums. In Absatz 4 werden die Regelungen zu Grund- und Leistungskursen sowie zur Dauer der Oberstufe gestrichen. Die künftige Regelung der inneren Gestaltung der Oberstufe erfolgt durch Rechtsverordnung. Da künftig Abschlüsse der Sekundarstufe I grundsätzlich durch Prüfungen erworben werden sollen, war Absatz 5 entsprechend zu ändern. Ausgenommen von diesem Grundsatz ist der Hauptschulabschluss an Gymnasien; er wird durch Versetzung nach Klasse 10 unmittelbar kraft Gesetzes erworben. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§
18 (1) Das Aufbaugymnasium umfasst in der Regel eine Oberstufe mit Einführungsstufe, Vorstufe und Studienstufe; ihm können die Klassen 9 und 10 der Mittelstufe angegliedert sein. (2) Das Aufbaugymnasium vermittelt Schülerinnen und Schülern mit Realschulabschluss oder einer gleichwertigen Vorbildung eine allgemeine Bildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in unmittelbar berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Schülerinnen und Schüler können in die Einführungsstufe oder unmittelbar in die Vorstufe des Aufbaugymnasiums übergehen, wenn sie die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Mitarbeit in der gewählten Schulstufe erfüllen. Unter derselben Voraussetzung können Schülerinnen und Schüler bereits nach dem Besuch der Klasse 8 der Realschule in die Klasse 9 des Aufbaugymnasiums übergehen; nach dem erfolgreichen Besuch der Mittelstufe des Aufbaugymnasiums gehen sie unmittelbar in die Vorstufe der Oberstufe über. Schülerinnen und Schüler, die nach dem Besuch der Einführungsstufe nicht in die Vorstufe versetzt werden, müssen das Aufbaugymnasium in der Regel verlassen. § 17 Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. (3) Das Aufbaugymnasium ist einem siebenstufigen Gymnasium oder einer Gesamtschule mit Oberstufe angegliedert. Es kann auch einem Gymnasium angegliedert bleiben, das sich durch Neueinrichtung einer Beobachtungsstufe und Nichteinrichtung von Eingangsklassen des siebenstufigen Zuges schrittweise zu einem neunstufigen Gymnasium entwickelt. |
§
18 (1) Das Aufbaugymnasium umfasst in der Regel eine Oberstufe mit Vorstufe und Studienstufe; ihm können die Klassen 9 und 10 der Mittelstufe angegliedert sein. (2) Das Aufbaugymnasium vermittelt Schülerinnen und Schülern mit Realschulabschluss oder einer gleichwertigen Vorbildung eine vertiefte allgemeine Bildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in unmittelbar berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Schülerinnen und Schüler können in die Vorstufe des Aufbaugymnasiums übergehen, wenn sie die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Mitarbeit erfüllen; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler aus Schulen, die dieselben Abschlüsse vermitteln. Unter derselben Voraussetzung können Schülerinnen und Schüler bereits nach dem Besuch der Klasse 8 der Realschule in die Klasse 9 des Aufbaugymnasiums übergehen; nach dem erfolgreichen Besuch der Mittelstufe des Aufbaugymnasiums gehen sie unmittelbar in die Vorstufe der Oberstufe über. § 17 Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. (3) Das Aufbaugymnasium ist einem sechsstufigen Gymnasium oder einer Gesamtschule mit Oberstufe angegliedert. Es kann auch einem Gymnasium angegliedert bleiben, das sich durch Neueinrichtung einer Beobachtungsstufe und Nichteinrichtung von Eingangsklassen des sechsstufigen Zuges schrittweise zu einem achtstufigen Gymnasium entwickelt. |
Die Streichung der Einführungsstufe des Aufbaugymnasiums in den Absätzen 1 und 2 ergibt sich als Folge der Schulzeitverkürzung auf dem Weg zum Abitur, also des Systemwechsels vom neun- zum achtstufigen Gymnasium. Sie wird erst vom 1.08.2007 an wirksam, wenn das neue System entsprechend aufgewachsen ist. Mit der
Ergänzung in Absatz 2
wird im Gesetz selbst klargestellt, dass ein unmittelbarer Übergang von
Schülerinnen und Schüler aus solchen Schulformen, an denen das
Bildungsziel der allgemeinen Hochschulreife grundsätzlich auch auf
direktem Wege erreicht werden kann, nicht zugelassen ist. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§
19 |
§
19 |
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(1) Allgemeine Schulen und Sonderschulen wirken in enger Zusammenarbeit auf eine Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Unterricht der allgemeinen Schule hin. Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden in Sonderschulen aufgenommen, wenn sich eine integrative Förderung nicht realisieren lässt. (2) Sonderschulen sind in ihrer pädagogischen Arbeit auf unterschiedliche Schwerpunkte im Förderbedarf ihrer Schülerinnen und Schüler ausgerichtet. Den Förderungsschwerpunkten entsprechend gibt es die Schule für Blinde und Sehbehinderte, die Schule für Gehörlose, die Schule für Schwerhörige, die Schule für Geistigbehinderte, die Schule für Körperbehinderte, die Förderschulen, die Sprachheilschulen und die Schulen für Verhaltensgestörte. Der Sonderschule kann ein Schulkindergarten angegliedert sein. (3) Die Entscheidung darüber, ob im Einzelfall der Besuch einer Sonderschule erforderlich ist und in welcher Schule die Schülerin oder der Schüler am besten gefördert werden kann, trifft die zuständige Behörde auf der Grundlage des Ergebnisses eines sonderpädagogischen Überprüfungsverfahrens und nach Anhörung der Erziehungsberechtigten. Das Nähere zum Verfahren der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie über die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Sonderschule und über das dabei einzuhaltende Verfahren regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Satz 2 gilt entsprechend für die Festlegung der Bildungsabschlüsse, die in den verschiedenen Sonderschulformen erworben werden können. (4) Schülerinnen und Schüler, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Erkrankung oder wegen schwer wiegender Beeinträchtigung in der Entwicklung ihres Sozialverhaltens auf längere Zeit oder auf Dauer keine Schule besuchen können, werden im Haus- oder Krankenhausunterricht schulisch betreut. (5) Schülerinnen und Schüler, die infolge der Instabilität ihrer Lebenssituation und deren Auswirkungen auf ihre Persönlichkeit vorübergehend nicht am Unterricht der allgemeinen Schule oder der Sonderschulen teilnehmen, können, soweit ihnen Hilfe zur Erziehung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 15. März 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 478) gewährt wird, durch die Schulstellen der Schulischen Erziehungshilfe auf ihre Eingliederung in die ihrem Bildungsstand entsprechende Schulform oder in eine Berufsausbildung vorbereitet werden. Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Im Einzelfall kann diese Förderung auch gewährt werden, ohne dass die Erziehungsberechtigten einen Antrag auf Erziehungshilfe gestellt haben. Die Schulstellen sind Einrichtungen der Jugendhilfe und gelten als Sonderschulen im Sinne dieses Gesetzes. |
(1) Allgemeine Schulen und Sonderschulen wirken in enger Zusammenarbeit auf eine Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Unterricht der allgemeinen Schule hin. Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden in Sonderschulen aufgenommen, wenn sich eine integrative Förderung nicht realisieren lässt. (2) Sonderschulen sind entsprechend dem Förderbedarf ihrer Schülerinnen und Schüler in ihrer Arbeit auf die Förderschwerpunkte Lern- und Leistungsverhalten, Hören, Sehen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung ausgerichtet. Im Rahmen einer Sonderschule können mehrere Förderschwerpunkte sowohl als organisatorische als auch als pädagogische Einheit geführt werden. Den Sonderschulen kann ein Schulkindergarten angegliedert sein. (3) Die Entscheidung darüber, ob im Einzelfall der Besuch einer Sonderschule erforderlich ist und in welchem Förderschwerpunkt und in welcher Schule die Schülerin oder der Schüler am besten gefördert werden kann, trifft die zuständige Behörde auf der Grundlage des Ergebnisses eines sonderpädagogischen Überprüfungsverfahrens und nach Anhörung der Erziehungsberechtigten. Das Nähere zum Verfahren der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie über die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Sonderschule und über das dabei einzuhaltende Verfahren regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Satz 2 gilt entsprechend für die Festlegung der Bildungsabschlüsse, die in den verschiedenen Sonderschulformen erworben werden können. |
Die Neufassung des Absatzes 2 führt die Terminologie der „Empfehlungen zur sonderpädagogischen Förderung in den Schulen der Bundesrepublik Deutschland“ – Beschluss der KMK vom 6.05.1996 - in das hamburgische Recht ein. Das geltende Schulgesetz entspricht insoweit nicht mehr der Fachsprache. Zugleich öffnet die stärker am Förderbedarf des Individuums orientierte Legalbeschreibung Raum für mehr Vielfalt in den Organisationsformen und der Vorgehensweise sonderpädagogischer Förderung. Die Änderung in Absatz 3 ist eine Folgeänderung zur Neufassung des Absatzes 2. Die Regelungen zum Haus- und Krankenhausunterricht aus Absatz 4 finden sich nunmehr in § 12 Absatz 4. Die derzeit in Absatz 5 beschriebenen Aufgaben der
Schulstellen der Schulischen Erziehungshilfe sind auf die neuen
Organisationsformen nach § 12 Absatz 3 überführt worden. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§
20 |
§
20 |
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(1) Die Berufsschule vermittelt berufsbezogene und allgemeine Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Der berufsbezogene Unterricht ist mit der betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildung abzustimmen. Dabei sind die Vorgaben zu beachten, die Grundlage für die Anerkennung von Abschlüssen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland sind. Der Unterricht in der Berufsschule wird in zusammenhängenden Abschnitten (Blöcken) oder in Teilzeitform erteilt. Die Schulen sind gehalten, die nähere Ausgestaltung der Organisationsformen des Unterrichts und seine zeitliche Strukturierung mit den Ausbildungsbetrieben abzusprechen. Sie bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. (2) Das erste Jahr der Berufsausbildung kann als Berufsgrundbildungsjahr geführt werden. (3) Schülerinnen und Schüler, die im allgemeinbildenden Schulwesen keinen Abschluss erreicht haben, können in das Berufsvorbereitungsjahr übergehen. (4) Die Abschlüsse der Berufsschule und des Berufsgrundbildungsjahres sowie ein im Einzelfall von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannter Abschluss einer öffentlich geförderten Bildungsmaßnahme entsprechen in ihren Berechtigungen dem Hauptschulabschluss. Im Übrigen wird der Abschluss der Berufsschule weiter gehenden Abschlüssen der allgemeinbildenden Schulen gleichgestellt, wenn der für diese Abschlüsse jeweils erforderliche Leistungsstand erreicht worden ist; das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung. |
(1) Die Berufsschule vermittelt berufsbezogene und berufsübergreifende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Der berufsbezogene Unterricht ist mit der betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildung abzustimmen. Dabei sind die Vorgaben zu beachten, die Grundlage für die Anerkennung von Abschlüssen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland sind. Der Unterricht in der Berufsschule wird in zusammenhängenden Abschnitten (Blöcken) oder in Teilzeitform erteilt. Die Schulen sind gehalten, die nähere Ausgestaltung der Organisationsformen des Unterrichts und seine zeitliche Strukturierung mit den Ausbildungsbetrieben abzusprechen. Sie bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. (2) Die Abschlüsse der Berufsschule sowie ein im Einzelfall von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannter Abschluss einer öffentlich geförderten Bildungsmaßnahme entsprechen in ihren Berechtigungen dem Hauptschulabschluss. Im Übrigen wird der Abschluss der Berufsschule weiter gehenden Abschlüssen der allgemeinbildenden Schulen gleichgestellt, wenn der für diese Abschlüsse jeweils erforderliche Leistungsstand erreicht worden ist; das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung. |
Mit der Änderung in Absatz 1 wird der Sprachgebrauch des Gesetzes an die inzwischen im Bereich der beruflichen Bildung übliche Terminologie angepasst. Der bisherige Absatz 2 wurde gestrichen, da ein Berufsgrundbildungsjahr in Hamburg nicht mehr angeboten wird. Es fehlt demzufolge auch in der Neufassung des Absatz 2 –neu-- (Absatz 4 -alt-) Die Streichung des bisherigen Absatzes 3 ist eine Folgeänderung zur Regelung der Berufsvorbereitungsschule in § 21. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§
21 |
§
21 |
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(1) Die Berufsfachschule vermittelt berufsbezogene und allgemeine Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten mit dem Ziel, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, einen anerkannten Ausbildungsberuf auszuüben oder einen Teil der Berufsausbildung in einem oder mehreren anerkannten Ausbildungsberufen zu erwerben oder die Schülerinnen und Schüler zu einem Berufsausbildungsabschluss zu führen, der nur in Schulen erworben werden kann. Der Besuch der Berufsfachschule dauert mindestens ein Jahr. (2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, welche Berufsfachschulen welche Berechtigungen vermitteln. |
(1) Die Berufsfachschule vermittelt berufsbezogene und berufsübergreifende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten mit dem Ziel, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, einen anerkannten Ausbildungsberuf auszuüben oder einen Teil der Berufsausbildung in einem oder mehreren anerkannten Ausbildungsberufen zu erwerben oder die Schülerinnen und Schüler zu einem Berufsausbildungsabschluss zu führen, der nur in Schulen erworben werden kann. Der Besuch der Berufsfachschule dauert mindestens ein Jahr. (2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, welche Berufsfachschulen welche Berechtigungen vermitteln. (3) Berufsschulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die im allgemeinbildenden Schulwesen keinen Abschluss erreicht haben, können in die in Vollzeitform einjährige Berufsvorbereitungsschule übergehen. Die Berufsvorbereitungsschule vermittelt Schülerinnen und Schülern grundlegende berufsbezogene und berufsübergreifende Kompetenzen und befähigt sie, in eine Berufsausbildung, in weiterführende Schulen oder in eine berufliche Erwerbstätigkeit einzutreten. Schülerinnen und Schülern, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, vermittelt die Berufsvorbereitungsschule die für einen weiteren Schulbesuch hinreichenden Kompetenzen in der deutschen Sprache; sie kann in diesem Fall abweichend von Satz 1 zwei Jahre dauern. |
Mit der Änderung in Absatz 1 wird der Sprachgebrauch des Gesetzes an die inzwischen im Bereich der beruflichen Bildung übliche Terminologie angepasst. In Absatz 3 wird das Ausbildungsziel und die Dauer der bisher lediglich in § 20 erwähnten Berufsvorbereitungsschule erstmals genauer geregelt. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§
22 |
§ 22 |
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(1) Die Fachoberschule führt Schülerinnen und Schüler mit Realschulabschluss oder nach Erwerb einer von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Vorbildung in einem mindestens einjährigen Bildungsgang zur Fachhochschulreife. (2) In der Fachoberschule werden berufsbezogene und allgemeine Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt; der Unterricht wird in Teilzeit-, Block- oder Vollzeitform erteilt. (3) Schülerinnen und Schüler, die neben dem Realschulabschluss oder einer gleichwertigen Vorbildung eine mindestens zweijährige einschlägige Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit nachweisen, werden in das letzte Schuljahr der Fachoberschule aufgenommen. (4) Die einzelnen Fachrichtungen und Fachbereiche werden von der zuständigen Behörde festgelegt. § 23Wirtschaftsgymnasium, Technisches Gymnasium (1) Das Wirtschaftsgymnasium und das Technische Gymnasium umfassen die Vorstufe und die Studienstufe; sie können auch eine Einführungsstufe führen. (2) Das Wirtschaftsgymnasium und das Technische Gymnasium vermitteln Schülerinnen und Schülern mit Realschulabschluss oder einer gleichwertigen Vorbildung durch allgemeinbildende und berufsbezogene Unterrichtsinhalte eine Bildung, die sie befähigt, ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in unmittelbar berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Schülerinnen und Schüler können in die Einführungsstufe oder in die Vorstufe des Wirtschaftsgymnasiums oder des Technischen Gymnasiums eintreten, wenn sie die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Mitarbeit in der gewählten Schulstufe erfüllen. Schülerinnen und Schüler, die nach dem Besuch der Einführungsstufe nicht in die Vorstufe versetzt werden, müssen das Wirtschaftsgymnasium oder das Technische Gymnasium in der Regel verlassen. § 17 Absatz 4 gilt entsprechend. (3) Das Wirtschaftsgymnasium und das Technische Gymnasium sind einer beruflichen Schule angegliedert. (4) Das Wirtschaftsgymnasium und das Technische Gymnasium schließen mit der Abiturprüfung ab. Mit dem erfolgreichen Abschluss dieser Prüfung wird die allgemeine Hochschulreife erworben. Darüber hinaus können die schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife vermittelt werden. |
(1) Die Fachoberschule führt Schülerinnen und Schüler in einem einjährigen Bildungsgang zur Fachhochschulreife. Zulassungsvoraussetzung ist der Realschulabschluss oder eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Vorbildung sowie eine mindestens zweijährige einschlägige Berufsausbildung oder eine dreijährige einschlägige Berufstätigkeit. (2) In der Fachoberschule werden berufsbezogene und berufsübergreifende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt; der Unterricht wird in Teilzeit-, Block- oder Vollzeitform erteilt. |
Die Ausbildung an der Fachoberschule wird künftig nur noch als einjähriger Bildungsgang angeboten werden. Die Änderung in Absatz 1und die Streichung des bisherigen Absatzes 3 machen dies deutlich. Zugleich werden die Zugangsvoraussetzungen zu der nunmehr verkürzten Ausbildung festgelegt. Mit der Änderung in Absatz 2 wird der Sprachgebrauch des Gesetzes an die inzwischen im Bereich der beruflichen Bildung übliche Terminologie angepasst. Der bisherige Absatz 4 steht rechtssystematisch im Widerspruch zu der Tatsache, dass die Einrichtung neuer Fachrichtungen und Fachbereiche der Fachoberschule stets mehrerer Rechtsverordnungen des Senates nach §§ 8, 45, 46 und 47 HmbSG bedarf, um Stundentafeln, Versetzungsstandards, Ausbildungsabschlüsse und Prüfungen in diesen Fachbereichen inhaltlich zu regeln. Er ist deshalb zu streichen. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§
23 |
§
23 |
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(1) Das Wirtschaftsgymnasium und das Technische Gymnasium umfassen die Vorstufe und die Studienstufe; sie können auch eine Einführungsstufe führen. (2) Das Wirtschaftsgymnasium und das Technische Gymnasium vermitteln Schülerinnen und Schülern mit Realschulabschluss oder einer gleichwertigen Vorbildung durch allgemeinbildende und berufsbezogene Unterrichtsinhalte eine Bildung, die sie befähigt, ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in unmittelbar berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Schülerinnen und Schüler können in die Einführungsstufe oder in die Vorstufe des Wirtschaftsgymnasiums oder des Technischen Gymnasiums eintreten, wenn sie die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Mitarbeit in der gewählten Schulstufe erfüllen. Schülerinnen und Schüler, die nach dem Besuch der Einführungsstufe nicht in die Vorstufe versetzt werden, müssen das Wirtschaftsgymnasium oder das Technische Gymnasium in der Regel verlassen. § 17 Absatz 4 gilt entsprechend. (3) Das Wirtschaftsgymnasium und das Technische Gymnasium sind einer beruflichen Schule angegliedert. (4) Das Wirtschaftsgymnasium und das Technische Gymnasium schließen mit der Abiturprüfung ab. Mit dem erfolgreichen Abschluss dieser Prüfung wird die allgemeine Hochschulreife erworben. Darüber hinaus können die schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife vermittelt werden. |
(1) Das Wirtschaftsgymnasium und das Technische Gymnasium umfassen die Vorstufe und die Studienstufe. (2) Das Wirtschaftsgymnasium und das Technische Gymnasium vermitteln Schülerinnen und Schülern mit Realschulabschluss oder einer gleichwertigen Vorbildung durch allgemeinbildende und berufsbezogene Unterrichtsinhalte eine Bildung, die sie befähigt, ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in unmittelbar berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Schülerinnen und Schüler können in die Vorstufe des Wirtschaftsgymnasiums oder des Technischen Gymnasiums eintreten, wenn sie die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Mitarbeit in der gewählten Schulstufe erfüllen. § 17 Absatz 4 gilt entsprechend. (3) Das Wirtschaftsgymnasium und das Technische Gymnasium sind einer beruflichen Schule angegliedert. (4) Das Wirtschaftsgymnasium und das Technische Gymnasium schließen mit der Abiturprüfung ab. Mit dem erfolgreichen Abschluss dieser Prüfung wird die allgemeine Hochschulreife erworben. Darüber hinaus können die schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife vermittelt werden. |
An Wirtschaftsgymnasien und Technischen Gymnasien sind bereits seit geraumer Zeit keine Einführungsstufe mehr eingerichtet. Die Streichungen in den Absätzen 1 und 2 vollziehen deshalb nur eine reale Entwicklung nach. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§
24 |
§
24 |
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(1) Die Fachschule dient der beruflichen Weiterbildung und fördert die allgemeine Bildung. Bildungsgänge an der Fachschule in Vollzeitform dauern mindestens ein Jahr, in Teilzeitform entsprechend länger. Der Besuch einer Fachschule setzt den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung und in der Regel eine Berufsausübung oder eine entsprechende Berufstätigkeit voraus. Die Fachschulen können auch in Teilzeitform geführt werden. (2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, welche Fachschulen welche Berechtigungen vermitteln. |
(1) Die Fachschule dient der beruflichen Weiterbildung und fördert die berufsübergreifende Bildung. Bildungsgänge an der Fachschule in Vollzeitform dauern mindestens ein Jahr, in Teilzeitform entsprechend länger. Der Besuch einer Fachschule setzt den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung und in der Regel eine Berufsausübung oder eine entsprechende Berufstätigkeit voraus. Die Fachschulen können auch in Teilzeitform geführt werden. (2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, welche Fachschulen welche Berechtigungen vermitteln. |
Mit der Änderung in Absatz 1 wird der Sprachgebrauch des Gesetzes an die inzwischen im Bereich der beruflichen Bildung übliche Terminologie angepasst |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§
26 |
§
26 |
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(1) Das Hansa-Kolleg führt Schülerinnen und Schüler, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder über eine mindestens dreijährige berufliche Erfahrung verfügen, im Tagesunterricht zur allgemeinen Hochschulreife. § 17 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 3 gelten entsprechend. Die Ausbildung dauert in der Regel drei Jahre. Die Aufnahme ist vom Bestehen einer Prüfung abhängig. Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung; § 46 Absatz 2 Nummern 3 bis 9 und 11 gilt entsprechend. (2) Das Abendgymnasium führt Berufstätige, die das 19. Lebensjahr vollendet und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder über eine mindestens dreijährige berufliche Erfahrung verfügen, im Abendunterricht zur allgemeinen Hochschulreife. Die zuständige Behörde kann von der Voraussetzung der Berufstätigkeit befreien. Die Ausbildung umfasst die Vorstufe und die Studienstufe; ein Vorbereitungsjahr kann vorangestellt werden. § 17 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 3 gelten entsprechend. (3) Das Abendwirtschaftsgymnasium führt Berufstätige, die das 19. Lebensjahr vollendet und eine kaufmännische Berufsausbildung abgeschlossen haben oder über eine mindestens dreijährige berufliche Erfahrung verfügen, im Abendunterricht zur allgemeinen Hochschulreife. Die zuständige Behörde kann von der Voraussetzung der Berufstätigkeit befreien. Die Ausbildung umfasst die Vorstufe und die Studienstufe. § 17 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 3 gelten entsprechend. |
(1) Das Hansa-Kolleg führt Schülerinnen und Schüler, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder über eine mindestens dreijährige berufliche Erfahrung verfügen, im Tagesunterricht zur allgemeinen Hochschulreife. § 17 Absatz 4 und Absatz 5 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Ausbildung dauert in der Regel drei Jahre. Die Aufnahme ist vom Bestehen einer Prüfung abhängig. Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung; § 46 Absatz 2 Nummern 3 bis 9 und 11 gilt entsprechend. (2) Das Abendgymnasium führt Berufstätige, die das 19. Lebensjahr vollendet und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder über eine mindestens dreijährige berufliche Erfahrung verfügen, im Abendunterricht zur allgemeinen Hochschulreife. Die zuständige Behörde kann von der Voraussetzung der Berufstätigkeit befreien. Die Ausbildung umfasst die Vorstufe und die Studienstufe; ein Vorbereitungsjahr kann vorangestellt werden. § 17 Absatz 4 und Absatz 5 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. |
Die Änderungen in Absatz 1 und 2stellen Folgeänderungen zur Änderung des § 17 dar. Bereits seit einigen Jahren besteht mangels Nachfrage kein Abendwirtschaftsgymnasium mehr. Die Streichung in der Überschrift und in Absatz 3 vollzieht deshalb nur eine tatsächliche Entwicklung nach. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§ 28 |
§ 28 |
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(1) Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine staatliche Schule wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet. (2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den pflichtmäßigen Schulveranstaltungen teilzunehmen und die erforderlichen Arbeiten anzufertigen. (3) Auf Antrag kann die Schule Schülerinnen und Schüler aus wichtigem Grund vom Unterricht bis zur Dauer von sechs Wochen beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsveranstaltungen befreien, ohne dass das Schulverhältnis unterbrochen wird. Die zuständige Behörde kann Vorschriften für weitere Beurlaubungen erlassen. Dies gilt insbesondere für Auslandsaufenthalte, für den Fall der Betreuung eines eigenen Kindes und für Berufsschulpflichtige, die überbetriebliche Ausbildungsstätten besuchen. (4) Ist ein Schulverhältnis unterbrochen, werden die Zeiten der Unterbrechung nicht auf die Dauer des Schulbesuchs angerechnet. Eine Unterbrechung liegt vor, wenn die Schülerin oder der Schüler in einem Schuljahr für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht regelmäßig am Unterricht teilnimmt. (5) Die Höchstdauer des Schulbesuchs einer Schülerin oder eines Schülers ergibt sich aus den Festlegungen in diesem Gesetz für die einzelnen Schulformen und Schulstufen in Verbindung mit den für diese geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Der Besuch der Grundschule darf höchstens sechs Jahre dauern. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. (6) Das Schulverhältnis endet mit der Entlassung aus einer staatlichen Schule. Eine Entlassung erfolgt auf Antrag, wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule wechselt oder eine nichtschulpflichtige Schülerin oder ein nichtschulpflichtiger Schüler von der Schule abgemeldet wird. Die Schülerin oder der Schüler ist zu entlassen, wenn das Ziel der besuchten Schule erreicht worden ist. Sie oder er ist in der Regel zu entlassen, wenn die für den jeweiligen Bildungsgang festgelegte Höchstzeit erreicht worden ist. Die Entscheidung trifft die Schulleitung auf der Grundlage einer Beratung durch die Klassenkonferenz. § 49 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 bleibt unberührt. |
(1) Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine staatliche Schule wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet. (2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den pflichtmäßigen Schulveranstaltungen teilzunehmen und die erforderlichen Arbeiten anzufertigen. (3) Auf Antrag kann die Schule Schülerinnen und Schüler aus wichtigem Grund vom Unterricht bis zur Dauer von sechs Wochen beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsveranstaltungen befreien, ohne dass das Schulverhältnis unterbrochen wird. Die zuständige Behörde kann Vorschriften für weitere Beurlaubungen erlassen. Dies gilt insbesondere für Auslandsaufenthalte, für den Fall der Betreuung eines eigenen Kindes und für Berufsschulpflichtige, die überbetriebliche Ausbildungsstätten besuchen. (4) Ist ein Schulverhältnis unterbrochen, werden die
Zeiten der Unterbrechung nicht auf die Dauer des Schulbesuchs angerechnet.
