Hauptschulabschluss,
Realschulabschluss, Versetzung in die Oberstufe der Stadtteilschule bzw. des
Gymnasiums, gymnasiale Oberstufe, Abitur, Notensystem
Ziel des Lernens ist nicht der Abschluss,
sondern die positive Einstellung zum Lernen, hilfreiche, anwendbare Lernstrategien
kennenzulernen. Lernen ist für alle ein lebenslanger Prozess. Gelerntes wird
nicht abgehakt und vergessen, sondern in vorhandene Kenntnisse sinnvoll
eingeordnet.
Ziel des Lernens ist nicht die zählbare, unter heftiger Anstrengung immer weiter
gesteigerte Leistung, die letzten Endes inhaltsleer bleibt, sondern Bildung,
die uns hilft, „unserm Leben einen Sinn zu geben“. (Hermann Hesse)
An Stadtteilschulen erwerben SchülerInnen ein weiter gefächertes
Leistungsprofil. Durch die Abschlussorientierung in mehrgliedrigen
Schulsystemen wird dies häufig ausgeblendet.
2011 legten 27,6% der SchülerInnen ihr Abitur an einer Stadtteilschule ab.
Insgesamt erlangten 16,2% den ersten Abschluss, 23% den Realschulabschluss, 3,2% die Fachhochschulreife, 50,6% das Abitur. Damit stellen die AbiturientInnen erstmals die Mehrheit der Abgänger. Der Anteil der Mädchen mit Reifezeugnis liegt bei 54,9%. (Hamburger Abendblatt, 18.01.12, Seite 1 und 7)
Wir dokumentieren im Nachfolgenden die Abschlüsse
Schriftliche Abschlussprüfungen
www.hamburg.de/abschlusspruefungen/64422/start.html
Abschlussprüfung Hauptschule - Hauptschulabschluss
www.hamburg.de/startseite-hauptschulabschlusspruefung/ mit Downloads zu den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik sowie Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (APO-AS, APO-iGS, APO-kGS)
Abschlussprüfung Realschule – Realschulabschluss
www.hamburg.de/startseite-reaschulabschlusspruefung/ mit Downloads zu den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik sowie Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (APO-AS, APO-iGS, APO-kGS)
Abschlussprüfung Abitur – allgemeine Hochschulreife
www.hamburg.de/startseite-abitur-2009-abschlusspruefung/70038/start.html mit Downloads zu den Schwerpunkten und Regelungen 2009, den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Französisch, Spanisch, Latein, Gemeinschaftskunde, Biologie, Wirtschaftslehre, Technik, die Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (APO-AH) und die Richtlinien für die Aufgabenstellung, Bewertung der Leistungen, Korrektur und Benotung von Leistungen in der Abiturprüfung
www.hamburg.de/startseite-abitur-2010-abschlusspruefung/324366/start.html mit Downloads zu den Schwerpunkten und Regelungen 2010, den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Französisch, Spanisch, Latein, Gemeinschaftskunde, Biologie, Wirtschaftslehre, Technik, die Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (APO-AH) und die Richtlinien für die Aufgabenstellung, Bewertung der Leistungen, Korrektur und Benotung von Leistungen in der Abiturprüfung
Ausbildungsordnung der integrierten Gesamtschule
– Jahrgangsstufen 5 bis 10 (AO-iGS)
VVom 21. Juli 1998 (GVBl. S.
Auf Grund von § 44 Absatz 2 Satz 3, § 45 Absatz 4 und § 46 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97) wird verordnet:
Inhaltsübersicht
§ 1 Anwendungsbereich
I
Ausbildung
§ 2 Ziel der Ausbildung
§ 3 Art und Inhalt der Ausbildung
§ 4 Äußere Leistungsdifferenzierung
§ 5 Einstufung, Umstufung
§ 6 Aufrücken, Rücktritt
§ 7 Übergänge zwischen den Schulformen
§ 8 Information und Beratung
II
Zeugnisse
§ 9 Arten der Zeugnisse
§ 10 Inhalt der Zeugnisse
§ 11 Noten
§ 12 Beurteilungsgrundlage
§ 13 Projektunterricht
§ 14 Form und Erteilung der Zeugnisse
III
Abschlußzeugnis, Berechtigungen
§ 15 Gleichwertigkeit mit
dem Hauptschulabschluß am Ende der Jahrgangsstufe 9
§ 16 Gleichwertigkeit mit dem Hauptschulabschluß am Ende der Jahrgangsstufe 10
§ 17 Gleichwertigkeit mit dem Realschulabschluß
§ 18 Versetzung in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe
§ 19 Nachträgliche Versetzung
IV
Zeugniskonferenz
§ 20 Aufgaben
§ 21 Zusammensetzung, Verfahren
V
Schlußbestimmungen
§ 22 Volljährige
Schülerinnen und Schüler
§ 23 Umschulung aus anderen Ländern
§ 24 Inkrafttreten
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Ordnung gilt für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der integrierten Gesamtschule.
I
Ausbildung
§ 2
Ziel der Ausbildung
Die integrierte Gesamtschule soll Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Fähigkeiten und sozialer Herkunft gemeinsam unterrichten und erziehen, sie unter Vermeidung frühzeitiger Festlegung auf bestimmte Bildungsgänge durch differenzierende Leistungsanforderungen, durch das Angebot von Wahlmöglichkeiten und durch unterstützende pädagogische Maßnahmen entsprechend ihren Fähigkeiten und Neigungen fördern. Sie dient damit sowohl der individuellen Förderung wie dem sozialen Lernen. Sie soll die Schülerinnen und Schüler zu einem Abschluß führen, der entsprechend den jeweils erbrachten Leistungen dem Hauptschulabschluß oder dem Realschulabschluß gleichwertig ist oder die Versetzung in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe umfaßt.
§ 3
Art und Inhalt der Ausbildung
(1) Die integrierte Gesamtschule wird als Halbtagsschule oder als Ganztagsschule geführt.
(2) Die Schülerinnen und
Schüler werden in Klassen zusammengefaßt, die von Klassenleh-
rerinnen und Klassenlehrern geleitet werden. Bei der Bildung der Klassen
bleiben Gesichtspunkte der Leistungsdifferenzierung außer Betracht. Zulässig
ist die Berücksichtigung fachlicher Schwerpunkte einschließlich der
Wahlpflichtfächer.
