Schulwahl, Schulformwahl

Hamburgs Eltern sind aufgefordert, zweimal zu wählen: Sie wählen für ihr Kind die Grundschule (Primarstufe) und die weiterführende Schule (Sekundarstufe 1). Bei der Sekundarstufe 1 haben sie die Wahl zwischen zwei Schulsystemen, dem gegliederten, das aus Hauptschule, Realschule und Gymnasium besteht, und dem integrierten, das die Gesamtschulen umfasst.
Mit der Einführung des Zwei-Säulen-Modells in Hamburg (seit 2010/11) wird diese Wahl nicht einfacher und nicht leichter.
Nun müssen Eltern zwischen der integrierenden Schulform Stadtteilschule und dem selektiven, aussondernden Gymnasium wählen.

"Für Eltern gibt es bei der Schulwahl zwei Hauptkriterien: der regionale Einzugsbereich und das Profil der Schule. Wie ist der Ruf der Schule? Hat sie ein überzeugendes Konzept? Mit der Notenschwelle ändert sich nicht der eigene Anspruch. Die Schule orientiert sich an ihren SchülerInnen." (aus einem Gespräch des ARGE-Vorstandes mit Schulsenatorin Rosemarie Raab am 17.9.1997)
"Schulwahl und -erfolg haben vor allem mit sozialer Schichtung zu tun." (gesagt auf dem ARGE-Seminar vom 6.2.-8.2.1998 in Emsen)
"Nachdrücklich sei gesagt, dass die Eltern ihr Schulwahlrecht behalten sollten." (Reinhard Behrens, Staatsrat, Hamburger Abendblatt, 03.07.00, Seite 16)
"Wohnortnähe ist bei der Grundschulwahl das entscheidende Kriterium." (Reinhard Soltau, FDP, auf der Veranstaltung des Elternvereins Hamburg am 6.5.2002)
"Die Stärkung des Elternwillens durch freie Schulwahl schon bei der Einschulung in die Grundschule wird von der Mehrheit der Eltern grundsätzlich begrüßt. Die bisherige Praxis der anderweitigen Einschulung in begründeten Fällen entspricht zwar schon jetzt den tatsächlichen Anforderungen (Arbeitsplatz von Wohnort getrennt, Tagesbetreuung des Kindes nicht immer in Wohnortnähe), die Aufhebung der Schulgebietsgrenzen wird als überfällige Anpassung an die Realität betrachtet. Darüber hinaus könnte die freie Schulwahl zur Qualitätsverbesserung der schulischen Arbeit beitragen. Voraussetzung dafür wäre allerdings, das standortbenachteiligte Schulen durch entsprechende Ausstattung und Unterstützung gefördert würden. Nur so kann der Gefahr einer Entmischung (besonders problematisch für Integrative Regelklassen, die auch noch durch die Meldung zusätzlicher "schwieriger" Schüler belastet würden) und einer Destabilisierung einzelner Schulen durch schwankende Anmeldezahlen entgegen gewirkt werden." (aus einem Brief des Elternrates der Gesamtschule Am Heidberg an Schulsenator Rudolf Lange vom 11.4.2002)
"Die AfB Harburg nimmt den Elternwillen auf freie Schulwahl ernst und stellt fest, dass dieser aber nur gewährleistet ist auf einer gerechten Bedarfsgrundlage für die verschiedenen Schulformen und ihre unterschiedliche Schülerschaft." (Sabine Boeddinghaus für die AfB Harburg, Juni 2002)

 

Paragraph 42 des Schulgesetzes (August 2003)
Einschulung, Übergänge, Umschulung

(1) Grundschülerinnen und Grundschüler sind von den Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung zu Beginn des der Einschulung vorangehenden Jahres in der regional zuständigen Grundschule vorzustellen. Dabei ist der Sprachentwicklungsstand zu überprüfen. Soweit ein besonderer Bedarf an sprachlicher Förderung festgestellt wird, hat die Schule den Sprachstand bei der Anmeldung nach Absatz 2 erneut zu überprüfen. Für die Überprüfung des Sprachstandes gelten § 34 Absätze 1 und 2 entsprechend. Hierauf sowie auf bestehende Fördermöglichkeiten und die besondere Zurückstellungsmöglichkeit nach § 38 Absatz 2 Satz 2 sind die Erziehungsberechtigten hinzuweisen.

