Noten, Notensystem, Benotungssystem, Zensuren, Zeugnisse
(Bestimmungen für Hamburg)Hilfe bieten die REBUS-Beratungsstellen in den Stadtteilen, das Hamburger SchulInformationsZentrum siz im EKZ Hamburger Straße 35, Tel. (040) 42863-2931, die "Nummer gegen Kummer" für Kinder: 0800-111 03 33, Mo-Fr 15-19 Uhr, die "Nummer gegen Kummer" für Eltern : 0800-111 0550; Mo, Mi 9-11 Uhr, Di, Do 17-19 Uhr.
Auf Grund von § 44 Absatz 2 Satz 3, § 45 Absatz 4 und § 46 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97) wird verordnet
:
(...)
Arten der Zeugnisse
(1) Die Schulen erteilen Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse, Übergangszeugnisse, Abgangszeugnisse und Abschlusszeugnisse.
(2) Halbjahreszeugnisse werden in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 am Ende jedes Halbjahres des Schuljahres und in den Jahrgangsstufen 9 und 10 am Ende des ersten Halbjahres des Schuljahres erteilt; Halbjahreszeugnisse werden nicht erteilt, soweit Abgangszeugnisse erteilt werden. Jahreszeugnisse werden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 am Ende des Schuljahres erteilt, soweit nicht Abgangs- oder Abschlusszeugnisse erteilt werden.
(3) Ein Übergangszeugnis erhält, wer zu einem Zeitpunkt, zu dem kein Halbjahreszeugnis erteilt wird, die Schule verlässt und noch vollzeitschulpflichtig ist.
(4) Ein Abgangszeugnis erhält, wer nach Erfüllung seiner Vollzeitschulpflicht die Schule ohne Abschlusszeugnis verlässt.
(5) Ein Abschlusszeugnis erhält, wer die Jahrgangsstufe 10 nach Maßgabe der §§ 16 bis 18 mit Erfolg besucht hat.
Inhalt der Zeugnisse
(1) Alle Zeugnisse enthalten vorbehaltlich des Absatzes 3 eine in Noten ausgedrückte Bewertung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers in den einzelnen Pflicht- und Wahlpflichtfächern nach näherer Bestimmung des § 11. Bei Fächern mit äußerer Leistungsdifferenzierung wird angegeben, in welchem Fachleistungskurs die Leistungen erbracht wurden. Für das Pflichtfach Religion wird bis zur Jahrgangsstufe 8 nur die Teilnahme am Unterricht im Zeugnis vermerkt.
(2) Die Halbjahres- und Übergangszeugnisse der Jahrgangsstufen 5 bis 8 enthalten vorbehaltlich des Absatzes 3 Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten und zu den Leistungen. Die Bemerkungen sind frei zu formulieren. Sie sollen so gefasst sein, dass sie der Schülerin oder dem Schüler für den weiteren Schulbesuch hilfreich sind.
(3) Die Zeugnisse der Jahrgangsstufe 5 können abweichend von den Absätzen 1 und 2 einen Bericht über das Arbeits- und Sozialverhalten und über die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in den einzelnen Fächern enthalten. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz für alle Klassen der Jahrgangsstufe 5 einheitlich.
(4) Halbjahres-, Jahres- und Übergangszeugnisse enthalten, soweit in dieser Ordnung vorgesehen oder nach dem Bildungsgang der Schülerin oder des Schülers erforderlich, einen Vermerk zur Schullaufbahn. In den Halbjahreszeugnissen am Ende des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufen 5 bis 8 und im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 wird zur Schullaufbahn vermerkt: "rückt in die Jahrgangsstufe ... auf". Der Rücktritt und das vorzeitige Aufrücken werden unter Angabe des Zeitpunktes im nächsten Halbjahres-, Jahres- oder Übergangszeugnis zur Schullaufbahn vermerkt. In den Halbjahres- und Jahreszeugnissen der Jahrgangsstufe 9 und in den Halbjahreszeugnissen der Jahrgangsstufe 10 wird zur Schullaufbahn vermerkt, welches Zeugnis der Schülerin oder dem Schüler bei gleich bleibender weiterer Leistungsentwicklung am Ende der Jahrgangsstufe 10 voraussichtlich erteilt wird.
(5) In Halbjahres-, Jahres- und Übergangszeugnissen werden die im jeweiligen Beurteilungszeitraum von der Schülerin oder dem Schüler versäumten Unterrichtstage angegeben.
