Maßregelungen, Erziehungsmaßnahmen, Ordnungsmaßnahmen, Strafen gegen Schülerinnen und Schüler

Lehrerinnen / Lehrer schlagen etwas vor, aber keine Schülerinnen / Schüler.
Die Prügelstrafe ist seit 1974 verboten, die gewaltfreie Erziehung seit 2000 im Bürgerlichen Gesetzbuch (siehe unten) in § 1631 festgelegt.

Die Uno-Kinderrechtskonvention (von Deutschland 1990 unterzeichnet) spricht jedem Kind das Recht auf eine Staatsangehörigkeit (Abschiebepraxis?), auf Gesundheit und Bildung, auf den Schutz vor Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung zu.

§ 1631 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

§ 49 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSchG) 2003
Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen (früher: "Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen")

(1) Die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule ist durch Erziehungsmaßnahmen zu gewährleisten. Erziehungsmaßnahmen sind insbesondere dann zulässig, wenn Schülerinnen und Schüler die Durchführung des Unterrichts beeinträchtigen oder in anderer Weise ihre Pflichten verletzen. Sie können von einzelnen Lehrkräften getroffen werden. Erziehungsmaßnahmen sind in allen Schulformen insbesondere das erzieherische Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler, gemeinsame Absprachen, die mündliche und schriftliche Ermahnung, Einträge ins Klassenbuch, kurzfristiger Ausschluss vom laufenden Unterricht bis zum Schluss derselben Stunde oder desselben Tages, das Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen und die Wiedergutmachung angerichteten Schadens. Wichtige Erziehungsmaßnahmen werden in der Schülerakte dokumentiert. Soweit fortgesetzte Erziehungsschwierigkeiten auftreten, ist die fördernde Beratung, Betreuung und Hilfestellung durch die Beratungslehrerin oder den Beratungslehrer, den Schulberatungsdienst oder die Schulsozialbetreuung zu veranlassen.

(2) Die körperliche Züchtigung und andere entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind verboten.

(3) In der Primarstufe können Schülerinnen und Schüler zur Lösung von schwer wiegenden Erziehungskonflikten nach Einholung einer schulpsychologischen Stellungnahme und nach Anhörung der Erziehungsberechtigten in eine Parallelklasse umgesetzt oder in eine andere, in zumutbarer Entfernung erreichbare Schule überwiesen werden. Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben, können in der Sekundarstufe I und II förmliche Ordnungsmaßnahmen getroffen werden, wenn dies zur Sicherung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule oder zum Schutz von beteiligten Personen erforderlich ist. Ordnungsmaßnahmen sind

1. der schriftliche Verweis,

2. der Ausschluss vom Unterricht für einen bis höchstens zehn Unterrichtstage oder von einer Schulfahrt,

3. die Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische Gliederung,

4. die Androhung der Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss,

5. die Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss,

6. die Entlassung aus der Schule, soweit die Vollzeitschulpflicht erfüllt ist.

Maßnahmen nach Nummern 1 und 2 können mit der Verpflichtung zur Erfüllung angemessener sozialer Aufgaben für die Schule verknüpft werden. Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummern 5 und 6 dürfen nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers angewandt werden. Die Entlassung nach Nummer 6 kann auch erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler im Verlauf eines Monats insgesamt 20 Unterrichtsstunden dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist oder wenn durch ihre oder seine wiederholte unentschuldigte Abwesenheit bei Klassenarbeiten in mindestens zwei Unterrichtsfächern keine Möglichkeit besteht, die schriftlichen Leistungen zu bewerten. Die Schülerin oder der Schüler ist auf diese Folge rechtzeitig hinzuweisen. Die Verpflichtung zum Besuch einer Berufsschule wird hiervon nicht berührt.

(5) Vor einer Ordnungsmaßnahme sind die Schülerin oder der Schüler und deren Erziehungsberechtigte zu hören. Sie können dabei eine zur Schule gehörende Person ihres Vertrauens beteiligen.

(6) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 Nummern 1 und 2 entscheidet die Klassenkonferenz, über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 Nummern 3 und 4 die Lehrerkonferenz oder ein von ihr zu wählender Ausschuss und über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 Nummern 5 und 6 die zuständige Behörde auf Antrag der Lehrerkonferenz oder eines von ihr zu wählenden Ausschusses. Vor einer Ordnungsmaßnahme nach Absatz 4 Satz 2 Nummern 5 und 6 kann eine schulpsychologische Stellungnahme eingeholt werden; dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 4 Satz 5. Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen sind die Erziehungsberechtigten, in den Fällen einer Ordnungsmaßnahme nach Absatz 4 Satz 2 Nummern 5 und 6 auch die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler, zu unterrichten. Die Unterrichtung der Eltern Volljähriger unterbleibt, wenn die Schülerin oder der Schüler widersprochen hat. Bei der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 Nummern 5 und 6 ist die Einschaltung des Jugendamtes zu prüfen.

(7) In dringenden Fällen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, die Schülerin oder den Schüler bis zur Entscheidung vorläufig vom Schulbesuch zu beurlauben, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann. Die Höchstdauer einer vorläufigen Beurlaubung beträgt zehn Unterrichtstage. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

 

Aus der Richtlinie für den Umgang mit Schulpflichtverletzungen (ab 1.12.05): die erste Instanz zur Vorbeugung und Reaktion auf Schulpflichtsverletzungen bleibt die jeweilige Schule. Instrumente zur Vorbeugung von Schulpflichtverletzungen und deren Verfestigung sind: geregelte Überprüfung der Anwesenheit, umgehende erzieherische Maßnahmen, normenverdeutlichende Gespräche, unverzügliche Information der Sorgeberechtigten, Dokumentation der eingeleiteten Schritte. Nach einer Frist wird der Fall an die Rechtsabteilung der BBS abgegeben. Nach Ablauf von sechs Wochen wird der Fall an REBUS abgegeben REBUS erstattet Bericht an die Schulaufsicht der BBS nach 3 Monaten. Alle bei REBUS bearbeiteten Fälle werden unverzüglich dem zuständigen Jugendamt gemeldet. Die Rechtsabteilung der BBS ist zuständig für die Verhängung von Bußgeldern und die Auswahl und Durchführung von Verwaltungszwang; in diesen Fällen informiert sie das Jugendamt.(EKH-Info Nr. 10, 2005)

Einführung eines Schülerzentralregisters (Rechtsverordnung ab 2006/07): Es dient vor allem der Einhaltung der Schulpflicht. Alle Kinder werden ab der Vorstellung der 4 ½-Jährigen erfasst. (EKH-Info Nr. 10, 2005)

 

"Strafen nutzen sich ab"
Bernhard Bueb: "Lob der Disziplin" oder
Joachim Bauer: "Lob der Schule"
taz: Interview mit Joachim Bauer

 

Hilfe zur Selbsthilfe erhalten SchülerInnenvertretungen und SchülerInnenräte bei der Ombudsfrau für Schülervertretungen in Hamburg, Barbara Beutner, SchulInformationsZentrum, Hamburger Straße 35, 22083 Hamburg, Telefon: (040) 4 28 63 28 97
siehe dazu den
Bericht der Ombudsfrau 2003

Siehe auch
Gewalt,
Kuschelpädagogik,
Schulgesetz: Info,
Schulgesetz: Texte,
Strafen gegen Lehrkräfte

 

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