Eine Unterbrechung liegt vor, wenn die Schülerin oder der Schüler in einem
Schuljahr für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht regelmäßig
am Unterricht teilnimmt. Ausnahmen
regelt die zuständige Behörde im Rahmen der Vorschriften nach
Absatz 3 Satz 2. (5) Die Höchstdauer des Schulbesuchs einer Schülerin oder eines Schülers ergibt sich aus den Festlegungen in diesem Gesetz für die einzelnen Schulformen und Schulstufen in Verbindung mit den für diese geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Der Besuch der Grundschule darf höchstens sechs Jahre dauern. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. (6) Das Schulverhältnis endet mit der Entlassung aus einer staatlichen Schule. Eine Entlassung erfolgt auf Antrag, wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule wechselt oder eine nichtschulpflichtige Schülerin oder ein nichtschulpflichtiger Schüler von der Schule abgemeldet wird. Die Schülerin oder der Schüler ist zu entlassen, wenn das Ziel der besuchten Schule erreicht worden ist. Sie oder er ist in der Regel zu entlassen, wenn die für den jeweiligen Bildungsgang festgelegte Höchstzeit erreicht worden ist. Die Entscheidung trifft die Schulleitung auf der Grundlage einer Beratung durch die Klassenkonferenz. § 49 Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 bleibt unberührt. |
Nach dem derzeitigen Wortlaut des Absatzes 4 Satz 2 erfüllen auch Beurlaubungen von mehr als sechs Monaten Dauer ohne Ausnahme den Tatbestand einer Unterbrechung des Schulverhältnisses, so dass die Zeit der Beurlaubung auf die Dauer des Schulbesuchs nicht angerechnet wird. Dies ist - etwa bei Beurlaubungen zum Zwecke des Schulbesuchs im Ausland - nicht immer angemessen. Die Zulassung von Ausnahmeregelungen ermöglicht hier sachgerechte Lösungen. Die Änderung in Absatz 6 ist eine Folgeänderung zur Änderung des § 49. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§
30 |
§
30 |
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(1) Schülerinnen und Schüler staatlicher Schulen erhalten unentgeltlich – in der Regel leihweise – Bücher und Druckschriften, die überwiegend im Unterricht und bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verwendet werden (Schulbücher), Gegenstände, die ausschließlich im Unterricht eingesetzt werden und in der Schule verbleiben, sowie zur Unfallverhütung vorgesehene Schutzkleidung. Die unentgeltliche Vergabe von Lernmitteln kann für Schülerinnen und Schüler, die nicht der Schulpflicht in Hamburg unterliegen, beschränkt werden. (2) Für Gegenstände und Materialien, die im Unterricht verarbeitet und danach von der Schülerin oder dem Schüler verbraucht werden oder ihnen verbleiben, können Kostenbeiträge erhoben werden. Lernmittel von geringem Wert werden nicht unentgeltlich gewährt. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über Art und Umfang der Lernmittel von geringem Wert zu erlassen. |
(1) Schülerinnen und Schülern staatlicher Schulen erhalten auf Antrag Unterstützung bei der Beschaffung von Büchern und Druckschriften, die überwiegend im Unterricht und bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verwendet werden (Schulbücher). Sie erhalten – in der Regel leihweise - Gegenstände, die ausschließlich im Unterricht eingesetzt werden und in der Schule verbleiben, sowie zur Unfallverhütung vorgesehene Schutzkleidung. (2) Für Gegenstände und Materialien, die im Unterricht verarbeitet und danach von der Schülerin oder dem Schüler verbraucht werden oder ihnen verbleiben, können Kostenbeiträge erhoben werden. (3) Näheres über die Förderung nach Absatz 1 und die Höhe der Kostenbeiträge nach Absatz 2 regelt der Senat durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung können unterschiedliche Regelungen nach der wirtschaftlichen Lage des Kindes, der Anzahl der Geschwisterkinder, der besuchten Schulform und Klassenstufe sowie danach getroffen werden, ob ein Schüler in Hamburg seine Hauptwohnung hat. |
Mit der Neuregelung in Absatz 1 ist eine differenzierte Gestaltung der Finanzierung von Lernmitteln durch Rechtsverordnung eröffnet. Grundsätzlich obliegt es den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht, die Kinder mit den erforderlichen Lernmittel auszustatten. Die Neuregelung stärkt die Erziehungsverantwortung der Familien auch insoweit. Im Regelfall sollen Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Lage Schulbücher in ihrem Eigentum haben und wertschätzen. Absatz 3 ermöglicht deshalb eine nach der wirtschaftlichen Bedürftigkeit differenzierte staatliche Förderung, die den gegenwärtigen Rechtszustand einer flächendeckenden Subvention mit ihren Fehlallokationen und der Belastung der Schulen mit der Schulbuchbeschaffung und –verwaltung ablöst. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§
31 |
§
31 |
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(1) Schülerinnen und
Schüler sind während des Unterrichts, während des Aufenthalts auf dem
Schulgelände in der Unterrichtszeit und bei sonstigen Schulveranstaltungen
sowie während der Schulausflüge durch Lehrerinnen oder Lehrer zu
beaufsichtigen. Durch die Beaufsichtigung sollen sie vor Gefahren
geschützt werden, die sie aufgrund ihrer altersgemäßen Erfahrung nicht
selbst übersehen und abwenden können, und vor Handlungen bewahrt werden,
mit denen sie sich oder anderen Schaden zufügen können. Zur
Beaufsichtigung und zur Unfallverhütung können Schülerinnen und Schülern
Weisungen erteilt werden. (2) In begründeten
Fällen können auch Erziehungsberechtigte, andere zum pädagogischen
Personal der Schule gehörende Personen oder geeignete Schülerinnen und
Schüler mit der Beaufsichtigung betraut werden, wenn es die Umstände
erfordern oder zulassen. (3) Die Schule kann
in der Hausordnung Näheres über die Rechte und Pflichten der Schülerinnen
und Schüler sowie der Lehrerinnen und Lehrer festlegen. |
(1) Schülerinnen und
Schüler sind während des Unterrichts, während des Aufenthalts auf dem
Schulgelände in der Unterrichtszeit und bei sonstigen Schulveranstaltungen
sowie während der Schulausflüge durch Lehrerinnen oder Lehrer zu
beaufsichtigen. Durch die Beaufsichtigung sollen sie vor Gefahren
geschützt werden, die sie aufgrund ihrer altersgemäßen Erfahrung nicht
selbst übersehen und abwenden können, und vor Handlungen bewahrt werden,
mit denen sie sich oder anderen Schaden zufügen können. Zur
Beaufsichtigung und zur Unfallverhütung können Schülerinnen und Schülern
Weisungen erteilt werden. (2) In begründeten
Fällen können auch Erziehungsberechtigte, andere zum pädagogischen
Personal der Schule gehörende Personen oder geeignete Schülerinnen und
Schüler mit der Beaufsichtigung betraut werden, wenn es die Umstände
erfordern oder zulassen. (3) Die Schule
legt in der Hausordnung Näheres
über die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler sowie der
Lehrerinnen und Lehrer fest.
Das Mitführen von Waffen, verbotenen Gegenständen im Sinne des
Waffengesetzes und Reizstoffsprühgeraten an Schulen ist untersagt. |
Die Änderung in Absatz 3 Satz 1 enthält ein Gebot zum Erlass von Hausordnungen. Hiermit soll sichergestellt werden, dass jede Schule sich mit der Frage nach den internen Regeln des schulischen Zusammenlebens auseinander setzt und die Ergebnisse eines entsprechenden Diskussionsprozesses durch Entscheidung der Schulkonferenz nach § 53 Abs. 3 verbindlich macht. Der neue Satz 2 dient der Sicherung des Schulfriedens. Das Verbot gilt gegenüber jedermann, also auch gegenüber Besuchern usw.. Weiter gehende Verbote wie das Verbot des Mitführens von Messern durch Schülerinnen und Schüler können durch die Hausordnung der jeweiligen Schule angeordnet werden. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§
32 |
§
32 |
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(1) Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten sind in allen wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren, unter anderem über 1. Aufbau und Gliederung der Schule und der Bildungsgänge, 2. die Übergänge zwischen den Bildungsgängen, 3. die Abschlüsse und Berechtigungen einschließlich der Zugänge zu den Berufen, 4. Grundzüge der Planung und Gestaltung des Unterrichts, Grundzüge der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsziele und der Leistungsbeurteilung einschließlich der Versetzung und Kurseinstufung, 5. Mitwirkungsmöglichkeiten von Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern. Die Information der Erziehungsberechtigten erfolgt in der Regel auf Elternversammlungen, die der Schülerinnen und Schüler in der Regel im Rahmen des Unterrichts. In Abstimmung mit der Lehrerin oder dem Lehrer und der Schulleitung können die Erziehungsberechtigten in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I den Unterricht ihrer Kinder besuchen. (2) Die Schulleitung sowie die Lehrkräfte informieren und beraten die Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schüler in angemessenem Umfang 1. über die Lernentwicklung und über das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers, 2. bei Lern- oder Verhaltensschwierigkeiten und -störungen mit dem Ziel der frühzeitigen Einleitung von Hilfemaßnahmen, 3. über die Leistungsbeurteilung einschließlich der Versetzung und Kurseinstufung sowie 4. bei der Wahl der Bildungsgänge. (3) Die Erziehungsberechtigten sowie Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Akten der Schule, der zuständigen Behörde, des Schulberatungsdienstes und des Schulärztlichen Dienstes, in denen Daten über sie enthalten sind, einzusehen. Die Einsichtnahme ist unzulässig, soweit die Daten der Schülerinnen und Schüler mit Daten Dritter derart verbunden sind, dass die Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über das Verfahren sowie darüber zu treffen, bis zu welchem Alter und unter welchen Voraussetzungen minderjährige Schülerinnen und Schüler für eine Akteneinsicht der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten bedürfen. |
(1) Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten sind in allen wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren, unter anderem über 1. Aufbau und Gliederung der Schule und der Bildungsgänge, 2. die Stundentafel, die Bildungspläne, ihre Ziele, Inhalte und Anforderungen, 3. die Grundzüge der Planung und Gestaltung
des Unterrichts, 4. die Kriterien der Leistungsbeurteilung einschließlich der Versetzung und Kurseinstufung, 5. die Übergänge zwischen den
Bildungsgängen, 6. die Abschlüsse und Berechtigungen einschließlich der Zugänge zu den Berufen, 7. die Mitwirkungsmöglichkeiten von Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern. Die Information der Erziehungsberechtigten erfolgt in der Regel auf Elternversammlungen, die der Schülerinnen und Schüler in der Regel im Rahmen des Unterrichts. In Abstimmung mit der Lehrerin oder dem Lehrer und der Schulleitung können die Erziehungsberechtigten in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I den Unterricht ihrer Kinder besuchen. (2) Die Schulleitung sowie die Lehrkräfte informieren und beraten die Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schüler in angemessenem Umfang 1. über die Lernentwicklung und über das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers, 2. bei Problemen im Lern- und Leistungsverhalten mit dem Ziel der frühzeitigen Einleitung von Hilfemaßnahmen, 3. über die Leistungsbeurteilung einschließlich der Versetzung und Kurseinstufung sowie 4. bei der Wahl der Bildungsgänge sowie die daran anschließenden Ausbildungswege und deren Anforderungen an die Schülerinnen und Schüler. (3) Die Erziehungsberechtigten sowie Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Akten der Schule, der zuständigen Behörde, des Schulberatungsdienstes und des Schulärztlichen Dienstes, in denen Daten über sie enthalten sind, einzusehen. Die Einsichtnahme ist unzulässig, soweit die Daten der Schülerinnen und Schüler mit Daten Dritter derart verbunden sind, dass die Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über das Verfahren sowie darüber zu treffen, bis zu welchem Alter und unter welchen Voraussetzungen minderjährige Schülerinnen und Schüler für eine Akteneinsicht der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten bedürfen. |
Durch die Änderungen in Absatz 1 wird die Informationspflicht der Schule konkret auf Stundentafeln und Bildungspläne ausgerichtet. Zugleich schafft die Änderung in Nummer 4 eine deutlich höhere Transparenz von Leistungsbeurteilung und Versetzungs- und Einstufungsentscheidungen für die Betroffenen. In Absatz 2 wird in Nummer 2 die Terminologie aktualisiert. Nummer 4 eröffnet eine veränderte Beratungsperspektive, indem die Informations- und Beratungspflicht der Schule erstmals auf die an den jeweiligen Bildungsgang anschließenden Ausbildungswege und deren Anforderungen ausgedehnt wird. Hierzu gehören auch Hinweise auf die Informationsangebote des BIZ, der Kammern und des Arbeitsamtes. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§
34 |
§
34 |
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(1) Soweit zur Vorbereitung einer Entscheidung nach diesem Gesetz im Einzelfall schulärztliche, schulpsychologische und sonderpädagogische Untersuchungen erforderlich werden, sind schulpflichtig werdende Kinder sowie Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich untersuchen zu lassen. (2) Die in Absatz 1 genannten Personen und ihre Erziehungsberechtigten haben die für diese Untersuchungen erforderlichen Angaben zu machen. Die Beantwortung von Fragen zum gesundheitlichen Zustand und zur Vorgeschichte einschließlich der sich darauf beziehenden Angaben zur sozialen Situation ist freiwillig. Die Betroffenen sind hierauf vor Beginn der Untersuchung hinzuweisen sowie über den Zweck der Untersuchung zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse und zur Einsichtnahme in die Unterlagen gemäß § 32 Absatz 3 zu geben. (3) Schülerinnen und Schüler werden schulärztlich und schulzahnärztlich betreut, um gesundheitlichen Gefährdungen vorzubeugen, bereits vorliegende Erkrankungen und Behinderungen zu erkennen sowie bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen Hilfestellung zu geben. Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Bei der Anmeldung von Schulanfängerinnen und Schulanfängern gemäß § 42 Absatz 1 ist eine Bescheinigung über die letzte altersgemäße ärztliche Vorsorgeuntersuchung vorzulegen. Wird eine solche Bescheinigung auch binnen einer von der Schule zu setzenden Nachfrist nicht vorgelegt, ist das angemeldete Kind verpflichtet, unverzüglich an einer schulärztlichen Vorsorgeuntersuchung teilzunehmen. Absatz 2 gilt entsprechend. (5) Nach der Aufnahme in die Schule erfolgt für alle Schulanfängerinnen und Schulanfänger eine erste schulärztliche Untersuchung, die der Förderung der gesundheitlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht dient. Absatz 2 gilt entsprechend. (6) Von der Verpflichtung zur Teilnahme an den Untersuchungen im Rahmen der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Betreuung kann bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über eine einschlägige ärztliche Betreuung befreit werden. Über die Durchführung solcher Untersuchungen sowie über die Möglichkeiten der Befreiung von der Teilnahme sind die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten rechtzeitig zu unterrichten. |
(1) Soweit zur Vorbereitung einer Entscheidung nach diesem Gesetz im Einzelfall schulärztliche, schulpsychologische und sonderpädagogische Untersuchungen erforderlich werden, sind schulpflichtig werdende Kinder sowie Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich untersuchen zu lassen. (2) Die in Absatz 1 genannten Personen und ihre Erziehungsberechtigten haben die für diese Untersuchungen erforderlichen Angaben zu machen. Die Beantwortung von Fragen zum gesundheitlichen Zustand und zur Vorgeschichte einschließlich der sich darauf beziehenden Angaben zur sozialen Situation ist freiwillig. Die Betroffenen sind hierauf vor Beginn der Untersuchung hinzuweisen sowie über den Zweck der Untersuchung zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse und zur Einsichtnahme in die Unterlagen gemäß § 32 Absatz 3 zu geben. (3) Schülerinnen und Schüler werden schulärztlich und schulzahnärztlich betreut, um gesundheitlichen Gefährdungen vorzubeugen, bereits vorliegende Erkrankungen und Behinderungen zu erkennen sowie bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen Hilfestellung zu geben. Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die schulärztliche Betreuung beginnt mit der Schuleingangsuntersuchung zwei Jahre vor Einsetzen der Schulpflicht gemäß § 38 Absatz 1. Die Schuleingangsuntersuchung dient der Förderung der gesundheitlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht. Bei der Schuleingangsuntersuchung ist das Vorsorgeheft der Kinderuntersuchungen nach § 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert am (...) in der jeweils geltenden Fassung, und der Impfausweis vorzulegen. Absatz 2 gilt entsprechend. Die Erziehungsberechtigten werden über das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung informiert und auf notwendige oder empfehlenswerte Maßnahmen der Gesundheitsförderung hingewiesen. (5) Von der Verpflichtung zur Teilnahme an den Untersuchungen im Rahmen der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Betreuung nach Absatz 3 kann bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über eine einschlägige ärztliche Betreuung befreit werden. Über die Durchführung solcher Untersuchungen sowie über die Möglichkeiten der Befreiung von der Teilnahme sind die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten rechtzeitig zu unterrichten. |
Die nach Aufnahme in die Schule erfolgende regelmäßige schulärztliche und schulzahnärztliche Betreuung ist in Absatz 3 hinreichend geregelt. Der bisherige Absatz 5 kann entfallen. Mit den Änderungen in den Absatz 4 wird die Schuleingangsuntersuchung wieder eingeführt. Anders als vor Inkrafttreten des HmbSG 1997 ist die Schuleingangsuntersuchung nunmehr ausdrücklich als Instrument der frühzeitigen Gesundheitsfürsorge unter schulischen Gesichtspunkten definiert. Sie dient nicht der Entscheidung über die Einschulung. Ihrem Zweck entsprechend findet sie deshalb bereits zwei Jahre vor Beginn der Schulpflicht statt. Dieser Zeitpunkt wurde gewählt, um bei erkannten Defiziten insbesondere in den Bereichen Sprache und Verhalten die notwendigen therapeutischen Maßnahmen noch rechtzeitig vor Schulbeginn einleiten und wirksam werden zu lassen. Um unnötige Doppeluntersuchungen zu vermeiden und die schulärztlichen Kapazitäten auf die privatärztlich nicht oder unzureichend betreuten Kinder zu konzentrieren, soll bei der Schuleingangsuntersuchung eine Vorlage des Vorsorgeheftes erfolgen. Der Umfang der schulärztlichen Eingangsuntersuchung wird dann je nach Umfang der privatärztlichen Betreuung differenziert. In Absatz 5 wird die bisher auch für die schulärztliche Erstuntersuchung gegebene Befreiungsmöglichkeit auf die regelmäßige schulärztliche Betreuung nach Absatz 3 beschränkt und damit die Schuleingangsuntersuchung obligatorisch gemacht. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§ 38 |
§ 38 |
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(1) Die Schulpflicht
beginnt für Kinder, die vor dem 1. Juli das 6. Lebensjahr vollendet haben,
am 1. August desselben Kalenderjahres. (2) Die zuständige
Behörde kann Kinder, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni das 6.