(6) Abgangs- und Abschlusszeugnisse enthalten die in dieser Ordnung vorgesehenen Vermerke. Sie enthalten ferner Angaben über die Dauer des Unterrichts in den Wahlpflichtfächern nach § 3 Absatz 6 Satz 1. Ist in einem Fach nach § 12 Absatz 6 wegen Unterrichtsausfalls keine Note erteilt worden, wird in das Abgangs- oder Abschlusszeugnis auf Antrag der Erziehungsberechtigten die letzte Zeugnisnote des Faches mit einem entsprechenden Vermerk aufgenommen.
Noten
(1) Bei der Benotung der Leistungen in den Zeugnissen sind die folgenden Notenstufen zu verwenden:
sehr gut (1)
- die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maß,gut (2)
- die Leistungen entsprechen voll den Anforderungen,befriedigend (3)
- die Leistungen entsprechen im Allgemeinen den Anforderungen,ausreichend (4)
- die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im Ganzen noch den Anforderungen,mangelhaft (5)
- die Leistungen entsprechen nicht den Anforderungen, lassen jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,ungenügend (6)
- die Leistungen entsprechen nicht den Anforderungen, und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Die Bewertung kann durch die Angabe von Noten für Teilbereiche oder Teilleistungen, insbesondere für die schriftlichen und für die mündlichen Leistungen, erläutert werden; es muss aber jeweils eine zusammenfassende Note für das Fach gebildet werden. Zwischennoten und Noten mit Tendenzkennzeichnung sind unzulässig.
(2) In den Fächern mit äußerer Leistungsdifferenzierung beziehen sich die Noten der Zeugnisse bis zur Jahrgangsstufe 8 auf die Anspruchsebene des jeweiligen Fachleistungskurses.
(3) In den Zeugnissen der Jahrgangsstufen 9 und 10 beziehen sich die Noten in allen Fächern mit Ausnahme des Pflichtfachs Sport entweder auf grundlegende Anforderungen (A-Noten) oder auf erweiterte Anforderungen (B-Noten), Die erweiterten Anforderungen schließen die grundlegenden Anforderungen ein-, sie sind auf die Weiterarbeit in der gymnasialen Oberstufe ausgerichtet. Sehr gute Leistungen im Bereich der grundlegenden Anforderungen entsprechen ausreichenden Leistungen im Bereich der erweiterten Anforderungen. Bei nicht ausreichenden Leistungen im Bereich der erweiterten Anforderungen werden die Leistungen mit den Noten "gut" bis "ungenügend", bezogen auf grundlegende Anforderungen, bewertet. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind sehr gute Leistungen im Bereich der grundlegenden Anforderungen als ausreichende Leistungen im Bereich der erweiterten Anforderungen und ausreichende Leistungen im Bereich der erweiterten Anforderungen als sehr gute Leistungen im Bereich der grundlegenden Anforderungen auszuweisen; der Antrag kann bis zur Ausfertigung der Zeugnisse gestellt werden.
(4) Das Verhältnis der Noten nach den Absätzen 1 bis 3 zueinander ergibt sich aus der folgenden Tabelle. Dabei tritt in den Fächern mit äußerer Leistungsdifferenzierung ab der Jahrgangsstufe 9 die Note "A 2" an die Stelle der Note "ausreichend" im Kurs I und an die Stelle der Note "gut" im Kurs II.
|
Jahrgangsstufen 5 bis 8 |
Jahrgangsstufen 9 und 10 |
|||||||
| Fächer ohne äußere Leistungs-differenzierung | Fächer mit äußerer Leistungs-differenzierung | alle Fächer mit Ausnahme des Pflichtfaches Sport | ||||||
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Kurs I |
Kurs II |
|||||||
| 1 | 1 | B 1 | ||||||
| 2 | 2 | 1 | B 2 | |||||
| B 3 | ||||||||
| 3 | 3 |
B 4
A1 |
||||||
| 4 | 2 | A 2 | ||||||
|
4 |
5 | 3 | A 3 | |||||
| 4 | A 4 | |||||||
| 5 | 6 | 5 | A 5 | |||||
| 6 | 6 | A 6 | ||||||
(5) Nicht ausreichende Leistungen im Sinne dieser Ordnung liegen vor, wenn die Leistungen als mangelhaft oder als ungenügend bewertet worden sind oder wenn nach § 12 Absatz 6 keine Note erteilt worden ist und dies in den Wirkungen ungenügenden Leistungen entspricht.