(3) Die Ausbildung umfaßt Fächer, in denen alle Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden (Pflichtfächer), und ab Jahrgangsstufe 7 Fächer, in denen sie nach Wahl unterrichtet werden (Wahl-pflichtfächer). Ab Jahrgangsstufe 6 werden für einzelne Pflichtfächer und ab Jahrgangsstufe 8 für einzelne Wahlpflichtfächer nach näherer Bestimmung des § 4 Lerngruppen mit unterschiedlichen Leistungsanforderungen gebildet (äußere Leistungsdifferenzierung).
(4) Pflichtfächer sind
Deutsch,
1. Fremdsprache (Englisch oder eine andere von der Schule mit Genehmigung der
zuständigen Behörde angebotene Fremdsprache),
Mathematik,
Biologie,
Chemie,
Physik,
Arbeitslehre,
Politik,
Religion,
Bildende Kunst,
Musik und
Sport.
In welchen Jahrgangsstufen die in Satz 1 genannten Fächer als Pflichtfächer unterrichtet werden, bestimmt die Stundentafel. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, ist nach näherer Bestimmung der Stundentafel das Fach Ethik verbindlich.
(5) Als Wahlpflichtfächer
kann die Schule die folgenden Fächer anbieten:
Literatur,
die Fremdsprachen Französisch, Latein, Russisch und Spanisch,
Biologie,
Chemie,
Physik,
Naturwissenschaft,
Natur und Technik,
Arbeitslehre,
Informatik,
Erdkunde,
Geschichte,
Erdkunde/Geschichte,
Religion,
Bildende Kunst,
Darstellendes Spiel,
Musik und
Sport.
Zum Wahlpflichtangebot ab Jahrgangsstufe 7 müssen mindestens eine der in Satz 1 genannten Fremdsprachen sowie eines der beiden Fächer Natur und Technik oder Arbeitslehre gehören. Ferner müssen zum Wahlpflichtangebot mindestens zwei der Fächer Bildende Kunst, Darstellendes Spiel und Musik gehören, soweit nicht mindestens eines der Fächer Bildende Kunst oder Musik Pflichtfach ist. Andere als die in Satz 1 genannten Fächer kann die Schule mit Genehmigung der zuständigen Behörde anbieten.
(6) Die Schülerin oder der Schüler wählt ab Jahrgangsstufe 7 zwei oder, wenn die Schule dies mit Genehmigung der zuständigen Behörde bestimmt hat, drei Wahlpflichtfächer. Als weiteres Wahlpflichtfach wählt sie oder er eines der Fächer Bildende Kunst, Darstellendes Spiel oder Musik, soweit nicht mindestens eines der Fächer Bildende Kunst oder Musik Pflichtfach ist. Die Wahl der Wahlpflichtfächer wird im Rahmen des Angebots der Schule getroffen; sie bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Die Wahl eines der nach Satz 1 ab Jahrgangsstufe 7 aufgenommenen Wahlpflichtfächer kann am Ende der Jahrgangsstufe 8 oder, wenn die Schule dies mit Genehmigung der zuständigen Behörde bestimmt hat, am Ende der Jahrgangsstufe 7 geändert werden. Sonstige Änderungen der Wahl von Wahlpflichtfächern sind in Einzelfällen mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters zulässig.
(7) Der Unterricht in Pflicht- und Wahlpflichtfächern wird ergänzt durch Klassenlehrerstunden und besondere schulische Veranstaltungen wie Betriebspraktika und Projektunterricht. Zur Ausbildung an Ganztagsschulen gehören ferner Neigungskurse nach Wahl der Schülerinnen und Schüler und Einzelarbeitsstunden der Schülerinnen und Schüler.
(8) Das Unterrichtsangebot der Schule ist im Rahmen ihrer personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen vorrangig so zu gestalten, daß die Schülerinnen und Schüler in den vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mit der vorgeschriebenen äußeren Leistungsdifferenzierung unterrichtet werden. Darüber hinaus sollen den Schülerinnen und Schülern im Rahmen der Wahlpflichtfächer möglichst vielfältige Wahlmöglichkeiten angeboten werden. Ein Anspruch der Schülerin oder des Schülers auf das Angebot bestimmter Fächer und Fachleistungskurse besteht nicht.
§ 4
Äußere Leistungsdifferenzierung
(1) Die äußere Leistungsdifferenzierung wird in Fachleistungskursen auf zwei Anspruchsebenen durchgeführt. Auf der oberen Anspruchsebene werden erweiterte Anforderungen, auf der niedrigeren Anspruchsebene überwiegend grundlegende Anforderungen gestellt. Fachleistungskurse auf der höheren Anspruchsebene werden als Kurs I, Fachleistungskurse auf der niedrigeren Anspruchsebene als Kurs II bezeichnet. Innerhalb der beiden Anspruchsebenen kann eine weitere äußere Leistungsdifferenzierung durchgeführt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine Schule bei der zuständigen Behörde beantragen, eine Fachleistungsdifferenzierung auf einer unteren, einer mittleren und einer oberen Anspruchsebene oder auf einer unteren und einer oberen Anspruchsebene, die curricular vorrangig auf die Erreichung des mittleren Schulabschlusses ausgerichtet ist, durchzuführen. Der Antrag muß ein Konzept für die Förderung der Schülerinnen und Schüler enthalten, das die curricularen Anforderungen der jeweiligen Anspruchsebenen ausweist und den Beginn der äußeren Leistungsdifferenzierung in den verschiedenen Fächern festlegt. Der Antrag ist von der Schulkonferenz im Rahmen des Schulprogramms zu beschließen. Bei der Genehmigung durch die zuständige Behörde ist sicherzustellen, daß die Vorgaben, die Grundlage für die Anerkennung von Abschlüssen zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland sind, eingehalten werden und die Einheitlichkeit der Bewertungsmaßstäbe bei den unterschiedlichen Formen der äußeren Leistungsdifferenzierung gewährleistet ist.
