STELLUNGNAHME ZUR NOVELLIERUNG DES HAMBURGISCHEN SCHULGESETZES
Änderungsvorschläge der ARGE zum HmbSG

 

§ 42 Absatz 2
Nach Satz 1 wird eingefügt:
Der Übergang in die integrierte Gesamtschule ist in der Regel nur nach Beendigung der Grundschule oder beim Übergang in die gymnasiale Oberstufe wählbar. Über einen späteren Übergang (in der Sekundarstufe I) entscheidet die jeweilige aufnehmende Gesamtschule.

 

§ 51 Absatz 2
Streichung des letzten Satzes

ARGE Stellungnahme siehe 1

 

§ 61 Absatz 1
Im zweiten Satz wird eingefügt:
Die Klassenkonferenz berät mindestens einmal im Jahr über alle Angelegenheiten ...

Stellungnahme ARGE
Es hat sich gezeigt, dass Klassenkonferenzen zu den Zeugniskonferenzen und zu Ordnungsmaßnahmen einberufen werden.
Um Eltern die Möglichkeit zu geben, auch während des Schuljahres begleitend am Schulleben der Klasse teilzunehmen, ist darüber hinaus eine Klassenkonferenz einzuberufen.

 

§ 69 Absatz 1
Nach Satz 2 wird eingefügt:
Bleiben Schulklassen oder Vorschulklassen im Wesentlichen in ihrer Zusammensetzung beim Übergang in die nächste Klassenstufe erhalten, so endet die Amtszeit der Klassenelternvertreterinnen oder Klassenelternvertreter und deren Ersatzpersonen erst mit der Neuwahl der neuen Klassenelternvertretung. Voraussetzung für ein solches verlängertes Mandat ist der Verbleib des eigenen Kindes der jeweils gewählten Elternvertreterinnen oder Elternvertreter in der bisherigen Klasse.

Stellungnahme ARGE
Die alte Gesetzesregelung beschränkt ElternvertreterInnen in der Berechtigung, den ersten Elternabend im Schuljahr einzuberufen, da das Mandat der ElternvertreterInnen am 30.7. des Schuljahres endet.
Für engagierte ElternvertreterInnen muss die Möglichkeit bestehen, auch den ersten Elternabend mitzugestalten und den Zeitpunkt mitzubestimmen.

 

§ 87 Absatz 1
Der 1. Satz wird folgendermaßen geändert:
Die Beobachtungsstufe und die Mittelstufe des neunstufigen Gymnasiums und die Mittelstufe der integrierten Form der Gesamtschule werden auf der Grundlage der jeweiligen Orientierungsfrequenz mindestens zweizügig geführt, die Jahrgangsstufen 5 und 6 ........

Stellungnahme ARGE siehe Anlage 2

Verstärkung der Rechte von SchülerInnen und Eltern im HmbSG
Die nachfolgenden Forderungen müssen durch entsprechende Formulierungen im HmbSG verankert werden. Die ARGE hat an dieser Stelle auf eine feste Zuordnung zu Paragraphen verzichtet.

Fortbildung der Leitungsebene
Schulleitungen, Mitglieder des Vertrauensausschusses, Lehrkräfte in der Schulkonferenz müssen eine Fortbildung durchlaufen, in der der Unterschied zwischen ehrenamtlicher und hauptamtlicher Arbeit dargestellt und die unterschiedlichen Bedingungen trainiert werden.

Qualifizierung
Das IfL (Institut für Lehrerfortbildung, Hamburg) bestärkt in Zusammenarbeit mit Eltern und Schülerinnen Maßnahmen zur Qualifizierung der jeweiligen MultiplikatorInnen, um die Fortbildung der Eltern und SchülerInnen an den Schulen zu verbessern.

Ombudsteams zur Sicherheit und Unterstützung
An den Schulen sind Ombudsteams zur Unterstützung, Beratung und Vermittlung in Konfliktfällen und zur Durchsetzung der Rechte von Eltern- und SchülerInnenvertretungen zu bilden.
Die Ombudsteams setzen sich aus den jeweiligen Nachbarschulen des gleichen Bildungsganges zusammen. Ihnen gehören je zwei SchülerInnen und Eltern an. Sie werden von ihrem SchülerInnen- bzw. Elternrat gewählt und von dem SchülerInnen- bzw. Elternrat der betreuten Schule bestätigt.
Es ist eine Aufgabenbeschreibung zu erstellen und Fortbildung anzubieten, die auch Konfliktlösungsstrategien anbietet.

Begründung der ARGE siehe Anlage 3

 

Zurück zum Anfang dieser Seite

Übrigens: Das Hamburgische Schulgesetz vom 1. August 1997 gibt es auch als Hilfedatei auf Diskette! K.P.S.

 

Zurück zur vorigen Seite