Lebensjahr vollenden, unter Berücksichtigung ihres geistigen oder
seelischen Entwicklungsstandes auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder
auf Antrag der Schule nach Anhörung der Erziehungsberechtigten für ein
Jahr vom Schulbesuch zurückstellen. Zurückgestellte Kinder werden in eine
bestehende Vorschulklasse aufgenommen. Die zuständige Behörde kann in
begründeten Ausnahmefällen genehmigen, dass zurückgestellte Kinder
stattdessen eine Kindertageseinrichtung besuchen. (3) Kinder, die nach
dem 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden, können unter Berücksichtigung
ihres geistigen und seelischen Entwicklungsstandes auf Antrag der
Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen
werden. Mit der Aufnahme beginnt die Schulpflicht. (4) Die
Vollzeitschulpflicht dauert neun Schulbesuchsjahre und wird durch den
Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule
oder durch den Besuch einer Sonderschule erfüllt. (5) Eine
Klassenwiederholung wird auf die Dauer der Vollzeitschulpflicht
angerechnet. Dies gilt nicht für eine Klassenwiederholung in den ersten
zwei Schulbesuchsjahren. (6) Die zuständige
Behörde kann eine Schülerin oder einen Schüler vom Besuch der Schule
befreien, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und hinreichender
Unterricht oder eine gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet
ist. |
(1) Die Schulpflicht
beginnt für Kinder, die vor dem 1. Juli das 6. Lebensjahr vollendet haben,
am 1. August desselben Kalenderjahres. (2) Die zuständige
Behörde kann Kinder, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni das 6.
Lebensjahr vollenden, unter Berücksichtigung ihres geistigen oder
seelischen Entwicklungsstandes auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder
auf Antrag der Schule nach Anhörung der Erziehungsberechtigten für ein
Jahr vom Schulbesuch zurückstellen. Schulpflichtige Kinder, die
nicht über einen für den Schulbesuch erforderlichen
Sprachentwicklungsstand verfügen, können von der zuständigen Behörde
unabhängig von den Altersgrenzen nach Satz 1 für ein Jahr vom
Schulbesuch zurückgestellt werden. Zurückgestellte Kinder werden in eine
bestehende Vorschulklasse aufgenommen. Die zuständige Behörde kann in
begründeten Ausnahmefällen genehmigen, dass zurückgestellte Kinder
stattdessen eine Kindertageseinrichtung besuchen; dies gilt nicht
in den Fällen von Satz 2.
(3) Kinder, die nach
dem 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden, können unter Berücksichtigung
ihres geistigen und seelischen Entwicklungsstandes auf Antrag der
Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen
werden. Mit der Aufnahme beginnt die Schulpflicht. (4) Die
Vollzeitschulpflicht dauert neun Schulbesuchsjahre und wird durch den
Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule
oder durch den Besuch einer Sonderschule erfüllt. (5) Eine
Klassenwiederholung wird auf die Dauer der Vollzeitschulpflicht
angerechnet. Dies gilt nicht für eine Klassenwiederholung in den ersten
zwei Schulbesuchsjahren. (6) Die zuständige
Behörde kann eine Schülerin oder einen Schüler vom Besuch der Schule
befreien, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und hinreichender
Unterricht oder eine gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet
ist. |
Im Zusammenhang mit den Änderungen in §§ 14 und 42 stellt die Änderung in Absatz 2 sicher, dass Kinder, deren deutsche Sprachkenntnisse trotz oder mangels Frühförderung für den Besuch einer ersten Grundschulklasse nicht ausreichen, in jedem Fall vor der Einschulung eine Vorschulklasse besuchen und dort eine gezielte, an ihren Schwierigkeiten orientierte Förderung erhalten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der unzureichende Sprachstand auf einen Migrationshintergrund oder anderweitige mangelnde Förderung im sprachlichen Bereich zurückzuführen ist. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§ 39 Beginn und Dauer der Berufsschulpflicht |
§ 39 Beginn und Dauer der Berufsschulpflicht |
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(1) Die Berufsschulpflicht beginnt nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht mit dem Ausscheiden aus einer Vollzeitschule oder mit dem Eintritt in ein Ausbildungsverhältnis. (2) Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 1112), zuletzt geändert am 20. Juli 1995 (Bundesgesetzblatt I Seiten 946, 947), in der jeweils geltenden Fassung stehen, sind für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. (3) Jugendliche, die nach der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht weder eine weiterführende allgemeinbildende Schule besuchen noch in ein Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes eintreten oder sich in einer öffentlich geförderten Bildungsmaßnahme befinden, erfüllen die Berufsschulpflicht nach neunjährigem Vollzeitschulbesuch durch den Besuch einer mindestens zweijährigen beruflichen Vollzeitbildungsmaßnahme oder nach zehnjährigem Vollzeitschulbesuch durch den Besuch einer mindestens einjährigen beruflichen Vollzeitbildungsmaßnahme. (4) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Umschulungsmaßnahmen der Arbeitsverwaltung oder an Rehabilitationsmaßnahmen der Rehabilitationsträger sowie Personen, die sich extern auf eine Prüfung vor einer zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz vorbereiten, sind für die Dauer der Maßnahmen zum Besuch der Berufsschule berechtigt. (5) Jugendliche, die eine Ausbildung im öffentlichen Dienst erhalten, sind von der Berufsschulpflicht befreit. Jugendliche, die eine dem Berufsschulunterricht entsprechende Ausbildung auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage erhalten, kann die zuständige Behörde von der Berufsschulpflicht befreien. (6) Die Berufsschulpflicht entfällt oder endet vorzeitig am Ende des Schulhalbjahres, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die bisherige berufliche Ausbildung den weiteren Besuch der Berufsschule entbehrlich macht. |
(1) Die Berufsschulpflicht beginnt nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht mit dem Ausscheiden aus einer Vollzeitschule oder mit dem Eintritt in ein Ausbildungsverhältnis. (2) Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis
im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzblatt
I Seite 1112), zuletzt geändert am 20. Juli 1995 (Bundesgesetzblatt I
Seiten 946, 947), in der jeweils geltenden Fassung stehen, sind für die
Dauer des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. Dies gilt auch für Jugendliche in
Teilzeitformen von öffentlich geförderten Bildungsmaßnahmen. (3) Jugendliche, die nach der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht weder eine weiterführende allgemeinbildende Schule besuchen noch in ein Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes eintreten oder sich in einer von der zuständigen Behörde anerkannten öffentlich geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform befinden, erfüllen die Berufsschulpflicht nach neunjährigem Vollzeitschulbesuch durch den Besuch einer mindestens zweijährigen beruflichen Vollzeitbildungsmaßnahme oder nach zehnjährigem Vollzeitschulbesuch durch den Besuch einer mindestens einjährigen beruflichen Vollzeitbildungsmaßnahme. (4) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Umschulungsmaßnahmen der Arbeitsverwaltung oder an Rehabilitationsmaßnahmen der Rehabilitationsträger sowie Personen, die sich extern auf eine Prüfung vor einer zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz vorbereiten, sind für die Dauer der Maßnahmen zum Besuch der Berufsschule berechtigt. (5) Jugendliche, die eine Ausbildung im öffentlichen Dienst oder eine dem Berufsschulunterricht entsprechende Ausbildung auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage erhalten, kann die zuständige Behörde von der Berufsschulpflicht befreien. (6) Die Berufsschulpflicht entfällt oder endet vorzeitig, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die bisherige berufliche Ausbildung oder Berufstätigkeit den weiteren Besuch der Berufsschule oder einer beruflichen Vollzeitbildungsmaßnahme entbehrlich macht. |
Mit der Änderung in Absatz 2 wird die Berufsschulpflicht von Jugendlichen in Teilzeitformen öffentlich geförderter Bildungsmaßnahmen eindeutig geregelt. Absatz 3 beschränkt die Möglichkeit, die Berufsschulpflicht durch Besuch einer öffentlich geförderten Bildungsmaßnahme zu erfüllen, auf die in ihren inhaltlichen, zeitlichen und organisatorischen Standards anerkannten Angebote in Vollzeitform. Dies ist im Hinblick auf den gewachsenen Markt öffentlich geförderter Bildungsmaßnahmen notwendig. Mit der Änderung von Absatz 5 wird die generelle gesetzliche Befreiung von der Berufsschulpflicht für Auszubildende im öffentlichen Dienst durch ein Befreiungsrecht der zuständigen Behörde ersetzt. Damit wird sichergestellt, dass Befreiungen auf die Fälle einer der Berufsschule entsprechenden Unterrichtung beschränkt bleiben und nicht allein von der öffentlich-rechtlichen Natur des Arbeitgebers bzw. der Ausbildungsstelle abhängen. Die Neufassung des Absatzes 6 ermöglicht es, solche Jugendliche aus der Berufsschulpflicht zu entlassen, die durch Schule nicht mehr erreichbar sind, aber einen festen Arbeitsplatz gefunden haben. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§ 40 |
§ 40 |
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(1) Die Schulpflicht ruht für eine Schülerin mindestens vier Monate vor und sechs Monate nach einer Niederkunft, sofern die Schülerin dies beantragt. (2) Die Berufsschulpflicht ruht für die Dauer des Wehr- und Zivildienstes oder eines freiwilligen sozialen Jahres oder ökologischen Jahres. Sie kann für die Dauer des Besuchs einer Bildungseinrichtung ruhen; die Entscheidung hierüber trifft die zuständige Behörde auf Antrag der Berufsschulpflichtigen oder des Berufsschulpflichtigen.. (3) Die Zeit, in der die Schulpflicht ruht, wird auf Antrag auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet. |
(1) Die Schulpflicht ruht für eine Schülerin mindestens vier Monate vor und sechs Monate nach einer Niederkunft, sofern die Schülerin dies beantragt. (2) Die Berufsschulpflicht ruht für die Dauer des Wehr- und Zivildienstes oder eines freiwilligen sozialen Jahres oder ökologischen Jahres. Sie kann für die Dauer des Besuchs einer Bildungseinrichtung ruhen; die Entscheidung hierüber trifft die zuständige Behörde auf Antrag der Berufsschulpflichtigen oder des Berufsschulpflichtigen. Die zuständige Behörde kann Vorschriften für ein weiteres Ruhen der Schulpflicht erlassen. (3) Die Zeit, in der die Schulpflicht ruht, wird auf Antrag auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet. |
Neben den bereits gesetzlich geregelten Fällen von Schwangerschaft, Wehr- oder Zivildienst oder eines freiwilligen sozialen Jahres gibt es gelegentlich weitere Sachverhalte, in denen es ebenfalls sachgerecht ist, zunächst ein vorübergehendes Ruhen der Berufsschulpflicht statt deren Wegfall oder vorzeitige Beendigung vorzusehen. Dies gilt etwa bei Abbruch eines Ausbildungsverhältnisses für den Zeitraum bis zur Aufnahme einer neuen Berufsausbildung. Mit der Änderung in Absatz 2 erhält die Behörde eine Regelungskompetenz unterhalb der Ebene des Gesetzes, um angemessene Reaktionsmöglichkeiten sicherzustellen. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§
42 |
§
42 |
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(1) Grundschülerinnen und Grundschüler sind von den Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung in der regional zuständigen Grundschule anzumelden. Die Anmeldung von Schülerinnen und Schülern für die Jahrgangsstufe 5 der weiterführenden Schulen erfolgt in einer der im Anmeldeverzeichnis der zuständigen Behörde aufgeführten Schulen; dabei ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung eines Zweit- und Drittwunsches für den Fall zu geben, dass eine Aufnahme in der erstgewünschten Schule nicht möglich ist. (2) Die Erziehungsberechtigten entscheiden, welche der Schulformen die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an die Grundschule besuchen soll, sowie über die Übergänge von Schulstufe zu Schulstufe oder in eine andere Schulform. Für den Übergang einer Schülerin oder eines Schülers nach Abschluss der Beobachtungsstufe oder der Jahrgangsstufe 6 der kooperativen Form der Gesamtschule in eine weiterführende Schulstufe oder Schulform ist erforderlich, dass die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Mitarbeit in der gewählten Schulstufe oder Schulform erfüllt. Das Nähere über Voraussetzungen und Verfahren bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung. Dabei ist der Elternwille angemessen zu berücksichtigen. (3) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmefähigkeit nach § 87 Absatz 4 und stehen in einer anderen Schule der gleichen Schulform in zumutbarer Entfernung Räume zur Verfügung, sollen Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung des Zweit- und Drittwunsches sowie altersangemessener Schulwege im erforderlichen Umfang dort aufgenommen werden. Den Erziehungsberechtigten ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Die zuständige Behörde kann Schülerinnen und Schüler nach Anhörung der Erziehungsberechtigten aus schulorganisatorischen Gründen unter Berücksichtigung altersangemessener Schulwege in die gleiche Klasse einer gleichartigen Schule umschulen. |
(1) Grundschülerinnen und Grundschüler sind von den Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung zu Beginn des der Einschulung vorangehenden Jahres in der regional zuständigen Grundschule vorzustellen. Dabei ist der Sprachentwicklungsstand zu überprüfen. Soweit ein besonderer Bedarf an sprachlicher Förderung festgestellt wird, hat die Schule den Sprachstand bei der Anmeldung nach Absatz 2 erneut zu überprüfen. Für die Überprüfung des Sprachstandes gelten § 34 Absätze 1 und 2 entsprechend. Hierauf sowie auf bestehende Fördermöglichkeiten und die besondere Zurückstellungsmöglichkeit nach § 38 Absatz 2 Satz 2 sind die Erziehungsberechtigten hinzuweisen. (2) Grundschülerinnen und Grundschüler sind von den
Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung in der regional
zuständigen Grundschule anzumelden. Auf Antrag können Schülerinnen und
Schüler in eine andere als die regional zuständige Grundschule aufgenommen
werden, sofern schulorganisatorische Belange nicht entgegenstehen. Der
Elternwille ist angemessen zu berücksichtigen. Kinder aus dem
Einzugsgebiet der jeweiligen Schule sind vorrangig aufzunehmen. Die
Anmeldung von Schülerinnen und Schülern für die Jahrgangsstufe 5 der
weiterführenden Schulen erfolgt in einer der im Anmeldeverzeichnis der
zuständigen Behörde aufgeführten Schulen; dabei ist den
Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung eines Zweit- und
Drittwunsches für den Fall zu geben, dass eine Aufnahme in der
erstgewünschten Schule nicht möglich ist. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen
für eine Schule deren Aufnahmefähigkeit nach § 87 Absatz 4 und stehen in
einer anderen Schule der gleichen Schulform in zumutbarer Entfernung Räume
zur Verfügung, sollen Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung des
Zweit- und Drittwunsches sowie altersangemessener Schulwege im
erforderlichen Umfang dort aufgenommen werden. Den Erziehungsberechtigten
ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die zuständige Behörde
kann Schülerinnen und Schüler nach Anhörung der Erziehungsberechtigten aus
schulorganisatorischen Gründen unter Berücksichtigung altersangemessener
Schulwege in die gleiche Klasse einer gleichartigen Schule umschulen. (3) Die Erziehungsberechtigten entscheiden nach der Eignungsempfehlung der Grundschule und nach eingehender fachlich-pädagogischer Beratung, welche der Schulformen die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an die Grundschule besuchen soll. Sie entscheiden ab Jahrgangsstufe 5 im Rahmen der der Schülerin oder dem Schüler nach ihren oder seinen Leistungen eröffneten Möglichkeiten und im Rahmen der schulorganisatorischen Gegebenheiten über die Übergänge von Schulstufe zu Schulstufe oder in eine andere Schulform. (4) Für den Übergang einer Schülerin oder eines Schülers von Jahrgangsstufe 5 in Jahrgangsstufe 6 der Beobachtungsstufe des Gymnasiums ist erforderlich, dass die Schülerin oder der Schüler nach ihren oder seinen Leistungen und nach seiner Leistungsentwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit in Jahrgangsstufe 6 erwarten lässt. Für den Übergang einer Schülerin oder eines Schülers nach Abschluss der Beobachtungsstufe oder der Jahrgangsstufe 6 der kooperativen Form der Gesamtschule in eine weiterführende Schulstufe oder Schulform ist erforderlich, dass die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Mitarbeit in der gewählten Schulstufe oder Schulform erfüllt. (5) Der
Senat wird ermächtigt, das Verfahren, die individuellen und
organisatorischen Voraussetzungen und den Zeitpunkt der Übergänge nach
Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 durch Rechtsverordnung zu
regeln. (6) Zur Anmeldung und Aufnahme in eine Schule und zur Beratung über ihren weiteren Ausbildungsgang sind schulpflichtig werdende Kinder, Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten verpflichtet, sich bei der Schule vorzustellen. Sie haben die für die Anmeldung und Aufnahme erforderlichen Angaben zu machen und die Erfüllung der Anmelde- und Aufnahmevoraussetzungen nachzuweisen. |
Mit dem neuen Absatz 1 wird eine frühe Erstvorstellung aller Kinder bei der zuständigen Grundschule eingeführt, die der Feststellung des Sprachentwicklungsstandes dient. Mangelnde Sprachkenntnisse als zentrales Hindernis auf dem Weg zu erfolgreichem Lernen werden damit weit früher als bisher erkannt, und die Erziehungsberechtigten können über bestehende Fördermöglichkeiten in Kindertagesstätten und Vorschulklassen zu einem Zeitpunkt informiert werden, der eine erfolgreiche Nutzung dieser Angebote noch möglich macht. Zurückstellungen nach § 38 Absatz 2 Satz 2 sollen damit nach Möglichkeit vermieden werden. Absatz 2
regelt das Anmeldeverfahren zur Grundschule und zu den weiterführenden
Schulen sowie die schulorganisatorischen Möglichkeiten der zuständigen
Behörde nunmehr unter Einbeziehung der früheren Absätze 3 und 4
einheitlich. Die bereits seit langem bestehende Möglichkeit, Anträge auf
Einschulung außerhalb des eigenen Grundschulbezirkes zu stellen, sowie die
bisherige Verwaltungspraxis, nach der Bezirkskindern und
schulorganisatorischen Belangen Vorrang einzuräumen ist, finden sich
erstmals im Gesetz selbst. Damit wird Klarheit und Rechtssicherheit für
alle Verfahrensbeteiligten geschaffen. Das Elternwahlrecht hinsichtlich der Schulform nach Klasse 4 besteht unverändert fort. Absatz 3 Satz 1 betont dabei jedoch besonders die Notwendigkeit fachlicher Beratung für eine sachgerechte Schulformwahl, ohne dass insoweit eine Rechtspflicht konstituiert wird. In Absatz 2 Satz 2 wird klargestellt, dass – unabhängig vom Elternwahlrecht nach Klasse 4 - wie bereits bisher Übergänge zwischen Schulstufen und Schulformen ab Jahrgangsstufe 5 an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gebunden sind. Mit dem neuen Absatz 4 Satz 1 wird erstmals eine frühzeitige Korrektur der Elternentscheidung nach Absatz 2 in denjenigen Fällen ermöglicht, in denen anhand der Leistungen und der Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers bereits im ersten Jahr der Beobachtungsstufe des Gymnasiums ein Scheitern am Ende der Beobachtungsstufe absehbar ist. Der weitere Besuch dieser Beobachtungsstufe ist unter solchen Bedingungen nicht sinnvoll und muss im Interesse des betroffenen Schülers bzw. der betroffenen Schülerin beendet werden können. Absatz 5 übernimmt und präzisiert die bisher in Absatz 2 geregelte Verordnungsermächtigung. Zugleich wird eine Verordnungsermächtigung für die in Absatz 3 neu geschaffene Möglichkeit zur Korrektur von Elternentscheidung erteilt. Mit der neuen Regelung in Absatz 6 werden Mitwirkungspflichten von Eltern und Schülern im Verfahren gesetzlich festgelegt. Die bisher geübte Praxis des Anmelde- und Aufnahmeverfahrens wird dadurch nicht verändert, aber rechtlich abgesichert. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§
43 |
§
43 |
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(1) Die Zulassung schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler zum Besuch von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen darf nicht beschränkt werden. (2) Für nichtschulpflichtige Schülerinnen und Schüler kann die Zulassung zum Besuch der Fachschulen und des Studienkollegs beschränkt werden, wenn die vorhandenen Kapazitäten erschöpft sind. Entsprechend der Kapazität werden Höchstzahlen festgesetzt, die von der zuständigen Behörde jährlich zu überprüfen sind. Die Höchstzahlen dürfen nicht geringer angesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung eines geordneten Unterrichts unbedingt erforderlich ist. (3) Der Senat wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Dabei sind Bewerberinnen und Bewerber, wenn die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Plätze übersteigt, nach folgenden Gesichtspunkten zuzulassen: 1. Eignung und Leistung, 2. Zeitraum, der seit dem ersten Antrag auf Zulassung zum Besuch der Schule verstrichen ist, 3. die mit einer Ablehnung verbundene außergewöhnliche Härte; für diese Fälle sind vorab bis zu 15 vom Hundert der Plätze vorzubehalten. Bei der Zulassung ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber zum Studienkolleg dürfen nach den Nummern 1 und 2 höchstens 25 vom Hundert der Plätze an Bewerberinnen und Bewerber gleicher Staatsangehörigkeit vergeben werden, solange nicht alle anderen Bewerberinnen und Bewerber zugelassen sind. |