(6) Soweit die Leistungen in den Zeugnissen durch Noten zu bewerten sind, sind auch die schriftlichen Klassenarbeiten im Beurteilungszeitraum zu benoten. Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Sätze 1 bis 4 und Absatz 4 gelten entsprechend. Die Kennzeichnung einer Tendenz durch Zufügung eines Plus- oder Minuszeichens ist zulässig. Zwischennoten sind unzulässig. Soweit nach § 10 Absatz 3 die Zeugnisse der Jahrgangsstufe 5 einen Bericht über das Arbeits- und Sozialverhalten und über die Leistungen enthalten, sind auch die schriftlichen Klassenarbeiten in der Jahrgangsstufe 5 jeweils durch einen Text zu bewerten.
Beurteilungsgrundlage
(1) Grundlage der Beurteilung der Schülerin oder des Schülers im Halbjahreszeugnis sind ihre oder seine Leistungen und, soweit es nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und § 10 Absatz 3 zu beurteilen ist, ihr oder sein Arbeits- und Sozialverhalten während des Halbjahres.
(2) Grundlage der Beurteilung der Schülerin oder des Schülers im Jahreszeugnis und im Abschlusszeugnis sind ihre oder seine Leistungen während des ganzen Schuljahres der Jahrgangsstufe 9 oder 10. Wurde ein Fach planmäßig nur im ersten Halbjahr oder nur im zweiten Halbjahr unterrichtet, wird die Note für dieses Halbjahr in das Jahres- oder Abschlusszeugnis aufgenommen. Im Fall einer nachträglichen Änderung der Wahl eines Wahlpflichtfaches am Ende des ersten Halbjahres (§ 3 Absatz 6 Satz 5) wird nur die Note für das im zweiten Halbjahr unterrichtete Fach in das Jahres- oder Abschlusszeugnis aufgenommen. Maßgeblich für die mit dem Zeugnis verbundenen Berechtigungen sind die hiernach in das Zeugnis aufzunehmenden Noten für die Pflicht- und die Wahlpflichtfächer.
(3) In der Jahrgangsstufe 10 dient die letzte Kursarbeit in den Fächern Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache der Überprüfung der Erreichung der Ziele des Bildungsgangs; sie wird durch eine mündliche Überprüfung ergänzt. Die Fachlehrkräfte legen die Aufgaben entsprechend den Bestimmungen der zuständigen Behörde fest. Die schriftliche und die ergänzende mündliche Überprüfung werden bei der Festlegung der Fachnote jeweils wie eine Kursarbeit gewichtet. Aus den Noten für die schriftliche Arbeit und die ergänzende mündliche Überprüfung kann auch eine Gesamtnote gebildet werden, die mit dem doppelten Gewicht einer Kursarbeit in die Gesamtbeurteilung der von der Schülerin oder dem Schüler in dem jeweiligen Fach erbrachten Leistungen eingeht. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der eine schriftliche oder mündliche Leistungsüberprüfung nach Satz 1 versäumt hat, erhält Gelegenheit, diese nachzuholen. Nimmt die Schülerin oder der Schüler an einer der schriftlichen Arbeiten oder einer der ergänzenden mündlichen Überprüfungen gemäß Satz 1 ohne wichtigen Grund nicht teil, so wird dies als ungenügende Leistung gewertet.
(4) Grundlage der Beurteilung der Schülerin oder des Schülers im Übergangszeugnis sind ihre oder seine Leistungen und, soweit es nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und § 10 Absatz 3 zu beurteilen ist, ihr oder sein Arbeits- und Sozialverhalten vom Beginn des Halbjahres bis zum Verlassen der Schule; für Abgangszeugnisse gilt dies bis zur Jahrgangsstufe 8 entsprechend. Grundlage der Beurteilung der Schülerin oder des Schülers im Abgangszeugnis der Jahrgangsstufe 9 oder 10 sind ihre oder seine Leistungen vom Beginn des Schuljahres bis zum Verlassen der Schule; Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Verlässt die Schülerin oder der Schüler die Schule zu Beginn des Beurteilungszeitraums nach den Sätzen 1 und 2 und ist eine Bewertung der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen wegen der Kürze der Zeit nicht möglich, wird die im letzten Halbjahres- oder Jahreszeugnis für das jeweilige Fach enthaltene Note in das Übergangs- oder Abgangszeugnis übernommen, dies gilt für die in Übergangszeugnisse aufzunehmenden Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten und zu den Leistungen entsprechend.