(3) In den einzelnen Fächern wird die äußere Leistungsdifferenzierung wie folgt durchgeführt:
(4) Zeitpunkt und Ausgestaltung der inneren und äußeren Differenzierung in den Fächern Mathematik, Deutsch und 1. Fremdsprache sind in einem Förderkonzept festzulegen, das im Rahmen des Schulprogramms von der Schulkonferenz beschlossen wird.
§ 5
Einstufung, Umstufung
(1) Über die Einstufung einer Schülerin oder eines Schülers in einen Fachleistungskurs entscheidet die Zeugniskonferenz. Schülerinnen und Schüler sind in den Kurs einzustufen, in dem auf Grund ihrer bisherigen Leistungsentwicklung und des erreichten Leistungsstandes unter Berücksichtigung der pädagogischen Betreuung und Förderung in der Lerngruppe eine erfolgreiche Mitarbeit zu erwarten ist. Die Entscheidung wird den Erziehungsberechtigten spätestens eine Unterrichtswoche vor der Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in den Kurs schriftlich bekanntgegeben. Verlangen die Erziehungsberechtigten demgegenüber die Einstufung der Schülerin oder des Schülers in einen anderen in dem Fach für die betreffende Jahrgangsstufe eingerichteten Fachleistungskurs und wird keine Einigung über die Einstufung erreicht, wird die Schülerin oder der Schüler für sechs Unterrichtswochen probeweise in diesen Kurs aufgenommen; in Ausnahmefällen kann die Zeugniskonferenz die Probezeit verlängern. Am Ende der Probezeit entscheidet die Zeugniskonferenz endgültig über die Einstufung der Schülerin oder des Schülers; die Entscheidung wird den Erziehungsberechtigten schriftlich bekanntgegeben.
(2) Für die Umstufung einer Schülerin oder eines Schülers von einem Fachleistungskurs in einen anderen gilt Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsprechend. Verlangen die Erziehungsberechtigten die Umstufung einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der im bisher besuchten Fachleistungskurs II im letzten Schulhalbjahr mindestens gute Leistungen im Bereich der grundlegenden Anforderungen erbracht hat, in einen Fachleistungskurs I und wird keine Einigung über die Umstufung erreicht, wird die Schülerin oder der Schüler für sechs Unterrichtswochen probeweise in diesen Kurs aufgenommen; in Ausnahmefällen kann die Zeugniskonferenz die Probezeit verlängern. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Umstufungen sollen zu Beginn eines Schulhalbjahres stattfinden.
§ 6
Aufrücken, Rücktritt
(1) Nach dem Besuch einer Jahrgangsstufe rücken die Schülerinnen und Schüler ohne Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler kann mit Genehmigung der Zeugniskonferenz in die nachfolgende Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn auf Grund ihrer oder seiner bisherigen Leistungsentwicklung und ihres oder seines erreichten Leistungstandes eine erfolgreiche Mitarbeit erheblich beeinträchtigt ist und wenn zu erwarten ist, daß sie oder er in der nachfolgenden Jahrgangsstufe besser gefördert werden kann. Ein Rücktritt von der Jahrgangsstufe 5 in die Jahrgangsstufe 4 ist unzulässig. Wenn die Schülerin oder der Schüler gegenwärtig eine Jahrgangsstufe wiederholt oder im vergangenen Schuljahr ganz oder teilweise wiederholt hat, kann ein Rücktritt nur bei längerer Krankheit oder bei anderen schwerwiegenden Belastungen der Schülerin oder des Schülers genehmigt werden.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der ein Abschlußzeugnis erhalten hat, das in seinen Berechtigungen dem Hauptschulabschluß oder dem Realschulabschluß entspricht, kann mit Genehmigung der Zeugniskonferenz in die nachfolgende Jahrgangsstufe 10 zurücktreten, wenn zu erwarten ist, daß mit dem folgenden Abschlußzeugnis weitergehende Berechtigungen erworben werden. Dies setzt voraus, daß die Schülerin oder der Schüler mindestens in einem der Fächer Deutsch, Mathematik sowie 1. oder 2. Fremdsprache die Anforderungen der weitergehenden Berechtigung erfüllt hat. Eine Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 schließt einen Eintritt in die Einführungsstufe des Aufbaugymnasiums aus.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten mit Genehmigung der Zeugniskonferenz vorzeitig in die nächsthöhere Jahrgangsstufe aufrücken, wenn ihr oder sein Leistungsstand und ihre oder seine Leistungsfähigkeit den Durchschnitt der Jahrgangsstufe weit überragt und wenn zu erwarten ist, daß sie oder er den Anforderungen der nächsthöheren Jahrgangsstufe gewachsen sein wird. Das vorzeitige Aufrücken ist nicht an bestimmte Zeitpunkte gebunden; es soll zu einem für die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers zweckmäßigen Zeitpunkt erfolgen. Die Schule oder die zuständige Behörde berät die Erziehungsberechtigten.
§ 7
Übergänge zwischen den Schulformen
(1) In die Jahrgangsstufe 5 der Gesamtschule können Schülerinnen und Schüler übergehen, die nach dem Besuch der Klasse 4 der Grundschule in die Klasse 5 versetzt worden sind.
(2) Ein Übergang von Schülerinnen und Schülern der Beobachtungsstufe der Orientierungsstufe, der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums in die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Gesamtschule und ein Übergang von Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Gesamtschule in die genannten anderen Schulformen soll nur in begründeten Einzelfällen stattfinden. Durch den Übergang dürfen die für die bisher besuchte Schulform geltenden Vorschriften nicht umgangen werden. Der Übergang ist nur zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig, der Übergang in die Jahrgangsstufe 10 der Gesamtschule, in die Klasse 9 der Hauptschule und in die Klassen 10 der Realschule und des Gymnasiums nur zu Beginn des Schuljahres. In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde den Übergang zu einem anderen Zeitpunkt genehmigen.
(3) Wer die Gesamtschule bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 besucht hat, kann nicht in die Hauptschule, in die Realschule oder in die Mittelstufe des Gymnasiums übergehen. Wer die Hauptschule abgeschlossen hat, kann nur dann in die Gesamtschule übergehen wenn er nach den für die Hauptschule geltenden Vorschriften in die Klasse 9 oder 10 der Realschule übergehen kann. Wer die Realschule abgeschlossen hat oder nach dem Besuch der Klasse 10 des Gymnasiums in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe versetzt worden ist kann nicht in die Mittelstufe der Gesamtschule übergehen.