(1) Die Zulassung schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler zum Besuch von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen darf nicht beschränkt werden. (2) Für nichtschulpflichtige Schülerinnen und Schüler kann die Zulassung zum Besuch der Fachschulen und des Studienkollegs beschränkt werden, wenn die vorhandenen Kapazitäten erschöpft sind. Entsprechend der Kapazität werden Höchstzahlen festgesetzt, die von der zuständigen Behörde jährlich zu überprüfen sind. Die Höchstzahlen dürfen nicht geringer angesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung eines geordneten Unterrichts unbedingt erforderlich ist. (3) Der Senat wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Dabei sind Bewerberinnen und Bewerber, wenn die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Plätze übersteigt, nach folgenden Gesichtspunkten zuzulassen: 1. Eignung und Leistung, 2. Zeitraum, der seit dem ersten Antrag auf Zulassung zum Besuch der Schule verstrichen ist, 3. die mit einer Ablehnung verbundene außergewöhnliche Härte; für diese Fälle sind vorab bis zu 15 vom Hundert der Plätze vorzubehalten. Bei der Zulassung ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber zum Studienkolleg dürfen nach Nummer 1 höchstens 25 vom Hundert der Plätze an Bewerberinnen und Bewerber gleicher Staatsangehörigkeit vergeben werden, solange nicht alle anderen Bewerberinnen und Bewerber zugelassen sind; Nr. 2 findet keine Anwendung. |
Bewerbungen ausländischer Studienbewerber übersteigen die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze alljährlich um ein Vielfaches, so dass nur Interessenten mit hervorragenden Leistungen eine wirkliche Chance auf Aufnahme besitzen. Bei minder qualifizierten Bewerbern führt die Wartezeitregelung lediglich zur Verzögerung der eigenen Ausbildung. Mit der Ergänzung in Absatz 3 entfällt deshalb künftig das Kriterium der Wartezeit für den genannten Personenkreis. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§
44 |
§
44 |
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(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des Schuljahres und beim Verlassen der Schule ein Zeugnis, in dem die im Unterricht erbrachten Leistungen und das Arbeits- und Sozialverhalten bewertet und die erreichten Abschlüsse beurkundet werden. Das Nähere über Notenstufen, eine entsprechende Punktewertung, weitere Angaben im Zeugnis sowie die Erteilung von Zeugnissen zum Schulhalbjahr regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Dabei kann vorgesehen werden, dass in bestimmten Jahrgangsstufen, in Integrationsklassen, in Sonderschulen und in einzelnen Bildungsgängen beruflicher Schulen Lernentwicklungsberichte (Berichtszeugnisse) eine Bewertung durch Noten ersetzen oder ergänzen können. Lernentwicklungsberichte, die eine Bewertung durch Noten ersetzen, müssen so gestaltet sein, dass sie die Entscheidung über eine Versetzung oder Umstufung begründen. (2) Die Bewertung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler obliegt den beteiligten Lehrkräften – gestützt auf regelmäßige Lernbeobachtung und Feststellung der Leistungsentwicklung – in pädagogischer Verantwortung. Grundlage der Bewertung sind die schriftlichen, mündlichen, praktischen und sonstigen Leistungen der Schülerinnen und Schüler, die diese im Unterricht erbracht haben. Die näheren Beurteilungsgrundsätze werden durch Rechtsverordnung festgelegt. (3) Zur Feststellung der Leistungsentwicklung können in den Schulen Schulleistungstests durchgeführt werden. |
(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des Schuljahres, ab Klasse 3 auch zum Schulhalbjahr sowie beim Verlassen der Schule ein Zeugnis, in dem die im Unterricht erbrachten Leistungen und das Arbeits- und Sozialverhalten bewertet und die erreichten Abschlüsse beurkundet werden. Dabei werden in den Klassen 1 und 2 Lernentwicklungsberichte (Berichtszeugnisse) erteilt, in den Klassen 3 und 4 Noten mit ergänzenden Berichten und ab Klasse 5 Notenzeugnisse mit Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten. Das Nähere über Notenstufen, eine entsprechende Punktewertung, Ausnahmen vom der Aufnahme von Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten sowie über weitere Angaben im Zeugnis regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Dabei kann abweichend von Sätzen 1 und 2 vorgesehen werden, dass in Integrationsklassen, in Sonderschulen und in einzelnen Bildungsgängen beruflicher Schulen Lernentwicklungsberichte (Berichtszeugnisse) eine Bewertung durch Noten ersetzen oder ergänzen können. Lernentwicklungsberichte, die eine Bewertung durch Noten ersetzen, müssen so gestaltet sein, dass sie die Entscheidung über eine Versetzung oder Umstufung begründen. (2) Die Bewertung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler obliegt den beteiligten Lehrkräften – gestützt auf regelmäßige Lernbeobachtung und Feststellung der Leistungsentwicklung – in pädagogischer Verantwortung. Grundlage der Bewertung sind die schriftlichen, mündlichen, praktischen und sonstigen Leistungen der Schülerinnen und Schüler, die diese im Unterricht erbracht haben. Die näheren Beurteilungsgrundsätze werden durch Rechtsverordnung festgelegt. (3) Zur Feststellung der Leistungsentwicklung können in den Schulen Schulleistungstests durchgeführt werden. |
Absatz 1 hält an der bewährten Praxis fest, in den ersten beiden Klassen der Grundschule Berichtszeugnisse zu erteilen. Anders als bisher erfolgt jedoch künftig ab Klasse 3 einheitlich eine Leistungsbeurteilung durch Noten, die bislang durch Rechtsverordnung vorgesehene Entscheidung der Klassenelternschaft in Klassen 3 und 4 entfällt ebenso wie die Entscheidung der Schulkonferenz für Jahrgangsstufe 5 der Gesamtschule. Mit der Vorgabe, dass in den Jahrgangsstufen 3 und 4 Noten durch Berichte ergänzt werden wird zugleich ein fließender Übergang zum Notenzeugnis höherer Jahrgangsstufen geschaffen. Die Einführung von Halbjahreszeugnissen ab Klasse 3 ergibt sich als Folge der Einführung von Notenzeugnissen in dieser und den folgenden Jahrgangsstufen. Mit der Gesetzesänderung wird auch festgelegt, dass Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten ab Klasse 5 grundsätzlich in allen Zeugnissen verbindlich sind. Da Abgangs- und Abschlusszeugnisse wie bisher hiervon ausgenommen bleiben sollen, wird im Rahmen der Verordnungsermächtigung die Möglichkeit von Ausnahmeregelungen eröffnet. Die Möglichkeit, die Zeugnisse in den in Satz 4 aufgezählten besonderen Unterrichts- bzw. Schulformen mit notenergänzenden oder –ersetzenden Berichte zu versehen, bleibt erhalten. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§
46 |
§
46 |
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(1) Der erfolgreiche Abschluss der schulischen Ausbildung kann durch ein Abschlussverfahren oder durch eine Prüfung festgestellt werden. (2) Der Senat wird ermächtigt, Ausbildung, Prüfungen und Abschlussverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere 1. Art und Dauer der Ausbildung, 2. Ausbildungsinhalte, 3. Zulassungsvoraussetzungen, 4. Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, 5. Zweck, Dauer und Verlauf der Prüfung, 6. Prüfungsgebiete, 7. Art und Umfang der Prüfungsleistungen, 8. Bewertungsmaßstäbe und Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung, 9. Bewertung des Prüfungsergebnisses, 10. Erteilung von Prüfungszeugnissen und der damit verbundenen Berechtigungen, 11. Folgen des Nichtbestehens der Prüfung, insbesondere Wiederholungsmöglichkeiten. |
(1) Der erfolgreiche Abschluss der schulischen Ausbildung wird durch ein Abschlussverfahren oder durch eine Prüfung festgestellt, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Senat wird ermächtigt, Ausbildung, Prüfungen und Abschlussverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere 1. Art und Dauer der Ausbildung, 2. Ausbildungsinhalte, 3. Zulassungsvoraussetzungen, 4. Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, 5. Zweck, Dauer und Verlauf der Prüfung, 6. Prüfungsgebiete, 7. Art und Umfang der Prüfungsleistungen, 8. Bewertungsmaßstäbe und Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung, 9. Bewertung des Prüfungsergebnisses, 10. Erteilung von Prüfungszeugnissen und der damit verbundenen Berechtigungen, 11. Folgen des Nichtbestehens der Prüfung, insbesondere Wiederholungsmöglichkeiten. |
Schulische Abschlüsse werden, soweit nicht das Gesetz selbst wie z.B. in § 17 Abs. 5 Ausnahmeregelungen eröffnet, künftig prüfungsgebunden oder im Wege eines eigenen Abschlussverfahrens vergeben. Diese Zielsetzung wird mit der Änderung in Absatz 1 auch für die Verordnungsermächtigung umgesetzt. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§
49 |
§
49 |
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(1) Die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule ist durch pädagogische Maßnahmen zu gewährleisten. Bei der Lösung von Konflikten sind alle beteiligten Personen sowie die Erziehungsberechtigten einzubeziehen. Zu den Maßnahmen bei Erziehungskonflikten gehören auf allen Schulstufen insbesondere das erzieherische Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler, gemeinsame Absprachen, die schriftliche Ermahnung, das Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen und die Wiedergutmachung angerichteten Schadens. Soweit fortgesetzte Erziehungsschwierigkeiten auftreten, ist die fördernde Beratung, Betreuung und Hilfestellung durch die Beratungslehrerin oder den Beratungslehrer, den Schulberatungsdienst oder die Schulsozialbetreuung zu veranlassen. (2) Die körperliche Züchtigung und andere entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind verboten. (3) In der Primarstufe können Schülerinnen und Schüler zur Lösung von Erziehungskonflikten nach Einholung einer schulpsychologischen Stellungnahme im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten in eine Parallelklasse umgesetzt oder in eine andere, in zumutbarer Entfernung erreichbare Schule überwiesen werden. (4) Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben, können in der Sekundarstufe I und II förmliche Ordnungsmaßnahmen getroffen werden, wenn dies zur Sicherung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule oder zum Schutz von beteiligten Personen erforderlich ist. Ordnungsmaßnahmen sind 1. der schriftliche Verweis, 2. der Ausschluss vom Unterricht für einen bis höchstens fünf Unterrichtstage, 3. die Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische Gliederung, 4. die Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss, 5. die Entlassung aus der Schule, soweit die Vollzeitschulpflicht erfüllt ist. Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummern 4 und 5 dürfen nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers angewandt werden. Die Entlassung nach Nummer 5 kann auch erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler im Verlauf eines Monats insgesamt 20 Unterrichtsstunden dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist oder wenn durch ihre oder seine wiederholte unentschuldigte Abwesenheit bei Klassenarbeiten in mindestens zwei Unterrichtsfächern keine Möglichkeit besteht, die schriftlichen Leistungen zu bewerten. Die Schülerin oder der Schüler ist auf diese Folge rechtzeitig hinzuweisen. Die Verpflichtung zum Besuch einer Berufsschule wird hiervon nicht berührt. (5) Vor einer Ordnungsmaßnahme sind die Schülerin oder der Schüler und deren Erziehungsberechtigte zu hören. Sie können dabei eine zur Schule gehörende Person ihres Vertrauens beteiligen. (6) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 Nummern 1 und 2 entscheidet die Klassenkonferenz, über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 die Lehrerkonferenz oder ein von ihr zu wählender Ausschuss und über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 Nummern 4 und 5 die zuständige Behörde auf Antrag der Lehrerkonferenz oder eines von ihr zu wählenden Ausschusses. Vor einer Ordnungsmaßnahme nach Absatz 4 Satz 2 Nummern 4 und 5 soll eine schulpsychologische Stellungnahme eingeholt werden. (7) In dringenden Fällen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, die Schülerin oder den Schüler bis zur Entscheidung vorläufig vom Schulbesuch zu beurlauben, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann. |
(1) Die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule ist durch Erziehungsmaßnahmen zu gewährleisten. Erziehungsmaßnahmen sind insbesondere dann zulässig, wenn Schülerinnen und Schüler die Durchführung des Unterrichts beeinträchtigen oder in anderer Weise ihre Pflichten verletzen. Sie können von einzelnen Lehrkräften getroffen werden. Erziehungsmaßnahmen sind in allen Schulformen insbesondere das erzieherische Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler, gemeinsame Absprachen, die mündliche und schriftliche Ermahnung, Einträge ins Klassenbuch, kurzfristiger Ausschluss vom laufenden Unterricht bis zum Schluss derselben Stunde oder desselben Tages, das Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen und die Wiedergutmachung angerichteten Schadens. Wichtige Erziehungsmaßnahmen werden in der Schülerakte dokumentiert. Soweit fortgesetzte Erziehungsschwierigkeiten auftreten, ist die fördernde Beratung, Betreuung und Hilfestellung durch die Beratungslehrerin oder den Beratungslehrer, den Schulberatungsdienst oder die Schulsozialbetreuung zu veranlassen. (2) Die körperliche Züchtigung und andere entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind verboten. (3) In der Primarstufe können Schülerinnen und Schüler zur Lösung von schwer wiegenden Erziehungskonflikten nach Einholung einer schulpsychologischen Stellungnahme und nach Anhörung der Erziehungsberechtigten in eine Parallelklasse umgesetzt oder in eine andere, in zumutbarer Entfernung erreichbare Schule überwiesen werden. Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend. (4) Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben, können in der Sekundarstufe I und II förmliche Ordnungsmaßnahmen getroffen werden, wenn dies zur Sicherung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule oder zum Schutz von beteiligten Personen erforderlich ist. Ordnungsmaßnahmen sind 1. der schriftliche Verweis, 2. der Ausschluss vom Unterricht für einen bis höchstens zehn Unterrichtstage oder von einer Schulfahrt, 3. die Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische Gliederung, 4. die Androhung der Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss, 5. die Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss, 6. die Entlassung aus der Schule, soweit die Vollzeitschulpflicht erfüllt ist. Maßnahmen nach Nummern 1 und 2 können mit der Verpflichtung zur Erfüllung angemessener sozialer Aufgaben für die Schule verknüpft werden. Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummern 5 und 6 dürfen nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers angewandt werden. Die Entlassung nach Nummer 6 kann auch erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler im Verlauf eines Monats insgesamt 20 Unterrichtsstunden dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist oder wenn durch ihre oder seine wiederholte unentschuldigte Abwesenheit bei Klassenarbeiten in mindestens zwei Unterrichtsfächern keine Möglichkeit besteht, die schriftlichen Leistungen zu bewerten. Die Schülerin oder der Schüler ist auf diese Folge rechtzeitig hinzuweisen. Die Verpflichtung zum Besuch einer Berufsschule wird hiervon nicht berührt. (5) Vor einer Ordnungsmaßnahme sind die Schülerin oder der Schüler und deren Erziehungsberechtigte zu hören. Sie können dabei eine zur Schule gehörende Person ihres Vertrauens beteiligen. (6) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 Nummern 1 und 2 entscheidet die Klassenkonferenz, über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 Nummern 3 und 4 die Lehrerkonferenz oder ein von ihr zu wählender Ausschuss und über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 Nummern 5 und 6 die zuständige Behörde auf Antrag der Lehrerkonferenz oder eines von ihr zu wählenden Ausschusses. Vor einer Ordnungsmaßnahme nach Absatz 4 Satz 2 Nummern 5 und 6 kann eine schulpsychologische Stellungnahme eingeholt werden; dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 4 Satz 5. Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen sind die Erziehungsberechtigten, in den Fällen einer Ordnungsmaßnahme nach Absatz 4 Satz 2 Nummern 5 und 6 auch die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler, zu unterrichten. Die Unterrichtung der Eltern Volljähriger unterbleibt, wenn die Schülerin oder der Schüler widersprochen hat. Bei der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 Nummern 5 und 6 ist die Einschaltung des Jugendamtes zu prüfen. (7) In dringenden Fällen ist die Schulleiterin oder der
Schulleiter befugt, die Schülerin oder den Schüler bis zur Entscheidung
vorläufig vom Schulbesuch zu beurlauben, wenn auf andere Weise die
Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden
kann. Die Höchstdauer einer
vorläufigen Beurlaubung beträgt zehn Unterrichtstage. Widerspruch und
Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. |
In der ganzen Vorschrift wird zur Verdeutlichung der Begriff der pädagogischen Maßnahme durch den Begriff der Erziehungsmaßnahme ersetzt. Absatz 1 beschreibt die wesentlichen Anlässe für Erziehungsmaßnahmen und stellt klar, dass diese vor allem in die Zuständigkeit der einzelnen Lehrkraft fallen. Ferner wird die exemplarische Aufzählung von Erziehungsmaßnahmen zur Klarstellung des Gemeinten erweitert; materielle Rechtsänderungen sind damit nicht verbunden. Neu ist hingegen die Pflicht zur Dokumentation wichtiger Erziehungsmaßnahmen in der Schülerakte. Sie dient der Nachvollziehbarkeit schulischen Handelns ebenso wie der weiteren Beobachtung der Entwicklung der betreffenden Schülerinnen und Schüler. Soweit in seltenen Ausnahmefällen Erziehungskonflikte in der Primarstufe so eskalieren, dass eine Umsetzung in die Parallelklasse oder gar an eine andere Schule in Erwägung gezogen werden muss, liegt das eigentliche Konfliktfeld meist zwischen Schule und Eltern. Einvernehmliche Lösungen, wie sie das bisherige Recht vorsieht, sind hier gerade nicht zu erzielen. Vom Erfordernis elterlichen Einvernehmens wird daher in der Neufassung des Absatzes 3 Abstand genommen. Damit Elternrechte gewahrt bleiben, wird die Anhörung der Eltern vorgeschrieben. Die Pflicht zur Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens stellt ein weiteres Instrument zur Vermeidung vorschneller Entscheidungen dar. Der Eingriffsintensität der Maßnahmen entsprechend wird die Zuständigkeit für Maßnahmen nach Absatz 3 denen für die entsprechenden Ordnungsmaßnahmen angeglichen. Absatz 4 verbessert die schulischen Handlungsmöglichkeiten durch Erhöhung der Höchstdauer eines Ausschlusses vom Unterricht auf zehn Tage und die Erweiterung des Katalogs der Ordnungsmaßnahmen um den Ausschluss von einer Schulfahrt und die Androhung der Überweisung an eine andere Schule. Insbesondere in der Oberstufe, in der der Ausschluss vom Unterricht besonders kontraproduktiv und eine Umsetzung in die Parallelklasse faktisch nicht möglich ist, schließt die neue Ordnungsmaßnahme nach Nummer 4 eine derzeit bestehende Lücke im Reaktionsrepertoire der Schulen. Zugleich wird klargestellt, dass leichtere Ordnungsmaßnahmen mit Erziehungsmaßnahmen in Form sozialer Aufgaben für die Schule verknüpft werden können. Bei den Änderungen in Absatz 6 Satz 1 handelt es sich um Folgeänderungen zu den Änderungen in Absatz 4. Schulpsychologische Stellungnahmen nach Satz 2 sollen künftig nicht mehr regelhaft, sondern nur noch bei Bedarf, in Fällen der Entlassung aus der Schule infolge Fehlzeiten überhaupt nicht mehr eingeholt werden. Eine Pflicht zur Unterrichtung von Eltern über Ordnungsmaßnahmen besteht auch ohne ausdrückliche Regelung im Hamburgischen Schulgesetz bereits nach geltendem Verwaltungsverfahrensrecht. Neu eingeführt wird jedoch in Satz 3 die Pflicht zur Unterrichtung auch der Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler, die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf schwer wiegende Ordnungsmaßnahmen beschränkt bleibt. Sie unterbleibt, wenn die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler ausdrücklich widerspricht. Das auf dringende Fälle beschränkte vorläufige Suspendierungsrecht der Schulleitung nach Absatz 7 ist dem Bereich der Gefahrenabwehr zuzurechnen. Die schulgesetzlichen Voraussetzungen einer vorläufigen Suspendierung entsprechen bereits den Anforderungen, die das allgemeine Gesetz (§ 80 Absatz 2 Nr. 4 VwGO) und Rechtsprechung an die gesonderte Anordnung des Sofortvollzuges eines Verwaltungsaktes stellen. Es ist deshalb sachgerecht, vorläufige Suspendierungen einerseits bereits kraft Gesetzes für sofort vollziehbar zu erklären, sie andererseits aber auch kraft Gesetzes auf das zur Gefahrenabwehr notwendige Maß zu befristen. Zehn Unterrichtstage reichen dafür aus. Die Befristung steht einer erneuten Suspendierung aus neuem Anlass nicht entgegen. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§
50 |
§
50 |
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(1) Bei der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags ist die einzelne Schule gehalten, die ihr mit diesem Gesetz gegebenen Möglichkeiten einer eigenständigen Gestaltung von Unterricht und Schulleben aktiv zu nutzen. (2) Die Schulen planen und gestalten den Unterricht, die Erziehung und die Organisation ihrer inneren Angelegenheiten im Rahmen der Verantwortung des Staates selbständig. |