(5) Bei der Beurteilung der Schülerin oder des Schülers im Zeugnis ist die Entwicklung ihrer oder seiner Leistungen und ihres oder seines Arbeits- und Sozialverhaltens während des Beurteilungszeitraums zu berücksichtigen.
(6) Die Noten der Zeugnisse werden auf Grund der schriftlichen, der mündlichen und der praktischen Leistungen der Schülerin oder des Schülers unter Berücksichtigung ihrer Anteile an der Gesamtleistung, der Art des Faches und der Entwicklung der Leistungen festgesetzt. Die Festsetzung der Noten ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtbewertung der von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen.
(7) Ist in einem Fach die Bewertung von Leistungen wegen Fehlens von Leistungsnachweisen nicht möglich, wird in dem Fach keine Note erteilt. Dies entspricht in den Wirkungen ungenügenden Leistungen in dem Fach. Satz 2 gilt nicht, wenn die Bewertung von Leistungen wegen erheblichen Unterrichtsausfalls nicht möglich ist oder wenn die Schülerin oder der Schüler vom Unterricht in dem Fach befreit worden war.
Projektunterricht
Die Teilnahme am Projektunterricht im jeweiligen Beurteilungszeitraum wird unter Kennzeichnung des Projektes in den Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten und zu den Leistungen der Halbjahres- und Übergangszeugnisse der Jahrgangsstufen 5 bis 8 angegeben und in den Halbjahreszeugnissen der Jahrgangsstufen 9 und 10 sowie in den Jahres-, Abgangs- und Abschlusszeugnissen vermerkt. Die im Projektunterricht erbrachten Leistungen werden nicht gesondert benotet. Soweit sie sich einem Fach oder mehreren Fächern zuordnen lassen, können sie bei der Festsetzung der Note für das jeweilige Fach berücksichtigt werden. Im Übrigen können sie in den Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten und zu den Leistungen der Halbjahres- und Übergangszeugnisse der Jahrgangsstufen 5 bis 8 berücksichtigt werden. Soweit in der Jahrgangsstufe 5 Zeugnisse nach § 10 Absatz 3 Satz 1 erteilt werden, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
Form und Erteilung der Zeugnisse
(1) Für alle Zeugnisse werden von der zuständigen Behörde herausgegebene Vordrucke verwendet.
(2) Die Noten werden in Abgangs- und Abschlusszeugnissen in Worten ausgeschrieben; in Halbjahres-, Jahres- und Übergangszeugnissen können sie als Ziffern geschrieben werden.
(3) Ist einer Schülerin oder einem Schüler nach § 12 Absatz 6 in einem Fach wegen Fehlens von Leistungsnachweisen keine Note erteilt worden und entspricht dies in den Wirkungen ungenügenden Leistungen, wird in der betreffenden Zeile des Vordrucks "keine Bewertung" eingetragen und diese Eintragung in den Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten und zu den Leistungen der Halbjahres- und Übergangszeugnisse erläutert. Ist in einem Fach wegen Unterrichtsausfalls keine Note erteilt worden, wird in der betreffenden Zeile des Vordrucks bei völligem Unterrichtsausfall "nicht erteilt" und bei teilweisem Unterrichtsausfall "wegen Unterrichtsausfalls keine Bewertung" eingetragen. Ist in einem Fach keine Note erteilt worden, weil die Schülerin oder der Schüler vom Unterricht befreit worden war, wird in der betreffenden Zeile des Vordrucks "befreit" eingetragen.
(4) Weist der Vordruck Fächer aus, die in der betreffenden Klasse nach der Stundentafel nicht zu erteilen waren, so sind diese Fächer zu streichen. Nicht benutzte Leerzeilen und nicht benutzte Räume für Bemerkungen und Vermerke sind durch Striche zu entwerten. Dasselbe gilt für die Zeile des Faches Religion, wenn die Schülerin oder der Schüler am Religionsunterricht nicht teilgenommen hat.
(5) Die Zeugnisse werden von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter unterschrieben. Die Verwendung von Faksimilestempeln ist unzulässig. Die Zeugnisse tragen das Datum des Ausgabetages. Sie sind mit dem Schulstempel zu versehen.
(6) Die Zeugnisse werden den Schülerinnen und Schülern ausgehändigt, sofern nicht eine Erteilung auf anderem Wege geboten ist. Bei Halbjahres- und Jahreszeugnissen bestätigt ein Erziehungsberechtigter den Empfang des Zeugnisses auf dessen beigefügter Durchschrift. Die Durchschrift ist an die Schule zurückzugeben.