(2) Grundschülerinnen und Grundschüler sind von den Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung in der regional zuständigen Grundschule anzumelden. Auf Antrag können Schülerinnen und Schüler in eine andere als die regional zuständige Grundschule aufgenommen werden, sofern schulorganisatorische Belange nicht entgegenstehen. Der Elternwille ist angemessen zu berücksichtigen. Kinder aus dem Einzugsgebiet der jeweiligen Schule sind vorrangig aufzunehmen. Die Anmeldung von Schülerinnen und Schülern für die Jahrgangsstufe 5 der weiterführenden Schulen erfolgt in einer der im Anmeldeverzeichnis der zuständigen Behörde aufgeführten Schulen; dabei ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung eines Zweit- und Drittwunsches für den Fall zu geben, dass eine Aufnahme in der erstgewünschten Schule nicht möglich ist. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmefähigkeit nach § 87 Absatz 4 und stehen in einer anderen Schule der gleichen Schulform in zumutbarer Entfernung Räume zur Verfügung, sollen Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung des Zweit- und Drittwunsches sowie altersangemessener Schulwege im erforderlichen Umfang dort aufgenommen werden. Den Erziehungsberechtigten ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die zuständige Behörde kann Schülerinnen und Schüler nach Anhörung der Erziehungsberechtigten aus schulorganisatorischen Gründen unter Berücksichtigung altersangemessener Schulwege in die gleiche Klasse einer gleichartigen Schule umschulen.

(3) Die Erziehungsberechtigten entscheiden nach der Eignungsempfehlung der Grundschule und nach eingehender fachlich-pädagogischer Beratung, welche der Schulformen die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an die Grundschule besuchen soll. Sie entscheiden ab Jahrgangsstufe 5 im Rahmen der der Schülerin oder dem Schüler nach ihren oder seinen Leistungen eröffneten Möglichkeiten und im Rahmen der schulorganisatorischen Gegebenheiten über die Übergänge von Schulstufe zu Schulstufe oder in eine andere Schulform.

(4) Für den Übergang einer Schülerin oder eines Schülers von Jahrgangsstufe 5 in Jahrgangsstufe 6 der Beobachtungsstufe des Gymnasiums ist erforderlich, dass die Schülerin oder der Schüler nach ihren oder seinen Leistungen und nach seiner Leistungsentwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit in Jahrgangsstufe 6 erwarten lässt. Für den Übergang einer Schülerin oder eines Schülers nach Abschluss der Beobachtungsstufe oder der Jahrgangsstufe 6 der kooperativen Form der Gesamtschule in eine weiterführende Schulstufe oder Schulform ist erforderlich, dass die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Mitarbeit in der gewählten Schulstufe oder Schulform erfüllt.

(5) Der Senat wird ermächtigt, das Verfahren, die individuellen und organisatorischen Voraussetzungen und den Zeitpunkt der Übergänge nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 durch Rechtsverordnung zu regeln.

(6) Zur Anmeldung und Aufnahme in eine Schule und zur Beratung über ihren weiteren Ausbildungsgang sind schulpflichtig werdende Kinder, Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten verpflichtet, sich bei der Schule vorzustellen. Sie haben die für die Anmeldung und Aufnahme erforderlichen Angaben zu machen und die Erfüllung der Anmelde- und Aufnahmevoraussetzungen nachzuweisen.