Bei der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags ist die einzelne Schule im Rahmen der staatlichen Gesamtverantwortung verantwortlich für die planmäßige Erteilung von Unterricht, die Erziehung der Schülerinnen und Schüler und die Verwaltung und Organisation ihrer inneren Angelegenheiten. Dabei sollen die mit diesem Gesetz gegebenen Möglichkeiten einer eigenständigen Gestaltung von Unterricht und Schulleben aktiv genutzt werden. |
Die Eigenständigkeit und –verantwortlichkeit von Schulen kann stets nur vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gebotenen Gesamtverantwortung des Staates für das gesamte Schulwesen gesehen und ausgestaltet werden. Die Neufassung der Vorschrift trägt dem Rechnung. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§ 51 Schulprogramm |
§ 51 |
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(1) Die Schule legt die besonderen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen ihrer pädagogischen Arbeit sowie Kriterien für die Zielerreichung in einem Schulprogramm fest. Sie konkretisiert darin den allgemeinen Bildungs- und Erziehungsauftrag im Hinblick auf die spezifischen Voraussetzungen und Merkmale ihrer Schülerschaft und die spezifischen Gegebenheiten der Schule und ihres regionalen Umfeldes unter Nutzung der ihr nach diesem Gesetz gegebenen inhaltlichen und unterrichtsorganisatorischen Gestaltungsmöglichkeiten. Zu den Festlegungen des Schulprogramms können gehören: · besondere didaktisch-methodische Schwerpunkte im Unterricht, · die Umsetzung der fächerübergreifend zu unterrichtenden Aufgabengebiete, · fächerübergreifend unterrichtete Lernbereiche gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3, · Abweichungen von den Stundentafeln gemäß § 8 Absatz 4 Satz 2, · die Ausgestaltung der Stunden- und Pausenordnung, · besondere Maßnahmen zur Förderung spezifischer Schülergruppen, insbesondere von Schülerinnen und Schülern mit Lernschwierigkeiten, von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen, von behinderten oder von Behinderung bedrohten Schülerinnen und Schülern und von zwei- oder mehrsprachig aufwachsenden Schülerinnen und Schülern, · besondere Beratungs-, Betreuungs- und Freizeitangebote, · besondere Formen der Schülermitwirkung, · besondere Maßnahmen zur Förderung des Schullebens, · die Kooperation mit anderen Schulen und Einrichtungen des Stadtteils, · Grundsätze für die Verwendung der Personal- und Sachmittel, die der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung stehen, im Rahmen ihrer Zweckbestimmung. (2) Bei der Erarbeitung des Schulprogramms sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere die in den § § 1 bis 3 niedergelegten Ziele und Grundsätze sowie die Bildungspläne, zu beachten. Das Schulprogramm und seine Fortschreibung bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des § 85. (3) Auf der Grundlage des Schulprogramms überprüft die Schule in regelmäßigen Abständen eigenverantwortlich die Durchführung und den Erfolg ihrer pädagogischen Arbeit und berichtet der zuständigen Behörde über die Ergebnisse. |
(1) Die Schule legt die besonderen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen ihrer pädagogischen Arbeit sowie Kriterien für die Zielerreichung in einem Schulprogramm fest. Sie konkretisiert darin den allgemeinen Bildungs- und Erziehungsauftrag im Hinblick auf die spezifischen Voraussetzungen und Merkmale ihrer Schülerschaft und die spezifischen Gegebenheiten der Schule und ihres regionalen Umfeldes unter Nutzung der ihr nach diesem Gesetz gegebenen inhaltlichen und unterrichtsorganisatorischen Gestaltungsmöglichkeiten. Zu den Festlegungen des Schulprogramms können gehören: · besondere didaktisch-methodische Schwerpunkte im Unterricht, · die Umsetzung der fächerübergreifend zu unterrichtenden Aufgabengebiete, · Abweichungen von den Stundentafeln gemäß § 8 Absatz 4 Satz 2, · die Ausgestaltung der Stunden- und Pausenordnung, · besondere Maßnahmen zur Förderung spezifischer Schülergruppen, insbesondere von Schülerinnen und Schülern mit Lernschwierigkeiten, von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen, von behinderten oder von Behinderung bedrohten Schülerinnen und Schülern und von zwei- oder mehrsprachig aufwachsenden Schülerinnen und Schülern, · besondere Beratungs-, Betreuungs- und Freizeitangebote, · besondere Formen der Schülermitwirkung, · besondere Maßnahmen zur Förderung des Schullebens, · die Kooperation mit anderen Schulen und Einrichtungen des Stadtteils. (2) Bei der Erarbeitung des Schulprogramms sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere die in den § § 1 bis 3 niedergelegten Ziele und Grundsätze sowie die Bildungspläne, zu beachten. Das Schulprogramm und seine Fortschreibung bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des § 85. (3) Auf der Grundlage des Schulprogramms überprüft die Schule in regelmäßigen Abständen eigenverantwortlich die Durchführung und den Erfolg ihrer pädagogischen Arbeit und berichtet der zuständigen Behörde über die Ergebnisse. |
Die Streichung des dritten Spiegelstrichs in Absatz 1 stellt eine
Folgeänderung zur Änderung in § 5 dar. Mit der Streichung des letzten
Spiegelstrichs soll ein Versehen in der Gesetzessystematik beseitigt
werden: Grundsatzregelungen als Basis laufender Angelegenheiten gehören
regelmäßig zu den Gegenständen des Beschlussrechtes der Schulkonferenz
nach § 53 Absatz 3. Die in § 51 gestrichene Passage findet
sich nunmehr dort wieder. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§ 53 Entscheidungsrechte |
§ 53 Entscheidungsrechte |
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(1) Die Schulkonferenz beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder, auf der Grundlage von Vorlagen der Lehrerkonferenz über das Schulprogramm gemäß § 51 Absatz 1 und bewertet die Durchführung und den Erfolg der pädagogischen Arbeit der Schule nach § 51 Absatz 3. (2) Die Schulkonferenz beschließt ferner mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder, über einen Antrag 1. auf Einrichtung einer Integrationsklasse nach § 12 Absatz 2 Satz 1, 2. auf Durchführung eines Schulversuchs oder Errichtung einer Versuchsschule oder auf Einrichtung besonderer Formen der Schulleitung gemäß § 10 Absatz 3 Satz 2 und § 97 Absatz 1 Satz 1, 3. auf Führung der Schule als Ganztagsschule gemäß § 13 Absatz 1 Satz 3 oder auf Einrichtung von Betreuungsangeboten, 4. auf Namensgebung für die Schule. (3) Die Schulkonferenz entscheidet mit einfacher Mehrheit über 1. die Hausordnung, 2. Grundsätze für Arbeitsgemeinschaften, Neigungsgruppen und Wahlangebote, 3. Grundsätze für die Mitwirkung von Eltern – in beruflichen Schulen auch von ausbildenden Betrieben – im Unterricht und bei sonstigen Veranstaltungen, 4. schulinterne Grundsätze für Klassenfahrten und Wandertage, besondere Veranstaltungen der Schule und Angelegenheiten der Schülerbetreuung, 5. Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen in der Schule nach § 33 Absatz 2, 6. Grundsätze für die Überlassung von Räumen der Schule an Lehrerinnen und Lehrer, Eltern und Schülerinnen und Schüler der Schule für andere als schulische Zwecke, 7. die Durchführung von Geldsammlungen unter Schülerinnen und Schülern und Eltern, 8. die Unterstützung einer Bewerberin oder eines Bewerbers für die Schulleitung gemäß § 93 Absatz 1 Satz 1 oder für eine Funktionsstelle gemäß § 96 Absatz 1. |
(1) Die Schulkonferenz beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder, auf der Grundlage von Vorlagen der Lehrerkonferenz über das Schulprogramm gemäß § 51 Absatz 1 und bewertet die Durchführung und den Erfolg der pädagogischen Arbeit der Schule nach § 51 Absatz 3. (2) Die Schulkonferenz beschließt ferner mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder, über einen Antrag 1. auf Durchführung eines Schulversuchs oder Errichtung einer Versuchsschule oder auf Einrichtung besonderer Formen der Schulleitung gemäß § 10 Absatz 3 Satz 2 und § 97 Absatz 1 Satz 1, 2. auf Führung der Schule als Ganztagsschule gemäß § 13 Absatz 1 Satz 3 oder auf Einrichtung von Betreuungsangeboten, 3. auf schulformbezogene Einrichtung der Klassen 5 und 6 der Beobachtungsstufe der Hauptschule oder der Realschule gemäß § 16 Absatz 2, 4. auf Namensgebung für die Schule. (3) Die Schulkonferenz entscheidet über 1. die Hausordnung, 2. Grundsätze für Arbeitsgemeinschaften, Neigungsgruppen und Wahlangebote, 3. Grundsätze für die Mitwirkung von Eltern – in beruflichen Schulen auch von ausbildenden Betrieben – im Unterricht und bei sonstigen Veranstaltungen, 4. schulinterne Grundsätze für Klassenfahrten und Wandertage, besondere Veranstaltungen der Schule und Angelegenheiten der Schülerbetreuung, 5. Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen in der Schule nach § 33 Absatz 2, 6. Grundsätze für die Überlassung von Räumen der Schule an Lehrerinnen und Lehrer, Eltern und Schülerinnen und Schüler der Schule für andere als schulische Zwecke, 7.
die Durchführung von Geldsammlungen unter Schülerinnen und
Schülern und Eltern, 8. die Form der Anhörung der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler vor der abschließenden Beschlussfassung über die Zeugnisse nach § 62 Absatz 3, 9. Grundsätze für die Verwendung der Personal- und Sachmittel, die der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung stehen, im Rahmen ihrer Zweckbestimmung. |
Die Streichung des bisherigen Absatzes 2 Nummer 1 ist eine Folgeänderung zur Änderung in § 12, die Neufassung der Nummer 3 eine Folgeänderung zur Änderung in § 16.. Mit der Streichung in Absatz 3 Satz 1 wird eine überflüssige Wiederholung beseitigt, da das Ausreichen einer einfachen Abstimmungsmehrheit sich bereits aus § 106 Absatz 1 ergibt. Die Streichung der bisherigen Nummer 8 des Absatzes 3 Satz 1 ist eine Folgeänderung zur Streichung des § 93. Die Regelung in der Neufassung von Nummer 8 sieht vor, die Form der Anhörung von Vertreterinnen und Vertretern der Schülerinnen und Schüler und der Eltern gemäß § 62 Absatz 3 künftig durch Beschluss der Schulkonferenz zu regeln. Die geltende Regelung, nach der die Form der Anhörung durch Abstimmung zwischen den Beteiligten erfolgen sollte, löst gerade Konfliktfälle nicht und hat sich daher nicht bewährt. Durch die vorgeschlagene Befugnis der Schulkonferenz zur Regelung der Konfliktfälle bleibt es weiterhin Sache der Einzelschule, vor Ort funktionierende Modelle der Zusammenarbeit zu entwickeln oder existierende Formen der Zusammenarbeit, die Schulen, Schüler- und Elternschaft auf der Basis des geltenden Rechts bereits herausgebildet haben, weiterzuführen. Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 übernimmt inhaltlich die Regelung aus § 51 Absatz 1 Satz 3, letzter Spiegelstrich und setzt sie an die systematisch richtige Stelle. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§
54 |
§
54 |
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Die Schulkonferenz ist rechtzeitig zu hören 1. vor der Zusammenlegung, Teilung, Verlegung oder Schließung der Schule sowie zur Verlegung von Klassen oder Schulstufen an andere Schulen, 2. vor der endgültigen Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß § 94 oder der Inhaberin oder des Inhabers einer Funktionsstelle gemäß § 96, 3. vor größeren Um- oder Neubaumaßnahmen an der Schule. Der Schulkonferenz kann eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme gesetzt werden. |
Die Schulkonferenz ist rechtzeitig zu hören 1. vor der Zusammenlegung, Teilung, Verlegung oder Schließung der Schule sowie zur Verlegung von Klassen oder Schulstufen an andere Schulen, 2. vor Einrichtung von Integrationsklassen nach § 12 Absatz 2, 3. vor größeren Um- oder Neubaumaßnahmen an der Schule. Der Schulkonferenz kann eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme gesetzt werden. |
Die Anhörungsrechte der Schulkonferenz im Rahmen des Findungsverfahren sind in § 94 Absatz 2 abschließend beschrieben, einer Wiederholung in § 54 bedarf es nicht. Nach Streichung der bisherigen Nummer 2 wurde hier nunmehr das Anhörungsrecht der Schulkonferenz bei Einrichtung von Integrationsklassen aufgenommen. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§
55 |
§
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(1) Die Schulkonferenz besteht aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter und an Schulen einschließlich der bei ihnen bestehenden Vorschulklassen 1. mit bis zu 300 Schülerinnen und Schülern aus je drei, 2. mit 301 bis 800 Schülerinnen und Schülern aus je vier, 3. mit über 800 Schülerinnen und Schülern aus je fünf gewählten Mitgliedern des Schülerrats, des Elternrats und der Lehrerkonferenz. Die vom Schülerrat gewählten Mitglieder müssen der Jahrgangsstufe 7 oder einer höheren Jahrgangsstufe angehören. Die nicht der Lehrerkonferenz angehörenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied . (2) Abweichend von Absatz 1 besteht die Schulkonferenz neben der Schulleiterin oder dem Schulleiter und dem Mitglied, das die nicht der Lehrerkonferenz angehörenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewählt haben, 1. an Schulen, in denen auf der Grundlage von § 72 Absatz 1 kein Elternrat gebildet worden ist, aus Mitgliedern der Lehrerkonferenz und des Schülerrats in der sich aus Absatz 1 ergebenden Anzahl, 2. an Schulen, in denen auf der Grundlage von § 64 Absatz 1 kein Schülerrat gebildet worden ist, aus Mitgliedern der Lehrerkonferenz und des Elternrats in der sich aus Absatz 1 ergebenden Anzahl, 3. am Studienkolleg aus dem Vertrauensausschuss gemäß § 60 Absatz 1; der Schülerrat kann drei seiner Mitglieder wählen, die Rede- und Antragsrecht haben. (3) Abweichend von Absatz 1 besteht die Schulkonferenz an beruflichen Schulen aus 1. der Schulleiterin oder dem Schulleiter, 2. vier Mitgliedern der Lehrerkonferenz, 3. zwei Mitgliedern des Schulbeirats, wenn an der Schule ein Schulbeirat gebildet worden ist, sonst zwei weiteren Mitgliedern des Elternrats, 4. zwei Mitgliedern des Elternrats, wenn an der Schule ein Elternrat gebildet worden ist, sonst zwei weiteren Mitgliedern des Schulbeirats, 5. vier Mitgliedern des Schülerrats, 6. dem Mitglied, das die nicht der Lehrerkonferenz angehörenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewählt haben. (4) Die in die Schulkonferenz zu wählenden Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr für zwei Jahre gewählt. Gleichzeitig ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Ersatzmitglieder der Schulkonferenz vertreten die ordentlichen Mitglieder, solange diese an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert sind. Bei beruflichen Schulen mit Blockunterricht können von der zuständigen Behörde abweichende Verfahren zur Bestimmung der Vertreterinnen oder Vertreter des Schülerrats in der Schulkonferenz zugelassen werden. |
(1) Die Schulkonferenz besteht aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter und an Schulen einschließlich der bei ihnen bestehenden Vorschulklassen 1. mit bis zu 300 Schülerinnen und Schülern aus je drei, 2. mit 301 bis 800 Schülerinnen und Schülern aus je vier, 3. mit über 800 Schülerinnen und Schülern aus je fünf gewählten Mitgliedern des Schülerrats, des Elternrats und der Lehrerkonferenz. Die vom Schülerrat gewählten Mitglieder müssen der Jahrgangsstufe 7 oder einer höheren Jahrgangsstufe angehören. Die nicht der Lehrerkonferenz angehörenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied . (2) Abweichend von Absatz 1 besteht die Schulkonferenz neben der Schulleiterin oder dem Schulleiter und dem Mitglied, das die nicht der Lehrerkonferenz angehörenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewählt haben, 1. an Schulen, in denen auf der Grundlage von § 72 Absatz 1 kein Elternrat gebildet worden ist, aus Mitgliedern der Lehrerkonferenz und des Schülerrats in der sich aus Absatz 1 ergebenden Anzahl, 2. an Schulen, in denen auf der Grundlage von § 64 Absatz 1 kein Schülerrat gebildet worden ist, aus Mitgliedern der Lehrerkonferenz und des Elternrats in der sich aus Absatz 1 ergebenden Anzahl, 3. am Studienkolleg aus dem Vertrauensausschuss gemäß § 60 Absatz 1; der Schülerrat kann drei seiner Mitglieder wählen, die Rede- und Antragsrecht haben. (3) Abweichend von Absatz 1 besteht die Schulkonferenz an beruflichen Schulen aus 1. der Schulleiterin oder dem Schulleiter, 2. vier Mitgliedern der Lehrerkonferenz, 3. zwei Mitgliedern des Schulbeirats, wenn an der Schule ein Schulbeirat gebildet worden ist, sonst zwei weiteren Mitgliedern des Elternrats, 4. zwei Mitgliedern des Elternrats, wenn an der Schule ein Elternrat gebildet worden ist, sonst zwei weiteren Mitgliedern des Schulbeirats, 5. vier Mitgliedern des Schülerrats, 6. dem Mitglied, das die nicht der Lehrerkonferenz angehörenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewählt haben. (4) Die in die Schulkonferenz zu wählenden Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr für zwei Jahre gewählt. Außerdem ist die gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen. Die Ersatzmitglieder der Schulkonferenz vertreten die ordentlichen Mitglieder, solange diese an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert sind. Bei beruflichen Schulen mit Blockunterricht können von der zuständigen Behörde abweichende Verfahren zur Bestimmung der Vertreterinnen oder Vertreter des Schülerrats in der Schulkonferenz zugelassen werden. |
Die bisherige Fassung von Absatz 4 führt in der schulischen Praxis häufig zu der Annahme, dass jedem Mitglied ein bestimmtes Ersatzmitglied als zugeordnet sei, sowie zu Schwierigkeiten bei der Vertretung verhinderter Mitglieder. Dies war jedoch nicht beabsichtigt. Mit der Änderung soll daher verdeutlicht werden, dass keine persönliche Stellvertretung besteht. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§
58 |
§
58 |
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(1) Die Lehrerkonferenz besteht aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter als Vorsitzender oder Vorsitzendem und dem an der Schule tätigen pädagogischen Personal. Stimmberechtigt ist, wer mit wenigstens einem Drittel der Regelarbeitszeit an der Schule beschäftigt ist. Die übrigen Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht. (2) Die Lehrerkonferenz wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung verlangt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Lehrerkonferenz kann zu ihren Sitzungen andere Personen einladen. (3) Die nicht der Lehrerkonferenz angehörenden stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz haben das Recht, an den Sitzungen der Lehrerkonferenz mit beratender Stimme teilzunehmen, wenn und soweit Tagesordnungspunkte behandelt werden, die auch Gegenstand der Beratung in der Schulkonferenz sein können. |
(1) Die Lehrerkonferenz besteht aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter als Vorsitzender oder Vorsitzendem und dem an der Schule tätigen pädagogischen Personal. Stimmberechtigt ist, wer an der Schule regelmäßig mindestens sechs Wochenstunden selbständig Unterricht erteilt, das sonstige pädagogische Personal, soweit es mit mindestens einem Viertel der Regelarbeitszeit an der Schule beschäftigt ist sowie die Schulleiterin als Vorsitzende bzw. der Schulleiter als Vorsitzender. Die übrigen Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht. (2) Die Lehrerkonferenz wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung verlangt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Lehrerkonferenz kann zu ihren Sitzungen andere Personen einladen. (3) Die nicht der Lehrerkonferenz angehörenden stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz haben das Recht, an den Sitzungen der Lehrerkonferenz mit beratender Stimme teilzunehmen, soweit nicht Tagesordnungspunkte behandelt werden, die Personal- und Disziplinarangelegenheiten Einzelner betreffen. |
Die geltende Regelung, die das Stimmrecht in der Lehrerkonferenz von der Beschäftigung mit einem Drittel der Regelarbeitszeit an der jeweiligen Schule abhängig macht, führt zur Ungleichbehandlung zwischen Referendaren unterschiedlicher Lehrämter. Auch werden derzeit Lehrkräfte, die an mehreren Schulen oder mit hohen zeitlichen Anteilen am Staatlichen Studienseminar beschäftigt sind, von der Mitsprache an ihren Schulen ausgeschlossen. Mit der Neufassung von Absatz 1 Sätze 2 und 3 werden diese sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen beseitigt. Mit der Änderung in Absatz 3 wird das Teilnahmerecht der stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz an Lehrerkonferenzen präzisiert und gegenüber der geltenden Regelung zugleich erweitert. Ein Ausschluss ist nur noch möglich, wenn die Lehrerkonferenz einzelfallbezogen über Personalfragen bzw. über eine Schülerin oder einen Schüler betreffende Disziplinarangelegenheiten verhandelt. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§
61 |
§
61 |
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(1) Soweit Schülerinnen und Schüler in Klassen unterrichtet werden, sind Klassenkonferenzen zu bilden. Die Klassenkonferenz berät über alle Angelegenheiten, die für die gemeinsame Arbeit in der Klasse von wesentlicher Bedeutung sind, insbesondere über die fachliche und pädagogische Koordination der Fachlehrerinnen und Fachlehrer und über Grundsätze für den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben und der schriftlichen Arbeiten. Sie beschließt über Maßnahmen nach § 49 Absatz 4 Satz 2 Nummern 1 und 2 und über Anträge auf weiter gehende Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 4 Satz 2 Nummern 3, 4 und 5. 1. (2) Stimmberechtigte Mitglieder der Klassenkonferenz sind 2. die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, 3. alle Lehrerinnen und Lehrer, die Schülerinnen und Schüler in der Klasse unterrichten, 4. die beiden Klassenelternvertreterinnen oder Klassenelternvertreter. 5. ab Jahrgangsstufe 5 die beiden Klassensprecherinnen oder Klassensprecher. Den Vorsitz in der Klassenkonferenz hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. Die Sitzung ist nicht öffentlich. An der Beratung und Beschlussfassung über Ordnungsmaßnahmen nehmen die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler teil, wenn die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler und ihre oder seine Erziehungsberechtigten dies wünschen. Wird ein Beschluss der Klassenkonferenz gegen das einmütige Votum der Mitglieder nach Nummern 1 und 2 gefasst, so ist die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters herbeizuführen. (3) In Bereichen, in denen die Schülerinnen und Schüler nicht in Klassen unterrichtet werden, nimmt die Halbjahreskonferenz unter Mitwirkung der Schulstufensprecherinnen und Schulstufensprecher die Aufgaben der Klassenkonferenz wahr. |