(7) Die Durchschriften der Zeugnisse werden in der Schule verwahrt. Sie sind mit dem Schulstempel zu versehen.
Gleichwertigkeit mit dem Hauptschulabschluss am Ende der Jahrgangsstufe 9
(1) Ein Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9, nach dem die Schülerin oder der Schüler im Bereich der grundlegenden Anforderungen in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat oder für nicht ausreichende Leistungen einen Ausgleich entsprechend § 16 Absätze 2 und 3 hat, entspricht in seinen Berechtigungen dem Abschlusszeugnis der Hauptschule; die Note für das Pflichtfach Sport gilt im Sinne dieser Vorschrift als Note im Bereich der grundlegenden Anforderungen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten wird im Jahreszeugnis zur Schullaufbahn vermerkt: "Dieses Zeugnis entspricht in seinen Berechtigungen dem Abschlusszeugnis der Hauptschule." Ist das Zeugnis ohne diesen Vermerk erteilt worden, erteilt die Schule der Schülerin oder dem Schüler auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung.
(2) Für ein am Ende der Jahrgangsstufe 9 zu erteilendes Abgangszeugnis gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Das Abgangszeugnis enthält den Vermerk nach Absatz 1 Satz 2.
Gleichwertigkeit mit dem Hauptschulabschluss am Ende der Jahrgangsstufe 10
(1) Das Abschlusszeugnis der Gesamtschule, das in seinen Berechtigungen dem Abschlusszeugnis der Hauptschule entspricht, wird erteilt, wenn die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 10 in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat oder wenn sie oder er für nicht ausreichende Leistungen einen Ausgleich nach den Absätzen 2 und 3 hat; dabei beziehen sich alle Leistungsbewertungen auf grundlegende Anforderungen. Die Note für das Pflichtfach Sport gilt im Sinne dieser Vorschrift als Note im Bereich der grundlegenden Anforderungen.
(2) Es werden ausgeglichen
1. mangelhafte Leistungen in einem Fach durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach,
2. mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern,
3. ungenügende Leistungen in einem Fach durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach oder durch befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern.
(3) Ein Ausgleich ist ausgeschlossen
1. bei mangelhaften Leistungen in den beiden Fächern Deutsch und Mathematik,
2. bei ungenügenden Leistungen in zwei Fächern,
3. bei mangelhaften oder ungenügenden Leistungen in insgesamt drei Fächern,
4. wenn nach § 12 Absatz 6 Satz 1 in einem Fach wegen Leistungsverweigerung keine Note erteilt worden ist
Nicht ausreichende Leistungen in der 1. Fremdsprache und im Pflichtfach Sport können unberücksichtigt bleiben; die Fachlehrkraft ist zu hören.
(4) Im Abschlusszeugnis wird vermerkt: "Dieses Zeugnis entspricht in seinen Berechtigungen dem Abschlusszeugnis der Hauptschule." Dies gilt nicht, wenn § 17 Absatz 4 oder § 18 Absatz 6 zur Anwendung kommt.
Gleichwertigkeit mit dem Realschulabschluss
(1) Das Abschlusszeugnis der Gesamtschule entspricht in seinen Berechtigungen dem Abschlusszeugnis der Realschule, wenn die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 10
1. in mindestens zwei Fächern mit äußerer Leistungsdifferenzierung wenigstens vom Beginn des zweiten Halbjahres an einen Fachleistungskurs 1 besucht hat,
2. in
a) zwei der drei Fächer Deutsch, Mathematik sowie entweder 1. oder 2. Fremdsprache,
b) allen Fächern mit äußerer Leistungsdifferenzierung, in denen sie oder er einen Fachleistungskurs 1 besucht hat, sowie
c) zwei Fächern ohne äußere Leistungsdifferenzierung mindestens gute Leistungen im Bereich der grundlegenden Anforderungen erbracht hat; befriedigende Leistungen im Pflichtfach Sport stehen insoweit guten Leistungen im Bereich der grundlegenden Anforderungen in einem Fach ohne äußere Leistungsdifferenzierung gleich,
3. in zwei weiteren Fächern mindestens befriedigende Leistungen im Bereich der grundlegenden Anforderungen erbracht hat,
4. im Pflichtfach Sport mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und
5. in allen anderen Fächern
a) entweder mindestens gute Leistungen im Bereich der grundlegenden Anforderungen erbracht hat
b) oder befriedigende Leistungen, in Fächern ohne äußere Leistungsdifferenzierung auch ausreichende Leistungen im Bereich der grundlegenden Anforderungen erbracht hat, sofern diesen mindestens ausreichende Leistungen im Bereich der erweiterten Anforderungen in der entsprechenden Zahl von Fächern gegenüberstehen; befriedigende Leistungen im Pflichtfach Sport stehen insoweit ausreichenden Leistungen im Bereich der erweiterten Anforderungen gleich.