(4) Verläßt eine Schülerin oder ein Schüler die Gesamtschule vor der Jahrgangsstufe 10, wird im Halbjahres-, Übergangs- oder Abgangszeugnis vermerkt, in welche der in Absatz 2 Satz 1 genannten Schulformen und in welche ihrer Klassen sie oder er auf Grund der in der Gesamtschule erbrachten Leistungen übergehen kann.
§ 8
Information und Beratung
(1) Die Schule informiert und berät die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten in Fragen der Schullaufbahn, insbesondere der Wahl von Wahlpflichtfächern, der Einstufung und Umstufung in Fachleistungskurse, des Rücktritts, des vorzeitigen Aufrückens, des Abschlusses und der Berechtigungen.
(2) Auffällige Leitungsverschlechterungen einer Schülerin oder eines Schülers im Laufe eines Schulhalbjahres teilt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die Fachlehrkraft im Benehmen mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer den Erziehungsberechtigten unverzüglich mit.
II
Zeugnisse
§ 9
Arten der Zeugnisse
(1) Die Schulen erteilen Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse, Übergangszeugnisse, Abgangszeugnisse und Abschlußzeugnisse.
(2) Halbjahreszeugnisse werden in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 am Ende jedes Halbjahres des Schuljahres und in den Jahrgangsstufen 9 und 10 am Ende des ersten Halbjahres des Schuljahres erteilt; Halbjahreszeugnisse werden nicht erteilt, soweit Abgangszeugnisse erteilt werden. Jahreszeugnisse werden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 am Ende des Schuljahres erteilt, soweit nicht Abgangs- oder Abschlußzeugnisse erteilt werden.
(3) Ein Übergangszeugnis erhält, wer zu einem Zeitpunkt, zu dem kein Halbjahreszeugnis erteilt wird, die Schule verläßt und noch vollzeitschulpflichtig ist.
(4) Ein Abgangszeugnis erhält, wer nach Erfüllung seiner Vollzeitschulpflicht die Schule ohne Abschlußzeugnis verläßt.
(5) Ein Abschlußzeugnis erhält, wer die Jahrgangsstufe 10 nach Maßgabe der §§ 16 bis 18 mit Erfolg besucht hat.
§ 10
Inhalt der Zeugnisse
(1) Alle Zeugnisse enthalten vorbehaltlich des Absatzes 3 eine in Noten ausgedrückte Bewertung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers in den einzelnen Pflicht- und Wahlpflichtfächern nach näherer Bestimmung des § 11. Bei Fächern mit äußerer Leistungsdifferenzierung wird angegeben, in welchem Fachleistungskurs die Leistungen erbracht wurden. Für das Pflichtfach Religion wird bis zur Jahrgangsstufe 8 nur die Teilnahme am Unterricht im Zeugnis vermerkt.
(2) Die Halbjahres- und Übergangszeugnisse der Jahrgangsstufen 5 bis 8 enthalten vorbehaltlich des Absatzes 3 Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten und zu den Leistungen. Die Bemerkungen sind frei zu formulieren. Sie sollen so gefaßt sein, daß sie der Schülerin oder dem Schüler für den weiteren Schulbesuch hilfreich sind.
(3) Die Zeugnisse der Jahrgangsstufe 5 können abweichend von den Absätzen 1 und 2 einen Bericht über das Arbeits- und Sozialverhalten und über die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in den einzelnen Fächern enthalten. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz für alle Klassen der Jahrgangsstufe 5 einheitlich.
(4) Halbjahres-, Jahres- und Übergangszeugnisse enthalten, soweit in dieser Ordnung vorgesehen oder nach dem Bildungsgang der Schülerin oder des Schülers erforderlich, einen Vermerk zur Schullaufbahn. In den Halbjahreszeugnissen am Ende des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufen 5 bis 8 und im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 wird zur Schullaufbahn vermerkt: "rückt in die Jahrgangsstufe ... auf". Der Rücktritt und das vorzeitige Aufrücken werden unter Angabe des Zeitpunktes im nächsten Halbjahres-, Jahres- oder Übergangszeugnis zur Schullaufbahn vermerkt. In den Halbjahres- und Jahreszeugnissen der Jahrgangsstufe 9 und in den Halbjahreszeugnissen der Jahrgangsstufe 10 wird zur Schullaufbahn vermerkt, welches Zeugnis der Schülerin oder dem Schüler bei gleichbleibender weiterer Leistungsentwicklung am Ende der Jahrgangsstufe 10 voraussichtlich erteilt wird.
(5) In Halbjahres-, Jahres- und Übergangszeugnissen werden die im jeweiligen Beurteilungszeitraum von der Schülerin oder dem Schüler versäumten Unterrichtstage angegeben.
(6) Abgangs- und Abschlußzeugnisse enthalten die in dieser Ordnung vorgesehenen Vermerke. Sie enthalten ferner Angaben über die Dauer des Unterrichts in den Wahlpflichtfächern nach § 3 Absatz 6 Satz 1. Ist in einem Fach nach § 12 Absatz 6 wegen Unterrichtsausfalls keine Note erteilt worden, wird in das Abgangs- oder Abschlußzeugnis auf Antrag der Erziehungsberechtigten die letzte Zeugnisnote des Faches mit einem entsprechenden Vermerk aufgenommen.
§ 11
Noten
(1) Bei der Benotung der Leistungen in den Zeugnissen sind die folgenden Notenstufen zu verwenden:
|
sehr gut |
(1) - |
die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maß, |
|
gut |
(2) - |
die Leistungen entsprechen voll den Anforderungen, |
|
befriedigend |
(3) - |
die Leistungen entsprechen im allgemeinen den Anforderungen, |
|
ausreichend |
(4) - |
die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im ganzen noch den Anforderungen, |
|
mangelhaft |
(5) - |
die Leistungen entsprechen nicht den Anforderungen, lassen jedoch erkennen, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
|
ungenügend |
(6) - |
die Leistungen entsprechen nicht den Anforderungen, und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
Die Bewertung kann durch die Angabe von Noten für Teilbereiche oder Teilleistungen, insbesondere für die schriftlichen und für die mündlichen Leistungen, erläutert werden; es muß aber jeweils eine zusammenfassende Note für das Fach gebildet werden. Zwischennoten und Noten mit Tendenzkennzeichnung sind unzulässig.