 

Broschüre "Gesamtschule in Hamburg – Informationen für Eltern" (Amt für Schule, Hamburg, Oktober 2001, Seite 6 und 7)

Integrierte Gesamtschule

Die Schulformwahl

Eltern wollen die besten Zukunftschancen für ihr Kind. Eine gute Ausbildung gehört dazu und die richtige Schule ist dafür eine wichtige Voraussetzung. In der vierten Grundschulklasse ihres Kindes stehen die Eltern vor der Entscheidung: Welcher Schule sollen sie ihr Kind anvertrauen? In welcher Schulform wird am besten gefördert und wo kann es optimale Leistungen bringen?
Häufig ist der erhoffte Schulabschluss entscheidend für die Schulformwahl. Nicht selten muss diese Entscheidung später korrigiert werden, weil das Kind mit seinen schulischen Leistungen nicht die Erwartungen erfüllt oder unterfordert ist und nicht zeigen kann, was in ihm steckt. Eine Situation, die für alle schwierig ist – und die die Gesamtschule verhindern will.

Deshalb:
Späte Festlegung auf einen Abschluss!

Weil bei einem zehnjährigen Kind niemand mit Sicherheit sagen kann, welchen Schulabschluss es einmal erreichen wird, hält die integrierte Gesamtschule diese Entscheidung möglichst lange offen.

Anders als in allen anderen Schulformen wird in der integrierten Gesamtschule am ende der sechsten Klasse keine Entscheidung über die weitere Schullaufbahn getroffen. Alle Schülerinnen und Schüler bleiben in ihrer Schule und werden dort entsprechend ihren Leistungen, Fähigkeiten und Interessen unterrichtet. Die Klassengemeinschaft bleibt bestehen, denn sie ist als sozialer Bezugspunkt für Kinder und Jugendliche von großer Bedeutung.
Auch sehr leistungsstarke Schülerinnen und Schüler können im Verlauf der Schulzeit in persönliche Krisen geraten, die oft Auswirkungen auf die schulischen Leistungen haben.
Die integrierten Gesamtschulen können mit solchen Krisen umgehen, ohne die Jugendlichen in eine andere Schulform abzuschulen.
Die Schülerinnen und Schülern der integrierten Gesamtschule stehen alle Bildungswege und Berufsmöglichkeiten offen. Durch den weitgehend gemeinsamen Bildungsgang aller Schülerinnen und Schüler bis zum Ende der Sekundarstufe I (Jahrgangsstufen 5 bis 10) wird niemand aufgrund seiner Leistungen aus der schulischen Gemeinschaft ausgegrenzt. Kurse auf unterschiedlichem Leistungsniveau und die Möglichkeit der Wahl unterschiedlicher Fächer ermöglichen allen Schülerinnen und eine Schulausbildung, die ihren Leistungen, Fähigkeiten und Interessen entspricht.
Änderungen der Abschlussprognose sind bis in den neunten und sogar zehnten Jahrgang an der integrierten Gesamtschule noch möglich.
Von dieser Offenheit profitieren »Spätstarter« ebenso wie solche Kinder, die bereits mit einer »sicheren« Empfehlung von der Grundschule kommen.

  Die integrierte Gesamtschule
  lässt ihren Schülerinnen und
  Schülern Zeit und gibt ihnen die
  Möglichkeit herauszufinden,
  wo ihre besonderen Fähigkeiten
  und Stärken liegen.

Wie wird die integrierte Gesamtschule den unterschiedlichen Begabungen und Interessen gerecht?

Zur integrierten Gesamtschule gehört die Vielfalt ihrer Schülerinnen und Schüler. So unterschiedlich die Kinder sind, so unterschiedlich muss auch das Unterrichtsangebot sein.
Die integrierte Gesamtschule bietet den leistungsstarken Schülerinnen und Schülern ebenso ein passendes Unterrichtsangebot wie den Kindern und Jugendlichen, denen das Begreifen und Lernen mehr Schwierigkeiten bereitet. Die unterschiedlichen Lerninteressen und Leistungsvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler werden in allen Jahrgängen berücksichtigt.
Dies geschieht durch

So wird erreicht, dass einerseits keine Schülerin bzw. kein Schüler wegen mangelnder Leistungen seine Schule und seine Klasse verlassen muss. Andererseits werden besonders befähigte Schülerinnen und Schüler zu hohen Leistungen herausgefordert.

 

Zurück zur vorigen Seite