(1) Soweit Schülerinnen und Schüler in Klassen unterrichtet werden, sind Klassenkonferenzen zu bilden. Die Klassenkonferenz berät über alle Angelegenheiten, die für die gemeinsame Arbeit in der Klasse von wesentlicher Bedeutung sind, insbesondere über die fachliche und pädagogische Koordination der Fachlehrerinnen und Fachlehrer und über Grundsätze für den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben und der schriftlichen Arbeiten. Sie beschließt über Maßnahmen nach § 49 Absatz 4 Satz 2 Nummern 1 und 2 und über Anträge auf weiter gehende Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 4 Satz 2 Nummern 3, 4, 5 und 6. (2) Stimmberechtigte Mitglieder der Klassenkonferenz
sind 1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter 2. die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, 3. alle Lehrerinnen und Lehrer, die Schülerinnen und Schüler in der Klasse unterrichten, 4. die beiden Klassenelternvertreterinnen oder Klassenelternvertreter. 5. ab Jahrgangsstufe 5 die beiden Klassensprecherinnen oder Klassensprecher. Den Vorsitz in der Klassenkonferenz hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, bei Beratungen über Ordnungsmaßnahmen die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Sitzung ist nicht öffentlich. An der Beratung und Beschlussfassung über Ordnungsmaßnahmen nehmen die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler teil, wenn die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler und ihre oder seine Erziehungsberechtigten dies wünschen und schutzwürdige Interessen eines Dritten nicht entgegenstehen. Wird ein Beschluss der Klassenkonferenz gegen das einmütige Votum der Mitglieder nach Nummern 1, 2 und 3 gefasst, so entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. (3) In Bereichen, in denen die Schülerinnen und Schüler nicht in Klassen unterrichtet werden, nimmt die Halbjahreskonferenz unter Mitwirkung der Schulstufensprecherinnen und Schulstufensprecher die Aufgaben der Klassenkonferenz wahr. An Gesamtschulen können ab Jahrgangsstufe 7 für klassenübergreifende Angelegenheiten mehrere Klassenkonferenzen durch Beschluss der Schulkonferenz zusammengelegt werden. |
Die Änderung in Absatz 1 ist eine Folgeänderung zur Änderung des § 49 Abs. 4. Durch die Änderungen in Absatz 2 wird zum einen durch Verlagerung des Vorsitzes der Klassenkonferenz auf die Schulleitung bei Ordnungsmaßnahmen sichergestellt, dass innerhalb einer Schule auf vergleichbare Verhaltensweisen einheitlich reagiert wird und der Standard von Sanktionen nicht unangemessen zwischen den einzelnen Klasse variiert. Zum anderen werden betroffene Dritte wie etwa Geschädigte gravierender Regelwidrigkeiten durch die Begrenzung des Teilnehmerkreises der Ordnungsmaßnahmenkonferenz in ihrer Intimsphäre besser geschützt. Im Übrigen wird klargestellt, dass die Schulleitung als stimmberechtigtes Mitglied zur Teilnahme an allen Klassenkonferenzen berechtigt ist. Mit der Ergänzung in Absatz 3 wird Gesamtschulen die Möglichkeit eröffnet, durch Beschluss der Schulkonferenz eine ihrer klassenübergreifenden Unterrichtsorganisation entsprechende Organisation der Konferenzstruktur einzuführen, soweit Gegenstände nach Absatz 1 mehrere Klassen betreffen. Dabei können je nach sachlicher Notwendigkeit sowohl mehrere Klassenkonferenzen zusammengefasst als auch Jahrgangskonferenzen gebildet werden. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§
62 |
§
62 |
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(1) Die Klassenkonferenz tritt auch als Zeugniskonferenz zusammen. Aufgaben der Zeugniskonferenz sind die Beratung und Beschlussfassung über 1. den Inhalt der Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler sowie 2. die erforderlichen Empfehlungen und Feststellungen zur weiteren Schullaufbahn in der besuchten Schule oder zum Übergang in eine andere Schulstufe oder Schulform 3. auf der Grundlage der Vorschläge der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer. (2) Tritt die Klassenkonferenz als Zeugniskonferenz zusammen, so gehören ihr die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender und die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte an. Bei Entscheidungen über Angelegenheiten einzelner Schülerinnen und Schüler sind nur die Lehrkräfte stimmberechtigt, die sie unterrichtet haben. (3) Den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern und den Vertreterinnen und Vertretern der Schülerinnen und Schüler ist vor der abschließenden Beratung und Beschlussfassung über die Zeugnisse Gelegenheit zur Stellungnahme zu allgemeinen Fragen der Zeugniserteilung und der Entwicklung des Leistungsstands der Klasse zu geben. In welcher Form die Anhörung erfolgt, stimmen die Beteiligten untereinander ab. |
(1) Die Klassenkonferenz tritt auch als Zeugniskonferenz zusammen. Aufgaben der Zeugniskonferenz sind die Beratung und Beschlussfassung über 1. den Inhalt der Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler sowie 2. die erforderlichen Empfehlungen und Feststellungen zur weiteren Schullaufbahn in der besuchten Schule oder zum Übergang in eine andere Schulstufe oder Schulform 3. auf der Grundlage der Vorschläge der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer. (2) Tritt die Klassenkonferenz als Zeugniskonferenz zusammen, so gehören ihr die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender und die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte an. Bei Entscheidungen über Angelegenheiten einzelner Schülerinnen und Schüler sind nur die Lehrkräfte stimmberechtigt, die sie unterrichtet haben. (3) Den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern und den Vertreterinnen und Vertretern der Schülerinnen und Schüler ist vor der abschließenden Beratung und Beschlussfassung über die Zeugnisse Gelegenheit zur Stellungnahme zu allgemeinen Fragen der Zeugniserteilung und der Entwicklung des Leistungsstands der Klasse zu geben. |
Die Streichung von Absatz 3 Satz 2 ergibt sich aus der Änderung des § 53 Absatz 3. Über die Form der Anhörung von Eltern- und Schülervertretung vor Zeugniskonferenzen entscheidet künftig die Schulkonferenz einheitlich für die Schule. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§
63 |
§
63 |
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(1) Die Schülerinnen und Schüler jeder Klasse wählen spätestens vier Wochen nach Beginn eines neuen Schuljahres für dessen Dauer in geheimer Wahl zwei gleichberechtigte Klassensprecherinnen oder Klassensprecher. Bestehen für eine Schulstufe keine Klassenverbände, so werden Schulstufensprecherinnen oder Schulstufensprecher nach Maßgabe des § 109 gewählt. (2) Wählbar sind alle Schülerinnen und Schüler der Klasse oder – wenn keine Klassenverbände bestehen – der Schulstufe. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden in einem zweiten Wahlgang gewählt. (3) Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher oder die Vertreterinnen und Vertreter der Schulstufe ab Jahrgangsstufe 5 sind Mitglieder der Klassenkonferenz und wirken in dieser Funktion an der Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten mit, die für die gemeinsame Arbeit in der Klasse von wesentlicher Bedeutung sind. Sie vertreten die Schülerinnen und Schüler insbesondere in Fragen der Unterrichtsgestaltung und der Leistungsbeurteilung sowie bei Konflikten in der Klasse. |
(1) Die Schülerinnen und Schüler jeder Klasse wählen spätestens vier Wochen nach Beginn des Unterrichtes im neuen Schuljahr für dessen Dauer in geheimer Wahl zwei gleichberechtigte Klassensprecherinnen oder Klassensprecher. Bestehen für eine Schulstufe keine Klassenverbände, so werden Schulstufensprecherinnen oder Schulstufensprecher nach Maßgabe des § 109 gewählt. (2) Wählbar sind alle Schülerinnen und Schüler der Klasse oder – wenn keine Klassenverbände bestehen – der Schulstufe. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden in einem zweiten Wahlgang gewählt. (3) Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher oder die Vertreterinnen und Vertreter der Schulstufe ab Jahrgangsstufe 5 sind Mitglieder der Klassenkonferenz und wirken in dieser Funktion an der Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten mit, die für die gemeinsame Arbeit in der Klasse von wesentlicher Bedeutung sind. Sie vertreten die Schülerinnen und Schüler insbesondere in Fragen der Unterrichtsgestaltung und der Leistungsbeurteilung sowie bei Konflikten in der Klasse. |
Mit der Änderung in Absatz 1 wird § 63 dem Wortlaut von § 55 Absatz 4 Satz 1 angeglichen und zugleich eine irreführende Formulierung beseitigt. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§ 64 |
§ 64 |
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(1) Die Sprecherinnen und Sprecher aller Klassen der Sekundarstufen I und II bilden mit den nach § 65 gewählten Schulsprecherinnen und Schulsprechern und den Vertreterinnen und Vertretern im Kreisschülerrat den Rat der Schülerinnen und Schüler (Schülerrat) der Schule. An Schulen für Geistigbehinderte können auf Beschluss der Schulkonferenz an Stelle eines Schülerrats alters- und entwicklungsgemäße Formen der Mitwirkung eingerichtet werden. (2) Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe können durch Beschluss der Schulkonferenz alters- und entwicklungsgemäße Formen der Mitwirkung an der Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens eingerichtet werden. (3) Der Schülerrat wählt seine Vertreterinnen und Vertreter in der Schulkonferenz sowie deren Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter. (4) Der Schülerrat vertritt die Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Schule und gegenüber der zuständigen Behörde. Er kann im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule selbstgestellte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnehmen. Der Schülerrat kann die vom Findungsausschuss vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber für eine Schulleitungsstelle anhören. (5) Dem Schülerrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben 1. vor Beschlüssen der Schulkonferenz von grundsätzlicher Bedeutung, 2. zu Fragen der Unterrichtsgestaltung und der Leistungsbeurteilung in der Schule. (6) Der Schülerrat darf zur Deckung seiner Kosten freiwillige Beiträge erheben und über den Schulverein Spenden annehmen, wenn diese frei von Auflagen und Bedingungen sind. Die Schulkonferenz stellt dem Schülerrat aus den der Schule zur Verfügung stehenden Mitteln einen festen Betrag für die Durchführung schulbezogener Veranstaltungen zur Verfügung. Über Herkunft und Verwendung der Mittel ist den Schülerinnen und Schülern sowie der Schulkonferenz auf Verlangen Rechnung zu legen. (7) Der Schülerrat kann jährlich aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Lehrerkonferenz für die Dauer des Schuljahres bis zu zwei Verbindungslehrerinnen oder Verbindungslehrer wählen, die die Verbindung zwischen Schülerrat, Lehrerkonferenz und Schulleitung fördern sollen. Die Verbindungslehrerinnen oder Verbindungslehrer nehmen an den Sitzungen des Schülerrats mit beratender Stimme teil. (8) Die Mitgliedschaft im Schülerrat endet vorzeitig, sobald die Schülerinnen und Schüler aus der Klasse, der Schulstufe oder der Schule ausscheiden, für die sie gewählt wurden. |
(1) Die Sprecherinnen und Sprecher aller Klassen der Sekundarstufen I und II bilden mit den nach § 65 gewählten Schulsprecherinnen und Schulsprechern und den Vertreterinnen und Vertretern im Kreisschülerrat den Rat der Schülerinnen und Schüler (Schülerrat) der Schule. An Schulen für Geistigbehinderte können auf Beschluss der Schulkonferenz an Stelle eines Schülerrats alters- und entwicklungsgemäße Formen der Mitwirkung eingerichtet werden. (2) Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe können durch Beschluss der Schulkonferenz alters- und entwicklungsgemäße Formen der Mitwirkung an der Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens eingerichtet werden. (3) Der Schülerrat wählt seine Vertreterinnen und Vertreter in der Schulkonferenz und im Kreisschülerrat sowie deren Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter. (4) Der Schülerrat vertritt die Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Schule und gegenüber der zuständigen Behörde. Er kann im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule selbstgestellte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnehmen. Der Schülerrat kann die vom Findungsausschuss vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber für eine Schulleitungsstelle anhören. (5) Dem Schülerrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben 1. vor Beschlüssen der Schulkonferenz von grundsätzlicher Bedeutung, 2. zu Fragen der Unterrichtsgestaltung und der Leistungsbeurteilung in der Schule. (6) Der Schülerrat darf zur Deckung seiner Kosten freiwillige Beiträge erheben und über den Schulverein Spenden annehmen, wenn diese frei von Auflagen und Bedingungen sind. Die Schulkonferenz stellt dem Schülerrat aus den der Schule zur Verfügung stehenden Mitteln einen festen Betrag für die Durchführung schulbezogener Veranstaltungen zur Verfügung. Über Herkunft und Verwendung der Mittel ist den Schülerinnen und Schülern sowie der Schulkonferenz auf Verlangen Rechnung zu legen. (7) Der Schülerrat kann jährlich aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Lehrerkonferenz für die Dauer des Schuljahres bis zu zwei Verbindungslehrerinnen oder Verbindungslehrer wählen, die die Verbindung zwischen Schülerrat, Lehrerkonferenz und Schulleitung fördern sollen. Die Verbindungslehrerinnen oder Verbindungslehrer nehmen an den Sitzungen des Schülerrats mit beratender Stimme teil. (8) Die Mitgliedschaft im Schülerrat endet vorzeitig, sobald die Schülerinnen und Schüler aus der Klasse, der Schulstufe oder der Schule ausscheiden, für die sie gewählt wurden. |
Die Direktwahl der Vertreterinnen und Vertreter im Kreisschülerrat durch alle Schülerinnen und Schüler hat sich in der schulischen Praxis nicht bewährt. Der Regelung für die Vertretung der Eltern im Kreiselternrat (§ 74) entsprechend wird nach Absatz 3 deshalb nunmehr die Vertretung im Kreisschülerrat vom Schülerrat gewählt werden. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§
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§
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(1) Soweit nach § 64 Absatz 1 ein Schülerrat zu bilden ist, wählen die Schülerinnen und Schüler der Schule von der fünften Klasse an spätestens vier Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahres in geheimer Abstimmung aus ihrer Mitte für die Dauer des Schuljahres eine Schulsprecherin oder einen Schulsprecher und zwei stellvertretende Schulsprecherinnen oder Schulsprecher. Abweichend von Satz 1 kann auch eine aus höchstens sieben Personen bestehende Schulsprechergruppe gewählt werden. In einem gesonderten Wahlgang wählen die Schülerinnen und Schüler ihre Vertreterinnen oder Vertreter im Kreisschülerrat sowie deren Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter. (2) In den beruflichen Schulen wählen die Klassensprecherinnen und Klassensprecher sowie Schulstufensprecherinnen und Schulstufensprecher innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahres in geheimer Abstimmung aus ihrer Mitte für die Dauer des Schuljahres eine Schulsprecherin oder einen Schulsprecher und zwei stellvertretende Schulsprecherinnen oder Schulsprecher. Abweichend von Satz 1 kann der Schülerrat beschließen, dass die Funktion der Schulsprecherin oder des Schulsprechers für die Dauer eines Schuljahres einer von ihm zu wählenden und aus höchstens sieben Schülerinnen und Schülern bestehenden Schulsprechergruppe übertragen wird. Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher der Klassen mit Blockunterricht, die während derselben Zeiträume die Schule besuchen, wählen eine Gruppensprecherin oder einen Gruppensprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen mit Teilzeitunterricht, die am selben Wochentag die Schule besuchen, wählen eine Tagessprecherin oder einen Tagessprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. In einem gesonderten Wahlgang wählen sie ihre Vertreterinnen oder Vertreter im Kreisschülerrat sowie deren Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter. (3) Die Schulsprecherin oder der Schulsprecher vertritt im Rahmen der Beschlüsse des Schülerrats die Schülerinnen und Schüler gegenüber Schulleitung, Lehrerkonferenz, Elternrat, Schulbeirat und Schulkonferenz. |
(1) Soweit nach § 64 Absatz 1 ein Schülerrat zu bilden ist, wählen die Schülerinnen und Schüler der Schule von der fünften Klasse an spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahres in geheimer Abstimmung aus ihrer Mitte für die Dauer des Schuljahres eine Schulsprecherin oder einen Schulsprecher und zwei stellvertretende Schulsprecherinnen oder Schulsprecher. Abweichend von Satz 1 kann auch eine aus höchstens sieben Personen bestehende Schulsprechergruppe gewählt werden. (2) In den beruflichen Schulen wählen die Klassensprecherinnen und Klassensprecher sowie Schulstufensprecherinnen und Schulstufensprecher innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahres in geheimer Abstimmung aus ihrer Mitte für die Dauer des Schuljahres eine Schulsprecherin oder einen Schulsprecher und zwei stellvertretende Schulsprecherinnen oder Schulsprecher. Abweichend von Satz 1 kann der Schülerrat beschließen, dass die Funktion der Schulsprecherin oder des Schulsprechers für die Dauer eines Schuljahres einer von ihm zu wählenden und aus höchstens sieben Schülerinnen und Schülern bestehenden Schulsprechergruppe übertragen wird. Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher der Klassen mit Blockunterricht, die während derselben Zeiträume die Schule besuchen, wählen eine Gruppensprecherin oder einen Gruppensprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen mit Teilzeitunterricht, die am selben Wochentag die Schule besuchen, wählen eine Tagessprecherin oder einen Tagessprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. (3) Die Schulsprecherin oder der Schulsprecher vertritt im Rahmen der Beschlüsse des Schülerrats die Schülerinnen und Schüler gegenüber Schulleitung, Lehrerkonferenz, Elternrat, Schulbeirat und Schulkonferenz. |
Die Verlängerung der Wahlfrist in Absatz 1 Satz 1 trägt den Erfahrungen der schulischen Praxis Rechnung. Die Streichungen in Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 stellen Folgeänderungen zur Änderung des Wahlverfahrens in § 64 dar. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§
75 |
§
75 |
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(1) Der Kreiselternrat soll die Verbindung der Elternräte eines Schulkreises untereinander und mit der Elternkammer pflegen und allgemeine Angelegenheiten des Schulkreises erörtern. Er besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter, bei Schulen mit mehr als 800 Schülerinnen und Schülern aus je zwei Vertreterinnen und Vertretern der Elternräte der Schulen, die in dem jeweiligen Schulkreis liegen oder zu ihm gehören, und nach deren Wahl den Vertreterinnen und Vertretern des Schulkreises in der Elternkammer. (2) Der Kreiselternrat wählt unverzüglich aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. Diese Personen können auch einen gleichberechtigten Vorstand bilden. (3) Der Kreiselternrat wird vom Vorstand einberufen. Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder oder auf Verlangen der zuständigen Behörde muss binnen zwei Wochen eine Sitzung stattfinden. Die Sitzungen des Kreiselternrats sind nicht öffentlich. Der Kreiselternrat kann andere Personen zur Teilnahme an einzelnen Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten einladen. § 74 Absatz 3 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schulleitung eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Behörde tritt. (4) Die betroffenen Kreiselternräte sind rechtzeitig zu hören vor 1. der Zusammenlegung, Teilung oder Schließung von Schulen innerhalb des Schulkreises, 2. einer Neubegrenzung von Schulkreisen sowie 3. der Einrichtung und Änderung von Schulkreisen für bestimmte Schulformen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Elternräte betroffener Schulen haben in den zuständigen Kreiselternräten Rede- und Antragsrecht. |
(1) Der Kreiselternrat soll die Verbindung der Elternräte eines Schulkreises untereinander und mit der Elternkammer pflegen und allgemeine Angelegenheiten des Schulkreises erörtern. Er besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter, bei Schulen mit mehr als 800 Schülerinnen und Schülern aus je zwei Vertreterinnen und Vertretern der Elternräte der Schulen, die in dem jeweiligen Schulkreis liegen oder zu ihm gehören, und nach deren Wahl den Vertreterinnen und Vertretern des Schulkreises in der Elternkammer. (2) Der Kreiselternrat wählt unverzüglich aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. Diese Personen können auch einen gleichberechtigten Vorstand bilden. (3) Der Kreiselternrat wird vom Vorstand einberufen.
Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder oder auf Verlangen der
zuständigen Behörde muss binnen zwei Wochen eine Sitzung stattfinden. Die
Sitzungen des Kreiselternrats sind nicht öffentlich. Eine Vertreterin oder ein Vertreter
der zuständigen Behörde, die Ersatzmitglieder und Elternratsmitglieder des
Schulkreises sind zur Teilnahme berechtigt. Der Kreiselternrat kann andere
Personen zur Teilnahme an einzelnen Sitzungen oder zu einzelnen
Tagesordnungspunkten einladen. (4) Die betroffenen Kreiselternräte sind rechtzeitig zu hören vor 1.der Zusammenlegung, Teilung oder Schließung von Schulen innerhalb des Schulkreises, 2.einer Neubegrenzung von Schulkreisen sowie 3.der Einrichtung und Änderung von Schulkreisen für bestimmte Schulformen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Elternräte betroffener Schulen haben in den zuständigen Kreiselternräten Rede- und Antragsrecht. |
Die Änderung in Absatz 3 beinhaltet lediglich eine redaktionelle Klarstellung des bereits bisher Geregelten, um die durch den Verweis auf eine sinngemäße Anwendung des § 74 Absatz 3 bislang häufig auftretenden Missverständnisse künftig zu vermeiden. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§ 82 |
§ 82 |
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(1) Die Kammer der Lehrerinnen und Lehrer (Lehrerkammer) besteht aus vierzig nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für vier Jahre gewählten Mitgliedern. In der Lehrerkammer sollen die Schulstufen und Schulformen, das Studienseminar und das Institut für Lehrerfortbildung angemessen vertreten sein. (2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle stimmberechtigten Mitglieder der Lehrerkonferenzen sowie die Lehrkräfte am Staatlichen Studienseminar und am Institut für Lehrerfortbildung. (3) Mitglieder der Lehrerkammer scheiden vorzeitig aus ihrem Amt aus, sobald sie nicht mehr an einer staatlichen Schule der Freien und Hansestadt Hamburg, am Staatlichen Studienseminar und am Institut für Lehrerfortbildung tätig sind. |
(1) Die Kammer der Lehrerinnen und Lehrer (Lehrerkammer) besteht aus vierzig nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für vier Jahre gewählten Mitgliedern. In der Lehrerkammer sollen die Schulstufen und Schulformen sowie das pädagogische Personal aller Dienststellen und Einrichtungen des Amtes für Schule angemessen vertreten sein. (2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle stimmberechtigten Mitglieder der Lehrerkonferenzen, für Personalvertretungszwecke freigestellte Lehrkräfte sowie das pädagogische Personal aller Dienststellen und Einrichtungen des Amtes für Schule. (3) Mitglieder der Lehrerkammer scheiden vorzeitig aus ihrem Amt aus, sobald sie nicht mehr an einer staatlichen Schule der Freien und Hansestadt Hamburg, am Staatlichen Studienseminar und am Institut für Lehrerfortbildung tätig sind. |
Die Änderungen in Absatz 1 und 2 beseitigen den derzeitigen Ausschluss freigestellter Personalratsmitglieder und bestimmter Mitarbeitergruppen in Dienststellen und Einrichtungen des Amtes für Schule von den Wahlen zur Lehrerkammer. Da das aktive und passive Wahlrecht nach geltendem Recht an die Stimmberechtigung in der Lehrerkonferenz nach § 58 Absatz 2 Satz 2 anknüpft, sind freigestellte Personalratsmitglieder gegenwärtig zu den Kammern nicht wahlberechtigt. Entsprechendes gilt seit den durch die Einrichtung von REBUS erfolgten Umstrukturierungen auch für die früher wahlberechtigten pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den genannten Dienststellen. Im Hinblick auf die Aufgaben der Lehrerkammer ist beides jedoch nicht sachgerecht. Anmerkung: Durch
die laufende Reorganisation der BBS kann sich hier weiterer
Anpassungsbedarf ergeben. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§ 83 |
§ 83 |
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(1) Der Landesschulbeirat dient der Zusammenarbeit zwischen den am Schulwesen unmittelbar beteiligten Gruppen und den mittelbar beteiligten öffentlichen Institutionen. Er kann zu allen Grundsatzfragen des Schulwesens Stellung nehmen und berät die zuständige Behörde bei grundlegenden Änderungen des Schulwesens. (2) Der Landesschulbeirat besteht aus 1. den Vorsitzenden der Lehrerkammer, der Elternkammer und der Schülerkammer, 2. je einem Mitglied, das auf Vorschlag der Handelskammer Hamburg, der Handwerkskammer Hamburg, des Ausländerbeauftragten des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg, des Senatsbeauftragten für Behindertenfragen, des Arbeitsamtes Hamburg, des Deutschen Gewerkschaftsbundes Hamburg, der Deutschen Angestelltengewerkschaft Hamburg, des Deutschen Beamtenbundes Hamburg, der Universität Hamburg, der Technischen Universität Hamburg-Harburg, der Fachhochschule Hamburg, der Evangelischen Kirche, der Katholischen Kirche, der Jüdischen Gemeinde und des Verbandes freier Weltanschauungsgemeinschaften Hamburg e.V. von der zuständigen Behörde auf vier Jahre berufen wird, 3. je zwei Mitgliedern, die von der Elternkammer, der Lehrerkammer und der Schülerkammer aus deren Mitte gewählt werden. |
(1) Der Landesschulbeirat dient der Zusammenarbeit zwischen den am Schulwesen unmittelbar beteiligten Gruppen und den mittelbar beteiligten öffentlichen Institutionen. Er kann zu allen Grundsatzfragen des Schulwesens Stellung nehmen und berät die zuständige Behörde bei grundlegenden Änderungen des Schulwesens. (2) Der Landesschulbeirat besteht aus 1. den Vorsitzenden der Lehrerkammer, der Elternkammer und der Schülerkammer, 2. je einem Mitglied, das auf Vorschlag der Handelskammer Hamburg, der Handwerkskammer Hamburg, des Integrationsbeirates, des Senatskoordinators für die Gleichstellung behinderter Menschen, der Landesarbeitsgemeinschaft für Behinderte, des Arbeitsamtes Hamburg, des Deutschen Gewerkschaftsbundes Hamburg, der Deutschen Angestelltengewerkschaft Hamburg, des Deutschen Beamtenbundes Hamburg, der Universität Hamburg, der Technischen Universität Hamburg-Harburg, der Hochschule für angewandte Wissenschaften, der Evangelischen Kirche, der Katholischen Kirche, der Jüdischen Gemeinde, des Rates der islamischen Gemeinden und des Verbandes freier Weltanschauungsgemeinschaften Hamburg e.V. von der zuständigen Behörde auf vier Jahre berufen wird, 3. je zwei Mitgliedern, die von der Elternkammer, der Lehrerkammer und der Schülerkammer aus deren Mitte gewählt werden. |
Die Änderungen in Absatz 2 tragen der Tatsache Rechnung, dass die Dienststellen des Ausländerbeauftragten und des Senatsbeauftragten für Behindertenfragen in bisheriger Form nicht mehr existieren. An ihrer Stelle wurden die jeweiligen Nachfolgeeinrichtungen benannt. Ferner wurde die neue Bezeichnung für die Fachhochschule Hamburg übernommen. Neu in den Kreis der vorschlagsberechtigten Organisationen wurden der Rat der islamischen Gemeinden und die Landesarbeitsgemeinschaft für Behinderte aufgenommen |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§
87 |
§
87 |
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(1) Die Beobachtungsstufe und die Mittelstufe des neunstufigen Gymnasiums werden auf der Grundlage der jeweiligen Orientierungsfrequenz mindestens zweizügig, die Mittelstufe der integrierten Form der Gesamtschule und die Jahrgangsstufen 5 und 6 der kooperativen Gesamtschule mindestens dreizügig geführt. Wird die Mindestzügigkeit in den Eingangsklassen in zwei aufeinander folgenden Schuljahren nicht erreicht, so werden an der betreffenden Schule im darauf folgenden Schuljahr keine Eingangsklassen mehr eingerichtet. Der Senat kann durch Rechtsverordnung zulassen, dass die Mindestzügigkeit an bestehenden Schulen um jeweils einen Zug unterschritten wird, wenn dies zur Sicherung der regionalen Versorgung mit den in Satz 1 genannten Schulformen unter Beachtung altersangemessener Schulwege und der Erreichbarkeit der Schulstandorte mit öffentlichen Verkehrsmitteln geboten ist. (2) Für die Beobachtungsstufe der Haupt- und Realschule ist die Zweizügigkeit anzustreben. (3) Die Errichtung, Schließung, Zusammenlegung, Umwandlung, Teilung und Verlegung von Schulen sowie die Festlegung, ob und wo Eingangsklassen für die verschiedenen Schulformen eingerichtet werden, erfolgt durch Rechtsverordnung des Senats. Die Verordnung hat die Anmeldungen für die einzelnen Schulformen, die Zügigkeit der Schulformen und Schulstufen, die Orientierungsfrequenz, die regionale Versorgung mit Schulformen, die Entwicklung der Schülerzahlen, die personellen und räumlichen Bedingungen sowie die Grundsätze der Landeshaushaltsordnung zu berücksichtigen. Die Einrichtung von Eingangsklassen einer Schulform kann dabei in einem bestimmten Schulgebäude auch dann vorgesehen werden, wenn sich in dem betreffenden Schulgebäude eine Schule einer anderen Schulform befindet, die durch die Nichteinrichtung von Eingangsklassen schrittweise geschlossen wird. Bei der Umwandlung von Schulen bleiben die Klassen der auslaufenden Schulformen als übergangsweise fortzuführende Abteilung der durch Umwandlung neu errichteten Schule angegliedert. (4) Bei der Entscheidung der zuständigen Behörde darüber, wie viele Eingangsklassen mit wie vielen Schülerinnen und Schülern zum Schuljahresbeginn an den einzelnen Schulstandorten eingerichtet werden, sind auf der Grundlage der Orientierungsfrequenzen und unter Berücksichtigung der Wirkung der Klassenbildung eines Schuljahres für die Raum- und Unterrichtsversorgung in den folgenden Jahren vorrangig Lösungen im vorhandenen Schulraumbestand zu verwirklichen. |
(1) Die Beobachtungsstufe und die Mittelstufe des achtstufigen Gymnasiums werden auf der Grundlage der jeweiligen Orientierungsfrequenz mindestens zweizügig, die Mittelstufe der integrierten Form der Gesamtschule und die Jahrgangsstufen 5 und 6 der kooperativen Gesamtschule mindestens dreizügig geführt. Wird die Mindestzügigkeit in den Eingangsklassen in zwei aufeinander folgenden Schuljahren nicht erreicht, so werden an der betreffenden Schule im darauf folgenden Schuljahr keine Eingangsklassen mehr eingerichtet. Der Senat kann durch Rechtsverordnung zulassen, dass die Mindestzügigkeit an bestehenden Schulen um jeweils einen Zug unterschritten wird, wenn dies zur Sicherung der regionalen Versorgung mit den in Satz 1 genannten Schulformen unter Beachtung altersangemessener Schulwege und der Erreichbarkeit der Schulstandorte mit öffentlichen Verkehrsmitteln geboten ist. (2) Für die Beobachtungsstufe der Haupt- und Realschule ist die Zweizügigkeit anzustreben. (3) Die Errichtung, Schließung, Zusammenlegung, Umwandlung, Teilung und Verlegung von Schulen sowie die Festlegung, ob und wo Eingangsklassen für die verschiedenen Schulformen eingerichtet werden, erfolgt durch Rechtsverordnung des Senats. Die Verordnung hat die Anmeldungen für die einzelnen Schulformen, die Zügigkeit der Schulformen und Schulstufen, die Orientierungsfrequenz, die regionale Versorgung mit Schulformen, die Entwicklung der Schülerzahlen, die personellen und räumlichen Bedingungen sowie die Grundsätze der Landeshaushaltsordnung zu berücksichtigen. Die Einrichtung von Eingangsklassen einer Schulform kann dabei in einem bestimmten Schulgebäude auch dann vorgesehen werden, wenn sich in dem betreffenden Schulgebäude eine Schule einer anderen Schulform befindet, die durch die Nichteinrichtung von Eingangsklassen schrittweise geschlossen wird. Bei der Umwandlung von Schulen bleiben die Klassen der auslaufenden Schulformen als übergangsweise fortzuführende Abteilung der durch Umwandlung neu errichteten Schule angegliedert. (4) Bei der Entscheidung der zuständigen Behörde darüber, wie viele Eingangsklassen mit wie vielen Schülerinnen und Schülern zum Schuljahresbeginn an den einzelnen Schulstandorten eingerichtet werden, sind auf der Grundlage der Orientierungsfrequenzen und unter Berücksichtigung der Wirkung der Klassenbildung eines Schuljahres für die Raum- und Unterrichtsversorgung in den folgenden Jahren vorrangig Lösungen im vorhandenen Schulraumbestand zu verwirklichen. |
Die Änderung in Absatz 1 ist eine Folgeänderung zur Änderung des § 17. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§ 88 |
§ 88 |
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(1) Lehrerin oder Lehrer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer an einer Schule selbständig Unterricht erteilt. (2) Die Lehrerinnen und Lehrer unterrichten, erziehen, beraten und betreuen in eigener Verantwortung im Rahmen der Ziele und Grundsätze der §§ 1 bis 3 sowie der sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Beschlüsse der Schulkonferenz gemäß § 53 und der Lehrerkonferenz gemäß § 57 Absatz 2. (3) Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die schulische Gemeinschaft durch fachliche und pädagogische Kooperation zu unterstützen. (4) Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und weiteren Entwicklung ihrer Unterrichts- und Erziehungsfähigkeit in der unterrichtsfreien Zeit fortzubilden. Gegenstand der Fortbildung sind auch die für die Selbstverwaltung der Schule erforderlichen Kompetenzen. Schulinterner Lehrerfortbildung ist Vorrang einzuräumen. Die Fortbildung wird durch entsprechende Angebote der zuständigen Behörde unterstützt. (5) An der Erziehung und dem Unterricht in der Schule können geeignete Personen ohne pädagogische Spezialausbildung, insbesondere die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler, mitwirken. |
(1) Lehrerin oder Lehrer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer an einer Schule selbständig Unterricht erteilt und dazu eine ausreichende Qualifikation hat. (2) Die Lehrerinnen und Lehrer unterrichten, erziehen, beraten und betreuen in eigener Verantwortung im Rahmen der Ziele und Grundsätze der §§ 1 bis 3 sowie der sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Beschlüsse der Schulkonferenz gemäß § 53 und der Lehrerkonferenz gemäß § 57 Absatz 2. (3) Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die schulische Gemeinschaft durch fachliche und pädagogische Kooperation zu unterstützen. (4) Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und weiteren Entwicklung ihrer Unterrichts- und Erziehungsfähigkeit in der unterrichtsfreien Zeit fortzubilden und dies nachzuweisen. Die Fortbildung wird durch entsprechende Angebote der zuständigen Behörde, die die Qualität von Unterricht und Erziehung sichern, unterstützt. (5) An der Erziehung und dem Unterricht in der Schule können geeignete Personen ohne pädagogische Spezialausbildung, insbesondere die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler, mitwirken. |
Ausreichende Qualifikationen des unterrichtenden Personals bedarf – insbesondere im Hinblick auf größere Selbständigkeit der Schulen bei der Personalauswahl - der gesetzlichen Absicherung. Absatz 1 trägt dem Rechnung. Die Einhaltung der bestehenden Fortbildungsverpflichtungen muss überprüfbar sein. Dem dient die Nachweispflicht in Absatz 4. Zugleich wird festgehalten, dass die Fortbildungsangebote der zuständigen Behörde auf die Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit auszurichten sind. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§
89 |
§
89 |
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(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Schule im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen der zuständigen Behörde sowie der Beschlüsse der Schulkonferenz und der Lehrerkonferenz und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsarbeit. Solange die Schule keine Schulleiterin oder keinen Schulleiter hat oder im Falle von deren Verhinderung, tritt die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter an deren oder dessen Stelle. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann einzelne Aufgaben der Schulleitung auf die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter, auf Inhaberinnen und Inhaber von Funktionsstellen nach § 96 oder im Ausnahmefall auf andere Lehrkräfte der Schule übertragen. (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen. Sie oder er sorgt für die Einhaltung der dienstlichen Pflichten und erteilt die dafür erforderlichen Weisungen. Die Weisungsbefugnis gegenüber Referendarinnen und Referendaren ist auf deren Ausbildung an der Schule beschränkt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter vertritt die Schule nach außen und übt das Hausrecht aus. Das Hausrecht für die Unterrichtsräume wird während der Unterrichtszeit von der jeweils unterrichtenden Lehrkraft ausgeübt. (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften, den Eltern, den Schülerinnen und Schülern sowie der zuständigen Behörde für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags. Sie oder er bereitet die Beschlüsse der Schulkonferenz und der Lehrerkonferenz vor und sorgt für die Erstellung, Einhaltung, Auswertung und Weiterentwicklung des Schulprogramms. Sie oder er ist insbesondere verpflichtet, 1. sich über den ordnungsgemäßen Ablauf der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit zu informieren und ihn, soweit erforderlich, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, 2. die Lehrkräfte zu beraten und für ihre Zusammenarbeit zu sorgen, 3. die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung der Lehrkräfte (§ 88 Absatz 4) zu überprüfen, 4. die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare zu fördern, 5. den Elternrat und den Schülerrat über für die Schule wichtige Angelegenheiten zu informieren und deren Arbeit zu unterstützen, 6. die Öffnung der Schule zu ihrem Umfeld zu fördern. |
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Schule im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen der zuständigen Behörde sowie der Beschlüsse der Schulkonferenz und der Lehrerkonferenz und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsarbeit. Solange die Schule keine Schulleiterin oder keinen Schulleiter hat oder im Falle von deren Verhinderung, tritt die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter an deren oder dessen Stelle. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann einzelne Aufgaben der Schulleitung auf die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter, auf Inhaberinnen und Inhaber von Funktionsstellen nach § 96 oder im Ausnahmefall auf andere Lehrkräfte der Schule übertragen. (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen. Sie oder er sorgt für die Einhaltung der dienstlichen Pflichten und erteilt die dafür erforderlichen Weisungen. Die Weisungsbefugnis gegenüber Lehramtsanwärterinnen und – anwärtern ist auf deren Ausbildung an der Schule beschränkt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verantwortlich für alle innerschulisch notwendigen Maßnahmen der Personalentwicklung, insbesondere in der Berufseingangsphase. Er oder sie vertritt die Schule nach außen und übt das Hausrecht aus. Das Hausrecht für die Unterrichtsräume wird während der Unterrichtszeit von der jeweils unterrichtenden Lehrkraft ausgeübt. (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften, den Eltern, den Schülerinnen und Schülern sowie der zuständigen Behörde für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags. Sie oder er bereitet die Beschlüsse der Schulkonferenz und der Lehrerkonferenz vor und sorgt für die Erstellung, Einhaltung, Auswertung und Weiterentwicklung des Schulprogramms sowie der Fortbildungsplanung der Schule im Rahmen der Verpflichtung der Lehrkräfte zur Fortbildung gemäß § 88 Abs. 4. Sie oder er ist insbesondere verpflichtet, 1. sich über den ordnungsgemäßen Ablauf der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit zu informieren und ihn, soweit erforderlich, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, 2. die Lehrkräfte zu beraten und für ihre Zusammenarbeit zu sorgen, 3. die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung der Lehrkräfte (§ 88 Absatz 4) zu überprüfen, 4. die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare zu fördern, 5. den Elternrat und den Schülerrat über für die Schule wichtige Angelegenheiten zu informieren und deren Arbeit zu unterstützen, 6. die Öffnung der Schule zu ihrem Umfeld zu fördern. |
Durch die Änderung in Absatz 2 wird zunächst die Terminologie des Hamburgischen Schulgesetzes der geänderten Begrifflichkeit des Laufbahnrechtes angepasst. Die Ergänzung Absatz 2 betont ferner, dass zur Vorgesetztenfunktion der Schulleiterin oder des Schulleiters neben der bisher allein hervorgehobenen Weisungsbefugnis auch die Verantwortung für die berufliche Weiterentwicklung der Lehrkräfte gehört: Dies gilt insbesondere in der Berufseingangsphase. Die Schulleitung hat nach der Ergänzung in Absatz 3 die Aufgabe, die Fortbildungsplanung zu initiieren. Das Beschlussrecht der Lehrerkonferenz nach § 57 Abs. 2 Nr. 4 über Inhalt und Durchführung der schulinternen Lehrerfortbildung bleibt ebenso unverändert wie die Pflicht der Schulleitung, die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung der Lehrkräfte zu überprüfen. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§ 91 |
§ 91 |
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Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter soll nur bestellt werden, wer über die Ausbildung für das Lehramt hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die für die Leitung einer Schule erforderlich sind. Dies sind insbesondere Führungskompetenz, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Innovationsbereitschaft, Organisationskompetenz sowie die Fähigkeit und Bereitschaft, mit schulischen wie außerschulischen Gremien zusammenzuarbeiten und schulische Aufgaben im Kontext bildungs-, sozial- und gesellschaftspolitischer Entwicklungen wahrzunehmen. Die Eignung kann auch im Rahmen von Qualifizierungsmaßnahmen oder besonderen Auswahlverfahren nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber sollen sich an einer anderen Schule, an anderen Bildungseinrichtungen, in der Verwaltung oder in der Wirtschaft bewährt haben. Ausnahmen können insbesondere zugelassen werden, wenn die fachliche Aufgabenstellung der Schule dies erfordert. |
Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter wird von der zuständigen Behörde nur bestellt, wer über die Ausbildung für das Lehramt hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die für die Leitung einer Schule erforderlich sind. Dies sind insbesondere Führungskompetenz, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Innovationsfähigkeit , Organisationskompetenz sowie die Fähigkeit und Bereitschaft, mit schulischen wie außerschulischen Gremien zusammenzuarbeiten und schulische Aufgaben im Kontext bildungs-, sozial- und gesellschaftspolitischer Entwicklungen wahrzunehmen. Die Eignung kann auch im Rahmen von Qualifizierungsmaßnahmen oder besonderen Auswahlverfahren nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber sollen sich insbesondere an einer anderen Schule, an anderen Bildungseinrichtungen, in der Verwaltung oder in der Wirtschaft bewährt haben und nicht aus der betreffenden Schule kommen. Ausnahmen können insbesondere zugelassen werden, wenn die fachliche Aufgabenstellung der Schule dies erfordert. |
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der geltenden Regelung. Satz 1 schärft jedoch das Anforderungsprofil an Schulleitungen. Satz 4 stellt deutlicher als bislang heraus, dass Leitungsfunktionen grundsätzlich nicht aus der jeweiligen Schule, sondern von außen zu besetzen sind. Bewerberinnen und Bewerber, die erst kürzere Zeit an der fraglichen Schule arbeiten und ihre Mobilität bereits anderweitig unter Beweis gestellt haben, sollen durch die Neufassung jedoch nicht generell ausgeschlossen werden, soweit sie die Anforderungen im Übrigen erfüllen. Entsprechendes gilt für Hausbewerbungen an beruflichen Schulen und Sonderschulen in Fällen besonderer fachlicher Voraussetzungen. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§
92 |
§
92 |
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(1) Freie oder freiwerdende Schulleitungsstellen schreibt die zuständige Behörde mit einer Frist von vier Wochen aus. Das Findungsverfahren wird an bestehenden Schulen unverzüglich nach dem Ende der Bewerbungsfrist, spätestens acht Wochen nach Freiwerden der Stelle, eingeleitet. (2) Die Durchführung des Findungsverfahrens obliegt dem Findungsausschuss. Er besteht aus 1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde als Vorsitzende oder Vorsitzender, 2. einer von der zuständigen Behörde berufenen Schulleiterin oder einem von der zuständigen Behörde berufenen Schulleiter, 3. einem von der zuständigen Behörde berufenen, nicht dieser Behörde angehörenden Mitglied, 4. einem von der Schulkonferenz aus ihrer Mitte gewählten Mitglied aus der Gruppe der Schülerinnen und Schüler, das mindestens vierzehn Jahre alt sein muss, oder der Gruppe der Eltern oder – bei beruflichen Schulen – einem Mitglied des Schulbeirats, 5. einem von der Lehrerkonferenz aus ihrer Mitte gewählten Mitglied, 6. einem Mitglied des für die Schule zuständigen Personalrats. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. (3) Benennen die Schulkonferenz, die Lehrerkonferenz oder der Personalrat nicht innerhalb von vier Wochen nach entsprechender Aufforderung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ihre Vertreterinnen oder Vertreter oder bleiben diese trotz ordnungsgemäßer Einladung der Sitzung fern, so entscheiden die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder allein. (4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen mit einer Frist von wenigstens einer Woche ein. Dem Findungsausschuss sind die Bewerbungsunterlagen und die aktuelle dienstliche Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers vorzulegen. Der Findungsausschuss schlägt der Schulkonferenz mindestens zwei, höchstens drei Bewerberinnen oder Bewerber unter Vorlage ihrer Bewerbungsunterlagen für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter vor, von denen mindestens eine oder einer nicht von der betreffenden Schule kommen darf (Außenbewerberin beziehungsweise Außenbewerber). In begründeten Fällen kann der Findungsausschuss mit Zustimmung der zuständigen Behörde den Vorschlag auf eine Bewerberin oder einen Bewerber beschränken und von der Aufnahme einer Außenbewerberin oder eines Außenbewerbers absehen. (5) Kommt der Findungsausschuss nicht innerhalb von zwei Monaten seit seiner ersten Sitzung zu einem Vorschlag, so hat an seiner Stelle die zuständige Behörde das Vorschlagsrecht. (6) Der Elternrat und der Schülerrat, an beruflichen Schulen auch der Schulbeirat, können dem Findungsausschuss Vorschläge für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter machen und diese begründen. Die Vorsitzenden dieser Gremien sind über den Vorschlag des Findungsausschusses zu unterrichten. (7) Die zuständige Behörde hat den Vorschlag des Findungsausschusses ganz oder teilweise zurückzuweisen, wenn sie Zweifel daran hat, dass die vorgeschlagene Bewerberin oder der vorgeschlagene Bewerber über die gemäß § 91 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. In diesem Fall hat der Findungsausschuss innerhalb von drei Wochen einen neuen Vorschlag nach Absatz 4 Satz 3 zu unterbreiten. Hält er diese Frist nicht ein oder weist die zuständige Behörde auch diesen Vorschlag zurück, so hat sie das Vorschlagsrecht. |
(1) Die
Besetzung von Schulleitungsstellen wird von der zuständigen Behörde durch
ein Findungsverfahren vorbereitet. Neu zu besetzende Schulleitungsstellen
werden dazu unverzüglich ausgeschrieben. (2) Der
Elternrat und der Schülerrat, an beruflichen Schulen auch der Schulbeirat,
können der zuständigen Behörde Vorschläge für die Bestellung zur
Schulleiterin oder zum Schulleiter machen und diese begründen. (3) Die
Durchführung des Findungsverfahrens obliegt dem Findungsausschuss. Er
besteht aus 1.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde als
Vorsitzende oder Vorsitzender, 2.
einer von der zuständigen Behörde berufenen Schulleiterin oder
einem von der zuständigen Behörde berufenen Schulleiter, 3.
einem von der zuständigen Behörde berufenen, nicht dieser Behörde
angehörenden Mitglied, 1.