(2) In den Fächern mit äußerer Leistungsdifferenzierung beziehen sich die Noten der Zeugnisse bis zur Jahrgangsstufe 8 auf die Anspruchsebene des jeweiligen Fachleistungskurses.
(3) In den Zeugnissen der Jahrgangsstufen 9 und 10 beziehen sich die Noten in allen Fächern mit Ausnahme des Pflichtfachs Sport entweder auf grundlegende Anforderungen (A-Noten) oder auf erweiterte Anforderungen (B-Noten), Die erweiterten Anforderungen schließen die grundlegenden Anforderungen ein; sie sind auf die Weiterarbeit in der gymnasialen Oberstufe ausgerichtet. Sehr gute Leistungen im Bereich der grundlegenden Anforderungen entsprechen ausreichenden Leistungen im Bereich der erweiterten Anforderungen. Bei nicht ausreichenden Leistungen im Bereich der erweiterten Anforderungen werden die Leistungen mit den Noten "gut" bis "ungenügend", bezogen auf grundlegende Anforderungen, bewertet. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind sehr gute Leistungen im Bereich der grundlegenden Anforderungen als ausreichende Leistungen im Bereich der erweiterten Anforderungen und ausreichende Leistungen im Bereich der erweiterten Anforderungen als sehr gute Leistungen im Bereich der grundlegenden Anforderungen auszuweisen; der Antrag kann bis zur Ausfertigung der Zeugnisse gestellt werden.
(4) Das Verhältnis der Noten nach den Absätzen 1 bis 3 zueinander ergibt sich aus der folgenden Tabelle. Dabei tritt in den Fächern mit äußerer Leistungsdifferenzierung ab der Jahrgangsstufe 9 die Note "A 2" an die Stelle der Note "ausreichend" im Kurs I und an die Stelle der Note "gut" im Kurs II.
|
Jahrgangsstufen 5 bis 8 |
Jahrgangsstufen 9 und 10 |
||
|
Fächer ohne äußere Leistungsdiffe-renzierung |
Fächer mit äußerer Leistungsdifferenzierung Kurs I Kurs II |
alle Fächer mit Ausnahme des Pflichtfaches Sport |
|
|
1 |
1 |
|
B1 |
|
|
|
|
B2 |
|
2 |
2 |
1 |
B3 |
|
|
3 |
|
B4 |
|
3 |
4 |
2 |
A2 |
|
|
|
3 |
A3 |
|
4 |
5 |
4 |
A4 |
|
5 |
5 |
5 |
A5 |
|
6 |
6 |
6 |
A6 |
(5) Nicht ausreichende Leistungen im Sinne dieser Ordnung liegen vor, wenn die Leistungen als mangelhaft oder als ungenügend bewertet worden sind oder wenn nach § 12 Absatz 6 keine Note erteilt worden ist und dies in den Wirkungen ungenügenden Leistungen entspricht.
(6) Soweit die Leistungen in den Zeugnissen durch Noten zu bewerten sind, sind auch die schriftlichen Klassenarbeiten im Beurteilungszeitraum zu benoten. Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Sätze 1 bis 4 und Absatz 4 gelten entsprechend. Die Kennzeichnung einer Tendenz durch Zufügung eines Plus- oder Minuszeichens ist zulässig. Zwischennoten sind unzulässig. Soweit nach § 10 Absatz 3 die Zeugnisse der Jahrgangsstufe 5 einen Bericht über das Arbeits- und Sozialverhalten und über die Leistungen enthalten, sind auch die schriftlichen Klassenarbeiten in der Jahrgangsstufe 5 jeweils durch einen Text zu bewerten.
§ 12
Beurteilungsgrundlage
(1) Grundlage der Beurteilung der Schülerin oder des Schülers im Halbjahreszeugnis sind ihre oder seine Leistungen und, soweit es nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und § 10 Absatz 3 zu beurteilen ist, ihr oder sein Arbeits- und Sozialverhalten während des Halbjahres.
(2) Grundlage der Beurteilung der Schülerin oder des Schülers im Jahreszeugnis und im Abschlußzeugnis sind ihre oder seine Leistungen während des ganzen Schuljahres der Jahrgangsstufe 9 oder 10. Wurde ein Fach planmäßig nur im ersten Halbjahr oder nur im zweiten Halbjahr unterrichtet, wird die Note für dieses Halbjahr in das Jahres- oder Abschlußzeugnis aufgenommen. Im Fall einer nachträglichen Änderung der Wahl eines Wahlpflichtfaches am Ende des ersten Halbjahres (§ 3 Absatz 6 Satz 5) wird nur die Note für das im zweiten Halbjahr unterrichtete Fach in das Jahres- oder Abschlußzeugnis aufgenommen. Maßgeblich für die mit dem Zeugnis verbundenen Berechtigungen sind die hiernach in das Zeugnis aufzunehmenden Noten für die Pflicht- und die Wahlpflichtfächer.
(3) In der Jahrgangsstufe 10 dient die letzte Kursarbeit in den Fächern Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache der Überprüfung der Erreichung der Ziele des Bildungsgangs; sie wird durch eine mündliche Überprüfung ergänzt. Die Fachlehrkräfte legen die Aufgaben entsprechend den Bestimmungen der zuständigen Behörde fest. Die schriftliche und die ergänzende mündliche Überprüfung werden bei der Festlegung der Fachnote jeweils wie eine Kursarbeit gewichtet. Aus den Noten für die schriftliche Arbeit und die ergänzende mündliche Überprüfung kann auch eine Gesamtnote gebildet werden, die mit dem doppelten Gewicht einer Kursarbeit in die Gesamtbeurteilung der von der Schülerin oder dem Schüler in dem jeweiligen Fach erbrachten Leistungen eingeht. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der eine schriftliche oder mündliche Leistungsüberprüfung nach Satz 1 versäumt hat, erhält Gelegenheit, diese nachzuholen. Nimmt die Schülerin oder der Schüler an einer der schriftlichen Arbeiten oder einer der ergänzenden mündlichen Überprüfungen gemäß Satz 1 ohne wichtigen Grund nicht teil, so wird dies als ungenügende Leistung gewertet.