(2) Geringere als die in Absatz 1 Nummern 2 bis 5 vorausgesetzten Leistungen in insgesamt höchstens zwei Fächern werden wie folgt ausgeglichen:
1. befriedigende oder ausreichende Leistungen im Bereich der grundlegenden Anforderungen oder mangelhafte Leistungen im Pflichtfach Sport durch mindestens ausreichende Leistungen im Bereich der erweiterten Anforderungen in der entsprechenden Zahl von Fächern; diesen stehen insoweit befriedigende Leistungen im Pflichtfach Sport gleich,
2. nicht ausreichende Leistungen im Bereich der grundlegenden Anforderungen in einem Fach oder ungenügende Leistungen im Pflichtfach Sport durch mindestens befriedigende Leistungen im Bereich der erweiterten Anforderungen in einem anderen Fach; diesen stehen insoweit gute Leistungen im Pflichtfach Sport gleich.
Die nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b erforderlichen Leistungen im Bereich der erweiterten Anforderungen können nicht noch einmal zum Ausgleich nach Absatz 2 herangezogen werden.
(3) Ein Ausgleich ist ausgeschlossen,
1. wenn nicht in wenigstens einem der Fächer Deutsch, 1. Fremdsprache und Mathematik mindestens gute Leistungen im Bereich der grundlegenden Anforderungen erbracht worden sind,
2. wenn in einem der Fächer Deutsch, 1. Fremdsprache und Mathematik befriedigende und in einem weiteren dieser Fächer ausreichende Leistungen im Bereich der grundlegenden Anforderungen erbracht worden sind,
3. bei nicht ausreichenden Leistungen im Bereich der grundlegenden Anforderungen in einem der Fächer Deutsch, 1. Fremdsprache und Mathematik,
4. bei nicht ausreichenden Leistungen im Bereich der grundlegenden Anforderungen in zwei Fächern; ungenügende Leistungen im Pflichtfach Sport stehen insoweit nicht ausreichenden Leistungen im Bereich der grundlegenden Anforderungen gleich
5. wenn nach § 12 Absatz 6 Satz 1 in einem Fach wegen Leistungsverweigerung keine Note erteilt worden ist.
Nicht ausreichende Leistungen im Pflichtfach Sport können unberücksichtigt bleiben; die Fachlehrkraft ist zu hören.
(4) Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt, wird im Abschlusszeugnis vermerkt: "Dieses Zeugnis entspricht in seinen Berechtigungen dem Abschlusszeugnis der Realschule."
Versetzung in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe
(1) Das Abschlusszeugnis der Gesamtschule umfasst die Versetzung in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe, wenn die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 10
1. in mindestens drei Fächern mit äußerer Leistungsdifferenzierung, darunter in mindestens zwei der Fächer Deutsch, 1. Fremdsprache und Mathematik wenigstens vom Beginn des zweiten Halbjahres an einen Fachleistungskurs 1 besucht hat und
2. in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen im Bereich der erweiterten Anforderungen erbracht hat; diesen stehen insoweit mindestens ausreichende Leistungen im Pflichtfach Sport gleich.
(2) Geringere als die in Absatz 1 Nummer 2 vorausgesetzten Leistungen in insgesamt höchstens zwei Fächern werden wie folgt ausgeglichen:
1. gute Leistungen im Bereich der grundlegenden Anforderungen durch befriedigende Leistungen im Bereich der erweiterten Anforderungen in der entsprechenden Zahl von Fächern; diesen stehen insoweit befriedigende Leistungen im Pflichtfach Sport gleich,
2. befriedigende oder ausreichende Leistungen im Bereich der grundlegenden Anforderungen oder mangelhafte Leistungen im Pflichtfach Sport durch gute Leistungen im Bereich der erweiterten Anforderungen in der entsprechenden Zahl von Fächern oder durch befriedigende Leistungen im Bereich der erweiterten Anforderungen in der doppelten Zahl von Fächern; guten und befriedigenden Leistungen im Bereich der erweiterten Anforderungen stehen insoweit gute und befriedigende Leistungen im Pflichtfach Sport gleich,
3. nicht ausreichende Leistungen im Bereich der grundlegenden Anforderungen in einem Fach oder ungenügende Leistungen im Pflichtfach Sport durch mindestens gute Leistungen im Bereich der erweiterten Anforderungen in einem der Fächer Deutsch, einer Fremdsprache und Mathematik.
