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ARGE |
Arbeitsgemeinschaft der |
c/o Holger Gisch - eMail
gischo[at]aol.com
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ARGE Arbeitsgemeinschaft der Elternräte der Gesamtschulen in Hamburg |
Hamburg, den 15. November 2000 |
Herrn Gleim
z. Kts. Frau Senatorin Pape
z. Kts. Herrn Rauschning
z. Kts. Elternkammer
APO-AT – Zulassungsbeschränkungen für GesamtschülerInnen
Sehr geehrter Herr Gleim,
die ARGE hat auf ihrer Sitzung am 7.11.2000 auf Wunsch von Delegierten einer vertretenen Gesamtschule die Änderungen der APO-AT §3 (Berechnung einer Durchschnittsnote) mit Herrn Rauschning diskutiert. Wir sind der Auffassung, dass bei der Verschärfung der Zulassungsbeschränkungen ein wesentlicher Punkt übersehen worden ist: Die jetzigen SchülerInnen des Jahrgangs 10 sind – von allen Beteiligten, also LehrerInnen, Arbeitsamt (z.B. im Wegweiser Beruf), den Berufsfachschulen, Aufbaugymnasien usw. – im vergangenen Schuljahr 1999/2000 so beraten worden, dass sie anhand ihres damaligen Notendurchschnittes eine Perspektive für die Schullaufbahn nach der 10. Klasse (bei einem prognostizierten erfolgreichen Abschluss, der mit dem Realschulabschluss vergleichbar ist) und damit eine Planung auch für evtl. notwendige Leistungssteigerungen im jetzigen Jahrgang errechnen konnten (Beratung gemäß §32 Absatz 2 HmBSG) Diese SchülerInnen (und eher zufällig auch die Eltern) wurden jetzt – Mitte November – darüber informiert, dass die Leistungen, die sie für den Notendurchschnitt und damit zum Anmeldezeugnis im Februar 2001 erbringen müssen, um einiges höher liegen als bisher. Eine derartige Leistungssteigerung ist in den meisten Fällen nicht leistbar.
Unserer Meinung nach muss es für den jetzigen Jahrgang 10 noch eine Zulassung nach dem alten Verfahren geben, da die Information zum jetzigen Zeitpunkt zu spät erfolgt und außerdem eine gezielte Information der Eltern dieser meist noch minderjährigen SchülerInnen und der Elternräte unterblieben ist, was ein klarer Verstoß gegen §32 Absatz 1 HmbSG ist, in dem es heißt,
... und ihre Erziehungsberechtigten sind in allen wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren, unter anderem über
3. die Abschlüsse und Berechtigungen einschließlich der Zugänge zu den Berufen.
Wir bitten Sie, uns schnellstmöglich zu antworten, da eine große Verunsicherung in der SchülerInnenschaft und bei den Eltern sicherlich nicht im Sinne der BSJB sein kann und anderenfalls mit Klagen zu rechnen ist
Mit freundlichen Grüßen
für den ARGE-Vorstand
Holger Gisch

Freie und Hansestadt Hamburg
Amt für Verwaltung
Rechtsabteilung
V3
E-Mail
ARGE der Elternräte der Gesamtschulen in Hamburg
c/o Holger Gisch
Hamburg, den 29. November 2000
Betr.: APO-AT der beruflichen Schulen
Hier: Umrechnungstabelle der Abgangszeugnisse der Gesamtschüler
Bezug: Ihr Schreiben vom 15.11.2000
Sehr geehrter Herr Gisch,
wie ich in unserem Telephongespräch in dieser Sache bereits ausgeführt habe, ist mit der Veränderung der APO-AT eine Richtigstellung vorgenommen worden, die zu einer Gleichbehandlung der Abgänger der verschiedenen Schulformen führen soll. Durchgreifende Argumente gegen diesen Aspekt sind mir bisher nicht bekannt geworden. Dies ist die objektive Seite des Problemes.
Subjektiv werden es die betroffenen Schüler aber als ungerecht empfinden, daß sie mit Leistungen, die noch im letzten Schuljahr ausreichend für einen bestimmten Übergang waren, nunmehr anders disponieren müssen. Nach sorgfältiger Prüfung haben wir eine Übergangsregelung zu Gunsten dieser Schüler nicht aufgenommen: Zum einen, weil bei Inkrafttreten der Regelung noch ein Schuljahr Gelegenheit war, das eigene Abschneiden zu verbessern, um die neuen Zugangsberechtigung zu erreichen, zum anderen, weil bei der Vielzahl von Rechtsvorschriften, die für den Übergang zwischen Schulen und Schulformen relevant sind, das Vermeiden jeglicher individueller Härten zu einem Ausfransen der Rechtsverordnung und zu einem Mangel an Rechtssicherheit in der Beratung der Schüler vor Ort führen muß.
Um so bedauerlicher wäre es, wenn trotz der klaren von uns gewählten Rechtslage Schüler nach Inkrafttreten der Verordnung unzutreffend beraten worden sein sollten. Allerdings kann ich aus § 32 Absatz 1 HmbSG keinen Rechtsgrund entnehmen, Schüler und Eltern unaufgefordert über alle Veränderungen zu unterrichten, die in der breitgefächerten Schullandschaft nach dem Besuch der aktuellen Schule für die einzelnen relevant sein können.
Mit freundlichen Grüßen
Gleim