(4) Grundlage der Beurteilung der Schülerin oder des Schülers im Übergangszeugnis sind ihre oder seine Leistungen und, soweit es nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und § 10 Absatz 3 zu beurteilen ist, ihr oder sein Arbeits- und Sozialverhalten vom Beginn des Halbjahres bis zum Verlassen der Schule; für Abgangszeugnisse gilt dies bis zur Jahrgangsstufe 8 entsprechend. Grundlage der Beurteilung der Schülerin oder des Schülers im Abgangszeugnis der Jahrgangsstufe 9 oder 10 sind ihre oder seine Leistungen vom Beginn des Schuljahres bis zum Verlassen der Schule; Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Verläßt die Schülerin oder der Schüler die Schule zu Beginn des Beurteilungszeitraums nach den Sätzen 1 und 2 und ist eine Bewertung der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen wegen der Kürze der Zeit nicht möglich, wird die im letzten Halbjahres- oder Jahreszeugnis für das jeweilige Fach enthaltene Note in das Übergangs- oder Abgangszeugnis übernommen; dies gilt für die in Übergangszeugnisse aufzunehmenden Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten und zu den Leistungen entsprechend.
(5) Bei der Beurteilung der Schülerin oder des Schülers im Zeugnis ist die Entwicklung ihrer oder seiner Leistungen und ihres oder seines Arbeits- und Sozialverhaltens während des Beurteilungszeitraums zu berücksichtigen.
(6) Die Noten der Zeugnisse werden auf Grund der schriftlichen, der mündlichen und der praktischen Leistungen der Schülerin oder des Schülers unter Berücksichtigung ihrer Anteile an der Gesamtleistung, der Art des Faches und der Entwicklung der Leistungen festgesetzt. Die Festsetzung der Noten ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtbewertung der von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen.
(7) Ist in einem Fach die Bewertung von Leistungen wegen Fehlens von Leistungsnachweisen nicht möglich, wird in dem Fach keine Note erteilt. Dies entspricht in den Wirkungen ungenügenden Leistungen in dem Fach. Satz 2 gilt nicht, wenn die Bewertung von Leistungen wegen erheblichen Unterrichtsausfalls nicht möglich ist oder wenn die Schülerin oder der Schüler vom Unterricht in dem Fach befreit worden war.
§ 13
Projektunterricht
Die Teilnahme am Projektunterricht im jeweiligen Beurteilungszeitraum wird unter Kennzeichnung des Projektes in den Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten und zu den Leistungen der Halbjahres- und Übergangszeugnisse der Jahrgangsstufen 5 bis 8 angegeben und in den Halbjahreszeugnissen der Jahrgangsstufen 9 und 10 sowie in den Jahres-, Abgangs- und Abschlußzeugnissen vermerkt. Die im Projektunterricht erbrachten Leistungen werden nicht gesondert benotet. Soweit sie sich einem Fach oder mehreren Fächern zuordnen lassen, können sie bei der Festsetzung der Note für das jeweilige Fach berücksichtigt werden. Im übrigen können sie in den Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten und zu den Leistungen der Halbjahres- und Übergangszeugnisse der Jahrgangsstufen 5 bis 8 berücksichtigt werden. Soweit in der Jahrgangsstufe 5 Zeugnisse nach § 10 Absatz 3 Satz 1 erteilt werden, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 14
Form und Erteilung der Zeugnisse
(1) Für alle Zeugnisse werden von der zuständigen Behörde herausgegebene Vordrucke verwendet.
(2) Die Noten werden in Abgangs- und Abschlußzeugnissen in Worten ausgeschrieben; in Halbjahres-, Jahres- und Übergangszeugnissen können sie als Ziffern geschrieben werden.
(3) Ist einer Schülerin oder einem Schüler nach § 12 Absatz 6 in einem Fach wegen Fehlens von Leistungsnachweisen keine Note erteilt worden und entspricht dies in den Wirkungen ungenügenden Leistungen, wird in der betreffenden Zeile des Vordrucks "keine Bewertung" eingetragen und diese Eintragung in den Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten und zu den Leistungen der Halbjahres- und Übergangszeugnisse erläutert. Ist in einem Fach wegen Unterrichtsausfalls keine Note erteilt worden, wird in der betreffenden Zeile des Vordrucks bei völligem Unterrichtsausfall "nicht erteilt" und bei teilweisem Unterrichtsausfall "wegen Unterrichtsausfalls keine Bewertung" eingetragen. Ist in einem Fach keine Note erteilt worden, weil die Schülerin oder der Schüler vom Unterricht befreit worden war, wird in der betreffenden Zeile des Vordrucks "befreit" eingetragen.
(4) Weist der Vordruck Fächer aus, die in der betreffenden Klasse nach der Stundentafel nicht zu erteilen waren, so sind diese Fächer zu streichen. Nicht benutzte Leerzeilen und nicht benutzte Räume für Bemerkungen und Vermerke sind durch Striche zu entwerten. Dasselbe gilt für die Zeile des Faches Religion, wenn die Schülerin oder der Schüler am Religionsunterricht nicht teilgenommen hat.
(5) Die Zeugnisse werden von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter unterschrieben. Die Verwendung von Faksimilestempeln ist unzulässig. Die Zeugnisse tragen das Datum des Ausgabetages. Sie sind mit dem Schulstempel zu versehen.
(6) Die Zeugnisse werden den Schülerinnen und Schülern ausgehändigt, sofern nicht eine Erteilung auf anderem Wege geboten ist. Bei Halbjahres- und Jahreszeugnissen bestätigt ein Erziehungsberechtigter den Empfang des Zeugnisses auf dessen beigefügter Durchschrift. Die Durchschrift ist an die Schule zurückzugeben.