(3) Ein Ausgleich ist ausgeschlossen,
1. wenn nicht in wenigstens zwei der Fächer Deutsch, 1. Fremdsprache und Mathematik mindestens ausreichende Leistungen im Bereich der erweiterten Anforderungen erbracht worden sind,
2. bei nicht ausreichenden Leistungen im Bereich der grundlegenden Anforderungen in einem der Fächer Deutsch, 1. Fremdsprache, 2. Fremdsprache und Mathematik,
3. bei nicht ausreichenden Leistungen im Bereich der grundlegenden Anforderungen in zwei Fächern; ungenügende Leistungen im Pflichtfach Sport stehen insoweit nicht ausreichenden Leistungen im Bereich der grundlegenden Anforderungen gleich,
4. wenn nach § 12 Absatz 6 Satz 1 in einem Fach wegen Leistungsverweigerung keine Note erteilt worden ist.
Nicht ausreichende Leistungen im Pflichtfach Sport können unberücksichtigt bleiben; die Fachlehrkraft ist zu hören.
(4) Ausnahmsweise wird eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der zwar die Voraussetzungen nach § 17 Absätze 1 bis 3, nicht aber die Voraussetzungen nach § 18 Absätze 1 bis 3 erfüllt, in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe versetzt, wenn ihr oder sein unzureichender Leistungsstand durch längere Krankheit oder andere schwerwiegende Belastungen verursacht ist und wenn zu erwarten ist, dass sie oder er im folgenden Schuljahr trotz der Belastungen das Ziel der Vorstufe der gymnasialen Oberstufe erreichen wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Schülerin oder dem Schüler infolge Unterrichtsausfalls ein Ausgleich nach Absatz 2 nicht möglich war.
(5) Ausnahmsweise kann eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Voraussetzungen nach § 17 Absätze 1 bis 3, nicht aber die Voraussetzungen nach § 18 Absätze 1 bis 3 erfüllt, in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe versetzt werden, wenn sie oder er in einem Fach oder Lernbereich herausragende Leistungen erbracht hat.
(6) Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 erfüllt, wird im Abschlusszeugnis vermerkt: "Dieses Zeugnis umfasst die Versetzung in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe und entspricht in seinen Berechtigungen dem Abschlusszeugnis der Realschule."
Nachträgliche Versetzung
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird nachträglich in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe versetzt, wenn auf Grund ihrer oder seiner Leistungen in einer Nachprüfung zu erwarten ist, dass sie oder er erfolgreich am Unterricht der Vorstufe teilnehmen wird. Eine Nachprüfung ist in höchstens einem Fach zulässig, in dem die Schülerin oder der Schüler mangelhafte Leistungen erbracht hat, für die sie oder er nicht einen Ausgleich gemäß § 18 Absätze 2 und 3 hat. Die Zeugniskonferenz stellt fest, ob und in welchen Fächern eine Nachprüfung zulässig ist. Den Erziehungsberechtigten wird die Entscheidung schriftlich mitgeteilt.
(2) Die Erziehungsberechtigten können die Schülerin oder den Schüler bis zwei Wochen vor Beginn des Unterrichts im nachfolgenden Schuljahr zur Nachprüfung in einem der zugelassenen Fächer anmelden. Die Nachprüfung wird innerhalb einer Woche nach Beginn des Unterrichts durchgeführt. Bis zur Entscheidung über die nachträgliche Versetzung nimmt die Schülerin oder der Schüler als Gast am Unterricht in der Vorstufe teil.