4.
einem von der Schulkonferenz aus ihrer Mitte gewählten Mitglied aus
der Gruppe der Schülerinnen und Schüler, das mindestens vierzehn Jahre alt
sein muss, oder der Gruppe der Eltern oder – bei beruflichen Schulen –
einem Mitglied des Schulbeirats, 4.
einem von der Lehrerkonferenz aus ihrer Mitte gewählten
Mitglied, 5.
einem Mitglied des für die Schule zuständigen Personalrats. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. (4) Benennen die Schulkonferenz, die Lehrerkonferenz oder der Personalrat nicht innerhalb von vier Wochen nach entsprechender Aufforderung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ihre Vertreterinnen oder Vertreter oder bleiben diese trotz ordnungsgemäßer Einladung der Sitzung fern, so entscheiden die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder allein. (5) Die
Vorsitzende oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen mit einer Frist von
wenigstens einer Woche ein. Die zuständige Behörde legt dem
Findungsausschuss die Bewerbungsunterlagen und die aktuellen dienstlichen
Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber vor. Eine Vorlage erfolgt
nicht, wenn die Voraussetzungen des § 91 nicht erfüllt sind. (6) Der Findungsausschuss schlägt der
zuständigen Behörde die am besten geeignete Bewerberin oder den am besten
geeigneten Bewerber für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum
Schulleiter vor. In Ausnahmefällen können zwei Vorschläge erfolgen. Kommt
der Findungsausschuss nicht innerhalb von zwei Monaten seit seiner ersten
Sitzung zu einem Vorschlag, so entscheidet die zuständige Behörde
unmittelbar nach § 94. |
Die gesamte Vorschrift wurde inhaltlich umfassend überarbeitet, um modernen Anforderungen an ein effizientes Auswahlverfahren gerade im Bereich der Leitungsstellen gerecht zu werden. Der Findungsausschuss wird als zentrales Auswahlgremium aufgewertet, zeitaufwendige Verfahrensabläufe werden gestrafft. Soweit geltende Detailregelungen übernommen wurden, finden sie sich teilweise an anderer Stelle als bisher; die entsprechenden Umstellungen dienen einer Klarstellung des vorgesehenen Verfahrensablaufes. Absatz 1 entspricht im Wesentlichen der geltenden Regelung, knüpft die Ausschreibungspflicht jedoch nicht mehr an das Freiwerden einer Stelle an, sondern beschränkt sie auf tatsächlich wieder zu besetzende Stellen. Ausschreibungen trotz absehbarer schulorganisatorischer Veränderungen werden damit vermieden. Absatz 2 übernimmt das bisher in Absatz 6 Satz 1 geregelte Vorschlagsrecht von Elternrat, Schülerrat und Schulbeirat, benennt allerdings die zuständige Behörde als Adressaten solcher Vorschläge. Die bisher in Absatz 6 Satz 2 geregelte Informationspflicht findet sich jetzt in § 93 Abs. 1 Satz 2. Die Zusammensetzung des Findungsausschusses in Absatz 3 wurde gegenüber der geltenden Regelung nicht verändert. Absatz 4 entspricht dem geltenden Absatz 3. Absatz 5 Satz 1 übernimmt den bisherigen Absatz 4 Satz 1. Satz 2 übernimmt weitgehend den bisherigen Absatz 4 Satz 2. Satz 3 stellt klar, dass Bewerbungen, die bereits die formalen Anforderungen nach § 91 erfüllen, nicht an den Findungsausschuss weitergeleitet werden. Hierdurch wird das bislang in Absatz 7 geregelte Zurückweisungsverfahren entbehrlich. Mit der Neufassung des Vorschlagsrechtes in Absatz 6 Satz 1 wird die Position des Findungsausschusses im Auswahlverfahren gestärkt. Er hat seine Auswahl nunmehr unter dem Gesichtspunkt der Bestenauswahl zu treffen und auf einen Vorschlag zu beschränken; lediglich in besonderen Fällen kann er nach Satz 2 mehrere Bewerber vorschlagen. Das Letztentscheidungsrecht der Behörde nach § 94 bleibt hiervon unberührt. Satz 3 entspricht dem geltenden Absatz 5. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§ 93 |
(gestrichen) |
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(1) Die Schulkonferenz stimmt nach Anhörung der Lehrerkonferenz innerhalb von drei Wochen geheim darüber ab, welche oder welchen der ihr nach § 92 Absatz 4 vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber sie unterstützt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schulkonferenz hat der zuständigen Behörde die für das Votum der Schulkonferenz maßgeblichen Gründe schriftlich darzulegen. Stimmen die Empfehlung der Lehrerkonferenz und der Vorschlag der Schulkonferenz nicht überein, kann die Lehrerkonferenz mit den Stimmen von zwei Dritteln ihrer Mitglieder eine eigene Empfehlung als zusätzlichen Vorschlag der Schule an die zuständige Behörde geben. (2) Erhält keine Bewerberin und kein Bewerber die Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz, so hat der Findungsausschuss innerhalb von drei Wochen einen neuen Vorschlag zu machen. Hält er diese Frist nicht ein, so hat an seiner Stelle die zuständige Behörde das Vorschlagsrecht. Nach Übergang des Vorschlagsrechts nach § 92 Absatz 7 Satz 3 auf die zuständige Behörde macht diese auch den neuen Vorschlag nach Satz 1. |
(entfällt) |
Die bereits nach geltendem Recht bestehenden Entscheidungsrechte der zuständigen Behörde werden durch die bisher in § 93 vorgesehenen Verfahren eher verschleiert. Die Vorschrift war demnach zu streichen. Eine Beteiligung von Lehrerkonferenz und Elternrat ist nunmehr in § 94 geregelt. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§
94 |
§
94 |
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(1) Unter Einbeziehung der nach § 93 abgegebenen Voten wählt die zuständige Behörde die am besten geeignete Bewerberin oder den am besten geeigneten Bewerber aus und bestellt sie oder ihn für eine Bewährungszeit von 18 Monaten vorläufig zur Schulleiterin oder zum Schulleiter. (2) Die zuständige Behörde kann die Bewährungszeit um sechs Monate verkürzen oder verlängern. Nach Ablauf der Bewährungszeit und nach Anhörung der Lehrerkonferenz und der Schulkonferenz, an beruflichen Schulen auch des Schulbeirats, wird die Schulleiterin oder der Schulleiter von der zuständigen Behörde endgültig bestellt, wenn sie oder er sich bewährt hat. |
(1) Die Lehrerkonferenz und der Elternrat geben innerhalb von drei Wochen ein Votum zum Vorschlag des Findungsausschusses ab. Die zuständige Behörde entscheidet unter Einbeziehung dieser Stellungnahmen und wählt die am besten geeignete Bewerberin oder den am besten geeigneten Bewerber aus. Sie bestellt sie oder ihn für eine Bewährungszeit von 18 Monaten vorläufig zur Schulleiterin oder zum Schulleiter. (2) Die zuständige Behörde kann die Bewährungszeit um sechs Monate verkürzen oder verlängern. Wechselt eine Bewerberin oder ein Bewerber die Stelle, ohne dass dies mit einer Beförderung verbunden ist, so kann abweichend von Absatz 1 unverzüglich eine endgültige Bestellung erfolgen. Nach Ablauf der Bewährungszeit und nach Anhörung der Lehrerkonferenz und der Schulkonferenz, an beruflichen Schulen auch des Schulbeirats, wird die Schulleiterin oder der Schulleiter von der zuständigen Behörde endgültig bestellt, wenn sie oder er sich bewährt hat. |
Nach Streichung des bisherigen § 93 findet sich in Absatz 1 nunmehr das neue Verfahren zur Beteiligung von Lehrerkonferenz und Elternrat. Die Formulierung zum Entscheidungsrecht der Behörde wurde verändert, um die tatsächlichen Zuständigkeiten weiter zu verdeutlichen. Absatz 2 Sätze 1 und 3 entsprechen geltendem Recht. Die Einfügung von Absatz 2 Satz 2 eröffnet Interessierten die Möglichkeit, ohne erneute Bewährungszeit zwischen verschiedenen Stellen zu wechseln, und unterstützt so Mobilität auch im Bereich der Schulleitungen. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§
95 |
§
95 |
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(1) Für neuerrichtete Schulen leitet die zuständige Behörde das Findungsverfahren spätestens zwei Jahre nach der Errichtung ein. (2) Für die Zeit bis zur vorläufigen Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach § 94 Absatz 1 setzt die zuständige Behörde eine Schulleiterin oder einen Schulleiter ein, die oder den sie jederzeit abberufen kann. Diese Einsatzzeit kann ganz oder teilweise auf die Bewährungszeit angerechnet werden. § 91 gilt sinngemäß. (3) Wird die nach Absatz 2 eingesetzte Person in den Vorschlag des Findungsausschusses aufgenommen und spricht die Schulkonferenz sich bei der Abstimmung nach § 93 für sie aus, so kann die zuständige Behörde sofort das Verfahren zur endgültigen Bestellung einleiten. |
(1) Für neuerrichtete Schulen leitet die zuständige Behörde das Findungsverfahren spätestens zwei Jahre nach der Errichtung ein. (2) Für die Zeit bis zur vorläufigen Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach § 94 Absatz 1 setzt die zuständige Behörde eine Schulleiterin oder einen Schulleiter ein, die oder den sie jederzeit abberufen kann. Diese Einsatzzeit kann ganz oder teilweise auf die Bewährungszeit angerechnet werden. § 91 gilt sinngemäß. (3) Wird die nach Absatz 2 eingesetzte Person im Findungsverfahren ausgewählt, so kann die zuständige Behörde sofort das Verfahren zur endgültigen Bestellung einleiten. |
Die Vorschrift entspricht weitgehend geltendem Recht; lediglich Absatz 3 wurde den Änderungen in den §§ 92 und 93 angepasst. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§
96 |
§
96 |
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(1) Die Bestimmungen der §§ 91 bis 94 finden bei der Bestellung der stellvertretenden Schulleiterin oder des stellvertretenden Schulleiters, der Didaktischen Leiterinnen und Didaktischen Leiter an Gesamtschulen, der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie der Koordinatorinnen und Koordinatoren sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vorschlags des Findungsausschusses ein Vorschlag der zuständigen Behörde nach Anhörung der Schulleitung und des Vertrauensausschusses (§ 60) tritt. Wechselt eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Funktionsstelle auf eine andere Funktionsstelle, ohne dass dies mit einer Beförderung verbunden ist, so kann abweichend von § 94 unverzüglich eine endgültige Bestellung erfolgen. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung 1. bei der Umsetzung einer Lehrkraft, die in entsprechender Stellung in der zuständigen Behörde, in der Lehreraus- und -fortbildung oder im Auslandsschuldienst tätig ist, sowie 2. in Fällen der Veränderung der bestehenden Schulorganisation, insbesondere der Auflösung sowie Zusammenlegung von Schulen, und sich daraus ergebender Handlungszwänge. |
(1) Die Bestimmungen der §§ 91 bis 94 finden bei der Bestellung der stellvertretenden Schulleiterin oder des stellvertretenden Schulleiters, der Didaktischen Leiterinnen und Didaktischen Leiter an Gesamtschulen, der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie der Koordinatorinnen und Koordinatoren, für die besoldungsrechtlich besondere Ämter vorgesehen sind, entsprechende Anwendung. (2) Bei der Bestellung von Didaktischen Leiterinnen und Didaktischen Leitern, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern sowie Koordinatorinnen und Koordinatoren nach Absatz 1 tritt im Findungsausschuss die Schulleiterin oder der Schulleiter der jeweiligen Schule an die Stelle des Mitglieds nach § 92 Absatz 2 Nummer 2. Auf ein Mitglied nach § 92 Abs. 2 Nummer 3 kann verzichtet werden; die Entscheidung hierüber trifft die oder der Vorsitzende.
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Künftig soll im Hinblick auf das Anforderungsprofil das gesamte Leitungspersonal an Schulen in einem Verfahren ausgewählt werden, das dem Findungsverfahren weitgehend ähnelt. Zugleich wird klargestellt, dass im Verfahren nach § 96 nur solche Koordinierungsfunktionen zu besetzen sind, für die besoldungsrechtlich besondere Amts- und Funktionsbezeichnungen bestehen. Durch die Neufassung von Absatz 1 werden dabei Stellvertreter hinsichtlich ihrer Auswahl den Schulleitungen gleichgestellt. Absatz 2 sieht für die übrigen Funktionsträger mit Leitungsaufgaben eine veränderte Zusammensetzung des Findungsausschusses vor. Hier ist zum einen der jeweilige Schulleiter oder die jeweilige Schulleiterin obligatorisches Mitglied des Auswahlgremiums, zum anderen kann auf das externe Mitglied in diesen Fällen durch Entscheidung der oder des Vorsitzenden verzichtet werden. Letzteres soll insbesondere verhindern, dass durch Mangel an Externen das Verfahren unangemessen verzögert wird. Der Regelungsgehalt des bisherigen § 96 Abs. 1 Satz 2 findet sich nach der Änderung des § 94 dort in Absatz 2 Satz 2. Die Regelungsgegenstände des geltenden § 96 Absatz 2 wurden aus systematischen Gründen in den neuen § 96a übernommen. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Novelle 2002 |
Begründung Novelle 2002 |
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§
96a |
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Die Bestimmungen der §§ 92 bis 94 und 96 finden keine Anwendung bei der Umsetzung einer Lehrkraft, die nach einer Tätigkeit in der zuständigen Behörde, in der Lehreraus- und –fortbildung, an einer anderen staatlichen Hamburger Schule oder im Auslandsschuldienst in einer ihrem Amt entsprechenden Stelle eingesetzt werden soll. Schulkonferenz und Lehrerkonferenz erhalten vor der Besetzung einer Schulleitungsstelle Gelegenheit zur Stellungnahme.“ |
Die neue Vorschrift übernimmt die bisher in § 96 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen von der Durchführung eines Findungsverfahrens und ergänzt sie um Regelungen für weitere Fälle. So können etwa zukünftig auch veränderungswillige Inhaber von Leitungs- und Funktionsstellen wertgleich wechseln. Daneben besteht wie bisher auch die Möglichkeit, schulorganisatorischen oder personalplanerischen Handlungszwängen gerecht zu werden. Soweit Leitungsstellen betroffen sind, sind die genannten schulischen Gremien zu hören. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§
100 |
§
100 |
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(1) Um den Erfolg der pädagogischen Arbeit der Schulen schulübergreifend und vergleichend zu überprüfen, kann die zuständige Behörde geeignete Testverfahren einsetzen sowie weitere erforderliche Daten erheben und auswerten. (2) Die zuständige Behörde muss vor einer Evaluationsmaßnahme 1. den Kreis der einbezogenen Schülerinnen und Schüler, 2. den Erhebungs- und Berichtszeitraum, 3. die Art der Testverfahren, 4. Zweck, Art und Umfang von Befragungen, 5. die einzelnen Erhebungs- und Hilfsmerkmale bei einer Befragung, 6. die Trennung und Löschung der Daten, 7. die verantwortliche Leiterin oder den verantwortlichen Leiter der Maßnahme schriftlich festlegen. Dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (3) Die Schülerinnen und Schüler sind zur Mitwirkung an den Testverfahren verpflichtet. Die Teilnahme an weiteren Befragungen ist freiwillig. (4) Die Eltern beziehungsweise die volljährigen Schülerinnen und Schüler sind rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahme schriftlich über die Festlegungen nach den Absätzen 2 und 3 zu unterrichten. (5) Die erhobenen Daten sind zu anonymisieren, sobald die Erhebung abgeschlossen ist und eine Vollständigkeitskontrolle stattgefunden hat. Die Hilfsmerkmale sind zu löschen, sobald der Zweck der Erhebung erreicht ist. (6) Die zuständige Behörde kann die Durchführung und Auswertung der Testverfahren an Dritte vergeben, soweit sichergestellt ist, dass die dabei erlangten Kenntnisse über Betroffene nicht für andere Zwecke verwendet werden und das Statistikgeheimnis gemäß §§ 6 und 7 des Hamburgischen Statistikgesetzes vom 19. März 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 79, 474) eingehalten wird. Für die Auftragsvergabe gilt § 5 Absatz 2 des Hamburgischen Statistikgesetzes sinngemäß. (7) Wenn Schulen gemäß § 51 Absatz 3 für die eigenverantwortliche Überprüfung der Durchführung und des Erfolgs ihrer pädagogischen Arbeit entsprechende Testverfahren einsetzen, gelten Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 sowie die Absätze 3 bis 6 sinngemäß. |
(1) Das Maß und die Art und Weise, in dem die Kurse, Klassen, Stufen und Schulen den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule nach § 2 erfüllt haben, soll nach dem Stand der empirischen Sozialwissenschaften durch Maßnahmen der Evaluation ermittelt werden. (2) Evaluationen können durch die Schulen für sich oder einzelne Kurse, Klassen und Stufen, durch die zuständige Behörde auch für eine Mehrzahl von Schulen oder deren Stufen, Klassen und Kurse durchgeführt werden. Bei der Konzeption, Durchführung und Auswertung können sich die Schulen und die zuständige Behörde Dritter bedienen. (3) An Testverfahren und Unterrichtsbeobachtungen müssen Schülerinnen und Schüler teilnehmen. (4) Vor der Durchführung einer Evaluation muss die durchführende Stelle 1. den Kreis der einbezogenen Personen, 2. den Erhebungs- und Berichtszeitraum, 3. die Art der Testverfahren, 4. Zweck, Art und Umfang von Befragungen und Beobachtungen, 5. die einzelnen Erhebungs- und Hilfsmerkmale bei einer Befragung, 6. die Trennung und Löschung der Daten, 7. 7.die verantwortliche Leiterin oder den verantwortlichen Leiter der Maßnahme schriftlich festlegen. Schüler, Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler und Lehrer sind rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahme schriftlich über die vorstehenden Festlegungen zu unterrichten. Dies gilt auch für weitere Personen, die im Rahmen der Evaluation befragt werden sollen. Führt die zuständige Behörde Evaluationen durch, ist dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Übrigen finden die Vorschriften des Hamburgischen Datenschutzgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.“ |
Durch die grundsätzliche Neufassung wird zunächst klargestellt, dass Schulen und die zuständige Behörde nicht nur befugt, sondern beauftragt sind, durch Evaluationen den Erfolg ihrer Arbeit nachzuweisen. Absatz 1 benennt den Gegenstand der Schulwirkungsforschung. Der Rekurs auf den „Stand der Wissenschaften“ schafft eine dynamische Verweisung auf die jeweils angemessene Methode. Absatz 2 definiert die unterschiedlichen Träger von Evaluationsmaßnahmen und ermöglicht die Datenverarbeitung durch Dritte. Absatz 3 regelt die für Schülerinnen und Schüler verbindlichen Bestandteile von Evaluationsmaßnahmen. Tests sind dabei solche Elemente, die auf das abzielen, was auch zum Zwecke der individuellen Leistungsbewertung nach § 44 abgefordert werden könnte. Absatz 4 enthält wie bisher den Katalog der Festlegungen, die zur Beschreibung einer Erhebung erforderlich sind. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§
104 |
§
104 |
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(1) Die Mitglieder der in diesem Gesetz genannten Gremien sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Dienstrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. (2) Die gewählten Mitglieder bleiben über die Dauer der Wahlperiode hinaus im Amt, bis die neugewählten Mitglieder erstmals zusammengetreten sind. Sie können jederzeit zurücktreten. Ihr Amt endet außerdem vorzeitig 1. durch Abwahl, 2. bei vorsätzlichen Verstößen gegen zwingende schulrechtliche Bestimmungen in Ausübung ihres Mandats, 3. bei Mitgliedern der Schulkonferenz und des Landesschulbeirats mit dem Verlust der Mitgliedschaft in dem Gremium, das sie gewählt hat. Ein gewähltes Mitglied kann abgewählt werden, wenn es unentschuldigt an mindestens drei aufeinander folgenden Sitzungen seines Gremiums nicht teilgenommen hat. (3) Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so tritt für die restliche Dauer der Wahlperiode ein Ersatzmitglied ein. Die Ersatzmitglieder sind bei der Wahl der ordentlichen Mitglieder in einem besonderen Wahlgang zu wählen. Sie werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen berufen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die vom Senat zu erlassende Wahlordnung kann vorsehen, dass bei Listenwahl die nicht zu ordentlichen Mitgliedern gewählten Listenbewerberinnen und Listenbewerber Ersatzmitglieder sind. |
(1) Die Mitglieder der in diesem Gesetz genannten Gremien sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Dienstrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. (2) Die gewählten Mitglieder bleiben über die Dauer der Wahlperiode hinaus im Amt, bis die neugewählten Mitglieder erstmals zusammengetreten sind. Sie können jederzeit zurücktreten. Ihr Amt endet außerdem vorzeitig 1. durch Abwahl, 2. bei vorsätzlichen Verstößen gegen zwingende schulrechtliche Bestimmungen in Ausübung ihres Mandats, 3. bei Mitgliedern der Schulkonferenz und des Landesschulbeirats mit dem Verlust der Mitgliedschaft in dem Gremium, das sie gewählt hat. Ein gewähltes Mitglied kann abgewählt werden, wenn es unentschuldigt an mindestens drei aufeinander folgenden Sitzungen seines Gremiums nicht teilgenommen hat. (3) Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so tritt für die restliche Dauer der Wahlperiode ein Ersatzmitglied ein. Die Ersatzmitglieder sind bei der Wahl der ordentlichen Mitglieder in einem besonderen Wahlgang zu wählen; Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Sie werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen berufen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die vom Senat zu erlassende Wahlordnung kann vorsehen, dass bei Listenwahl die nicht zu ordentlichen Mitgliedern gewählten Listenbewerberinnen und Listenbewerber Ersatzmitglieder sind. |
Die vorgesehene Änderung in Absatz 3 stellt klar, dass auch Ersatzmitglieder in Gremien über die Dauer der Wahlperiode hinaus so lange im Amt bleiben, bis die neugewählten Mitglieder ihr Amt angetreten haben. |
Gesetzestext HmbSG 1997 |
Gesetzestext Entwurf 2003 |
Begründung Entwurf 2003 |
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§
109 |
§
109 |
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Soweit an einer Schule keine Klassenverbände bestehen, gelten für die Anwendung dieses Gesetzes jeweils 25 Schülerinnen und Schüler als eine Klasse. |
Soweit an einer Schule keine Klassenverbände bestehen, gelten für die Anwendung dieses Gesetzes jeweils angefangene 25 Schülerinnen und Schüler als eine Klasse.
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Die Einfügung dient der Klarstellung des Gemeinten. |
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