(7) Die Durchschriften der Zeugnisse werden in der Schule verwahrt. Sie sind mit dem Schulstempel zu versehen.
III
Abschlußzeugnis, Berechtigungen
§ 15
Gleichwertigkeit mit dem Hauptschulabschluß am Ende der Jahrgangsstufe 9
(1) Ein Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9, nach dem die Schülerin oder der Schüler im Bereich der grundlegenden Anforderungen in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat oder für nicht ausreichende Leistungen einen Ausgleich entsprechend § 16 Absätze 2 und 3 hat, entspricht in seinen Berechtigungen dem Abschlußzeugnis der Hauptschule; die Note für das Pflichtfach Sport gilt im Sinne dieser Vorschrift als Note im Bereich der grundlegenden Anforderungen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten wird im Jahreszeugnis zur Schullaufbahn vermerkt: "Dieses Zeugnis entspricht in seinen Berechtigungen dem Abschlußzeugnis der Hauptschule." Ist das Zeugnis ohne diesen Vermerk erteilt worden, erteilt die Schule der Schülerin oder dem Schüler auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung.
(2) Für ein am Ende der Jahrgangsstufe 9 zu erteilendes Abgangszeugnis gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Das Abgangszeugnis enthält den Vermerk nach Absatz 1 Satz 2.
§ 16
Gleichwertigkeit mit dem Hauptschulabschluß am Ende der Jahrgangsstufe 10
(1) Das Abschlußzeugnis der Gesamtschule, das in seinen Berechtigungen dem Abschlußzeugnis der Hauptschule entspricht, wird erteilt, wenn die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 10 in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat oder wenn sie oder er für nicht ausreichende Leistungen einen Ausgleich nach den Absätzen 2 und 3 hat; dabei beziehen sich alle Leistungsbewertungen auf grundlegende Anforderungen. Die Note für das Pflichtfach Sport gilt im Sinne dieser Vorschrift als Note im Bereich der grundlegenden Anforderungen.
(2) Es werden ausgeglichen
(3)Ein Ausgleich ist ausgeschlossen
Nicht ausreichende Leistungen in der 1. Fremdsprache und im Pflichtfach Sport können unberücksichtigt bleiben; die Fachlehrkraft ist zu hören.
(4) Im Abschlußzeugnis wird vermerkt: "Dieses Zeugnis entspricht in seinen Berechtigungen dem Abschlußzeugnis der Hauptschule." Dies gilt nicht, wenn § 17 Absatz 4 oder § 18 Absatz 6 zur Anwendung kommt.
§ 17
Gleichwertigkeit mit dem Realschulabschluß
(1) Das Abschlußzeugnis der Gesamtschule entspricht in seinen Berechtigungen dem Abschlußzeugnis der Realschule, wenn die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 10
mindestens gute Leistungen im Bereich der grundlegenden Anforderungen erbracht hat; befriedigende Leistungen im Pflichtfach Sport stehen insoweit guten Leistungen im Bereich der grundlegenden Anforderungen in einem Fach ohne äußere Leistungsdifferenzierung gleich,
(2) Geringere als die in Absatz 1 Nummern 2 bis 5 vorausgesetzten Leistungen in insgesamt höchstens zwei Fächern werden wie folgt ausgeglichen:
Die nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b erforderlichen Leistungen im Bereich der erweiterten Anforderungen können nicht noch einmal zum Ausgleich nach Absatz 2 herangezogen werden.
(3) Ein Ausgleich ist ausgeschlossen,
Nicht ausreichende Leistungen im Pflichtfach Sport können unberücksichtigt bleiben; die Fachlehrkraft ist zu hören.
(4) Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt, wird im Abschlußzeugnis vermerkt: "Dieses Zeugnis entspricht in seinen Berechtigungen dem Abschlußzeugnis der Realschule."
§ 18
Versetzung in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe
(1) Das Abschlußzeugnis der Gesamtschule umfaßt die Versetzung in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe, wenn die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 10
(2) Geringere als die in Absatz 1 Nummer 2 vorausgesetzten Leistungen in insgesamt höchstens zwei Fächern werden wie folgt ausgeglichen:
(3) Ein Ausgleich ist ausgeschlossen,
Nicht ausreichende Leistungen im Pflichtfach Sport können unberücksichtigt bleiben; die Fachlehrkraft ist zu hören.
(4) Ausnahmsweise wird eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der zwar die Voraussetzungen nach § 17 Absätze 1 bis 3, nicht aber die Voraussetzungen nach § 18 Absätze 1 bis 3 erfüllt, in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe versetzt, wenn ihr oder sein unzureichender Leistungsstand durch längere Krankheit oder andere schwerwiegende Belastungen verursacht ist und wenn zu erwarten ist, daß sie oder er im folgenden Schuljahr trotz der Belastungen das Ziel der Vorstufe der gymnasialen Oberstufe erreichen wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Schülerin oder dem Schüler infolge Unterrichtsausfalls ein Ausgleich nach nicht möglich war.
(5) Ausnahmsweise kann eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Voraussetzungen nach § 17 Absätze 1 bis 3, nicht aber die Voraussetzungen nach § 18 Absätze 1 bis 3 erfüllt, in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe versetzt werden, wenn sie oder er in einem Fach oder Lernbereich herausragende Leistungen erbracht hat.
(6) Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 erfüllt, wird im Abschlußzeugnis vermerkt: "Dieses Zeugnis umfaßt die Versetzung in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe und entspricht in seinen Berechtigungen dem Abschlußzeugnis der Realschule."
§ 19
Nachträgliche Versetzung
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird nachträglich in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe versetzt, wenn auf Grund ihrer oder seiner Leistungen in einer Nachprüfung zu erwarten ist, daß sie oder er erfolgreich am Unterricht der Vorstufe teilnehmen wird. Eine Nachprüfung ist in höchstens einem Fach zulässig, in dem die Schülerin oder der Schüler mangelhafte Leistungen erbracht hat, für die sie oder er nicht einen Ausgleich gemäß § 18 Absätze 2 und 3 hat. Die Zeugniskonferenz stellt fest, ob und in welchen Fächern eine Nachprüfung zulässig ist. Den Erziehungsberechtigten wird die Entscheidung schriftlich mitgeteilt.