(3) Für die Durchführung der Nachprüfung wird ein Nachprüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören ein Mitglied der Schulleitung als vorsitzendes Mitglied sowie als beisitzende Mitglieder zwei vom vorsitzenden Mitglied zu bestimmende Fachlehrkräfte an; dem Nachprüfungsausschuss soll die Lehrkraft angehören, die das Fach in der Klasse im vorangegangenen Schuljahr unterrichtet hat. Die Nachprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil entspricht in seinem Umfang und seinen Anforderungen einer Kursarbeit des vorangegangenen Schuljahres. Die Aufgaben bestimmt ein beisitzendes Mitglied. Die beisitzenden Mitglieder des Nachprüfungsausschusses begutachten jeweils unabhängig voneinander die Arbeit und schlagen gemeinsam oder getrennt eine Note vor. Die mündliche Prüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung vom Nachprüfungsausschuss durchgeführt und soll etwa 15 Minuten je Prüfling dauern. Sie findet nicht statt, wenn im schriftlichen Teil nicht ausreichende Leistungen im Bereich der erweiterten Anforderungen erbracht wurden. Von der mündlichen Prüfung kann abgesehen werden, wenn im schriftlichen Teil mindestens befriedigende Leistungen im Bereich der erweiterten Anforderungen erbracht wurden.
(4) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Nachprüfungsausschuss die Note für die in der Nachprüfung insgesamt erbrachten Leistungen fest. Die Nachprüfung ist bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler mindestens ausreichende Leistungen im Bereich der erweiterten Anforderungen erbracht hat. In diesem Fall versetzt der Nachprüfungsausschuss die Schülerin oder den Schüler nachträglich. Das Ergebnis der Nachprüfung und die Entscheidung über die nachträgliche Versetzung sind den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.
Aufgaben
(1) Die Zeugniskonferenz entscheidet über den Inhalt der Zeugnisse und in den weiteren in dieser Ordnung genannten Fällen.
(2) Die Noten der Zeugnisse setzt die Zeugniskonferenz auf Vorschlag der Fachlehrkräfte fest. Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten und zu den Leistungen beschließt sie auf Vorschlag der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers.
Zusammensetzung, Verfahren
(1) Die Zeugniskonferenz besteht aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender, der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter und den Lehrkräften, die Schülerinnen oder Schüler der Klasse unterrichten oder - in den Jahrgangsstufen 9 und 10 - in einem Fach unterrichtet haben, das nur im ersten Halbjahr des Schuljahres unterrichtet wurde. Bei Entscheidungen über Angelegenheiten einzelner Schülerinnen und Schüler sind nur die Lehrkräfte stimmberechtigt, die sie unterrichtet haben.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz auf die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter oder die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter, in begründeten Ausnahmefällen auch auf eine Lehrkraft der Schule übertragen.
(3) Die Zeugniskonferenz beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
(4) Über die Sitzungen der Zeugniskonferenz werden Ergebnisniederschriften geführt. In die Niederschrift sind auch die Entscheidungsgründe aufzunehmen, wenn
1. die Zeugniskonferenz bei der Festsetzung einer Note vom Vorschlag der Fachlehrkraft abweicht,
2. die festgesetzte Note von der Note desselben Fachs und Fachleistungskurses im vorangegangenen Zeugnis um mehr als eine Notenstufe abweicht,
3. nach § 12 Absatz 6 Satz 1 keine Note erteilt wird und
4. eine Ausnahmeentscheidung nach dieser Ordnung getroffen wird.
(5) Hält die Vorsitzende oder der Vorsitzende eine Entscheidung der Zeugniskonferenz für fehlerhaft, muss sie oder er die Entscheidung durch eine in der Niederschrift festzuhaltende Erklärung unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche schriftlich beanstanden. Hält die Zeugniskonferenz ihre Entscheidung in einer zweiten Sitzung, die frühestens am Tag nach der Beanstandung stattfinden darf, aufrecht, hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende die Entscheidung der zuständigen Behörde einzuholen. Vor deren Entscheidung darf die Entscheidung der Zeugniskonferenz nicht durchgeführt, insbesondere ein Zeugnis nicht erteilt werden.
Volljährige Schülerinnen und Schüler
Bei Volljährigkeit der Schülerin oder des Schülers gelten Vorschriften dieser Ordnung, die Rechte oder Pflichten von Erziehungsberechtigten oder Mitteilungen an Erziehungsberechtigte vorsehen, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Erziehungsberechtigten die Schülerin oder der Schüler selbst tritt.
Umschulung aus anderen Ländern
Bei der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers aus einem anderen Land im Geltungsbereich des Grundgesetzes in eine hamburgische Schule ist zugunsten der Schülerin oder des Schülers von ihrer oder seiner Einstufung in dem anderen Land auszugehen.
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ausbildungsordnung der integrierten Gesamtschule (Jahrgangsstufen 5 bis 10) vom 3. Juni 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 125, 18 1 ) außer Kraft.