(2) Die Erziehungsberechtigten können die Schülerin oder den Schüler bis zwei Wochen vor Beginn des Unterrichts im nachfolgenden Schuljahr zur Nachprüfung in einem der zugelassenen Fächer anmelden. Die Nachprüfung wird innerhalb einer Woche nach Beginn des Unterrichts durchgeführt. Bis zur Entscheidung über die nachträgliche Versetzung nimmt die Schülerin oder der Schüler als Gast am Unterricht in der Vorstufe teil.
(3) Für die Durchführung der Nachprüfung wird ein Nachprüfungsausschuß gebildet. Ihm gehören ein Mitglied der Schulleitung als vorsitzendes Mitglied sowie als beisitzende Mitglieder zwei vom vorsitzenden Mitglied zu bestimmende Fachlehrkräfte an; dem Nachprüfungsausschuß soll die Lehrkraft angehören, die das Fach in der Klasse im vorangegangenen Schuljahr unterrichtet hat. Die Nachprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil entspricht in seinem Umfang und seinen Anforderungen einer Kursarbeit des vorangegangenen Schuljahres. Die Aufgaben bestimmt ein beisitzendes Mitglied. Die beisitzenden Mitglieder des Nachprüfungsausschusses begutachten jeweils unabhängig voneinander die Arbeit und schlagen gemeinsam oder getrennt eine Note vor. Die mündliche Prüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung vom Nachprüfungsausschuß durchgeführt und soll etwa 15 Minuten je Prüfling dauern. Sie findet nicht statt, wenn im schriftlichen Teil nicht ausreichende Leistungen im Bereich der erweiterten Anforderungen erbracht wurden. Von der mündlichen Prüfung kann abgesehen werden, wenn im schriftlichen Teil mindestens befriedigende Leistungen im Bereich der erweiterten Anforderungen erbracht wurden.
(4) Im Anschluß an die mündliche Prüfung setzt der Nachprüfungsausschuß die Note für die in der Nachprüfung insgesamt erbrachten Leistungen fest. Die Nachprüfung ist bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler mindestens ausreichende Leistungen im Bereich der erweiterten Anforderungen erbracht hat. In diesem Fall versetzt der Nachprüfungsausschuß die Schülerin oder den Schüler nachträglich. Das Ergebnis der Nachprüfung und die Entscheidung über die nachträgliche Versetzung sind den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.
IV
Zeugniskonferenz
§ 20
Aufgaben
(1) Die Zeugniskonferenz entscheidet über den Inhalt der Zeugnisse und in den weiteren in dieser Ordnung genannten Fällen.
(2) Die Noten der Zeugnisse setzt die Zeugniskonferenz auf Vorschlag der Fachlehrkräfte fest. Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten und zu den Leistungen beschließt sie auf Vorschlag der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers.
§ 21
Zusammensetzung, Verfahren
(1) Die Zeugniskonferenz besteht aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender, der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter und den Lehrkräften, die Schülerinnen oder Schüler der Klasse unterrichten oder - in den Jahrgangsstufen 9 und 10 - in einem Fach unterrichtet haben, das nur im ersten Halbjahr des Schuljahres unterrichtet wurde. Bei Entscheidungen über Angelegenheiten einzelner Schülerinnen und Schüler sind nur die Lehrkräfte stimmberechtigt, die sie unterrichtet haben.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz auf die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter oder die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter, in begründeten Ausnahmefällen auch auf eine Lehrkraft der Schule übertragen.
(3) Die Zeugniskonferenz beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
(4) Über die Sitzungen der Zeugniskonferenz werden Ergebnisniederschriften geführt. In die Niederschrift sind auch die Entscheidungsgründe aufzunehmen, wenn
(5) Hält die Vorsitzende oder der Vorsitzende eine Entscheidung der Zeugniskonferenz für fehlerhaft, muß sie oder er die Entscheidung durch eine in der Niederschrift festzuhaltende Erklärung unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche schriftlich beanstanden. Hält die Zeugniskonferenz ihre Entscheidung in einer zweiten Sitzung, die frühestens am Tag nach der Beanstandung stattfinden darf, aufrecht, hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende die Entscheidung der zuständigen Behörde einzuholen. Vor deren Entscheidung darf die Entscheidung der Zeugniskonferenz nicht durchgeführt, insbesondere ein Zeugnis nicht erteilt werden.
V
Schlußbestimmungen
§ 22
Volljährige Schülerinnen und Schüler
Bei Volljährigkeit der Schülerin oder des Schülers gelten Vorschriften dieser Ordnung, die Rechte oder Pflichten von Erziehungsberechtigten oder Mitteilungen an Erziehungsberechtigte vorsehen, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Erziehungsberechtigten die Schülerin oder der Schüler selbst tritt.
§ 23
Umschulung aus anderen Ländern
Bei der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers aus einem anderen Land im Geltungsbereich des Grundgesetzes in eine hamburgische Schule ist zugunsten der Schülerin oder des Schülers von ihrer oder seiner Einstufung in dem anderen Land auszugehen.
§ 24
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ausbildungsordnung der integrierten Gesamtschule (Jahrgangsstufen 5 bis 10) vom 3. Juni 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 125, 181) außer Kraft.
Zahlen zu den Schulabschlüssen
Schüler ohne
Abschluss: 2010
beenden 7,7% eines Schülerjahrgangs in Hamburg ihre Schullaufbahn ohne
Abschluss. 2006 lag diese Quote noch bei 11,5%. 2010 sind 57,8% der
Schulabgänger ohne Abschluss männlich.
Von den 1220 Schulabgängern, die keinen Hauptschulabschluss haben, kamen 650
aus Sonder- und Förderschulen.
Unter den Absolventen ohne Abschluss ist der Anteil der Ausländer mit 30,9%
überproportional hoch. Der Ausländeranteil an den Schulabgängern liegt bei
14,5%. (Hamburger Abendblatt, 13.1.11, Seite 1, 10)
Siehe
Abitur
Zentralabitur
Gymnasiale Oberstufe
Schulabbrecher
Schulabgänger