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Arbeitsgemeinschaft der |
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Holger Gisch, E-Mail: gischo[at]aol.comHamburg, den 09.01.2003
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft der Elternräte der Gesamtschulen in Hamburg haben sich auf ihrer Sitzung am 7.1.2003 mit der Novellierung des Hamburgischen Schulgesetzes befasst. Dabei wurde von vielen TeilnehmerInnen der Diskussion bemängelt, dass die Erarbeitung eines ausführlichen Kommentars, so auch eine Würdigung der Passagen, denen zugestimmt wird, aus Zeitgründen nicht möglich war. Eine Stellungnahme konnte nur von einigen Mitgliedern erarbeitet werden. Für alle Elternräte der einzelnen Schulen reichte die Zeit für eine Umsetzung nicht aus, vor allem weil der Informationsfluss in die Schulen nicht optimal war. Die Kürze der Zeit zu den Weihnachtsferien ließen keine weiteren Termine zur Bearbeitung der Schulgesetznovelle zu.
Insbesondere der Ausbau der Rechte der SchülerInnen und Eltern, sprich: Mehr Demokratie im Gesetz, findet nicht statt, sondern die Rechte werden eher eingeschränkt.
Die ARGE würde es zudem begrüßen, wenn der bereits mehrfach geäußerte Wunsch eines Gespräches mit dem Senator zustande käme und die Behördenleitung damit deutlich machen würde, dass ihr wirklich an einem Dialog mit allen Schulformen in Hamburg gelegen ist.
gez. Holger Gisch
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Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Elternräte Hamburger Gesamtschulen (
ARGE) zur Schulgesetznovelle 2003Der Entwurf für ein geändertes Schulgesetz ab 1.8.2003 ist – zusammen mit den bereits im Vorlauf durchgeführten einschneidenden Einsparungen an Gesamtschulen – aus Sicht der ARGE ein Schritt in die falsche Richtung:
Weder wird die erfolgreiche Arbeit der integrierten Gesamtschulen (offener Unterricht, Förderung aller Kinder, Lernberichte usw.) anerkannt und ihre weitere Durchführung sicher garantiert, noch lassen sich für die Weiterentwicklung der integrierten Gesamtschule(n) in der Sekundarstufe I und II positive Aspekte erkennen.
Die angekündigte Stärkung des gegliederten Systems ist in erster Linie eine durch politische Motive begründete Schwächung integrierter Systeme, die sich weder mit PISA noch LAU noch anderen Untersuchungen begründen oder gar rechtfertigen lässt. Die bildungspolitische Linie des Entwurfes orientiert sich eher an der "Sortierung" von Schülerinnen und Schülern nach Kategorien, die durch ihre "Verwendbarkeit" definiert sind (was gerne mit Outputorientierung bezeichnet wird), statt vom einzelnen Kind und der Lerngruppe ausgehend, schulische Bildung und Erziehung so zu gestalten, dass für jedes Kind eine weitestgehende Förderung und Forderung gewährleistet wird, deren Schwerpunkte sich an Chancengerechtigkeit, Entwicklung von Schlüsselqualifikationen und der Erreichung bestmöglicher Abschlüsse ausrichten.
Zu einer Schulgesetznovelle in diesem Sinne würden tatsächliche Stärkungen der Mitwirkungsrechte von Schülerinnen und Schülern sowie Eltern ebenso gehören, wie Verbesserungen im Bereich der Verlässlichkeit von Schule und der Qualität von Unterricht, der Weiterentwicklung der Schulen durch Stärkung ihrer Schulprogramme (z.B. bei den Lernbereichen und der Umsetzung von Bildungsplänen und verbesserte Mitbestimmung bei der Besetzung von Leitungsstellen) usw.
Die ARGE lehnt deshalb den Entwurf der Behörde für Bildung und Sport ab und fordert sie auf, nach ausführlicher Diskussion einen neuen Entwurf vorzulegen, der Schule wirklich verbessert.
Zu einzelnen Paragraphen:
(sofern es sich um tatsächliche Formulierungsvorschläge handelt, sind diese kursiv geschrieben, inhaltliche Anregungen, die in entsprechende Texte umgesetzt werden sollten, sind unterstrichen)
§1-12/§44
Sowohl in der Grundschule als auch in der Sekundarstufe I sollen Formen der Differenzierung ausschließlich der besseren Förderung von SchülerInnen dienen. Eine an positiven Begabungen, Fähigkeiten und Neigungen orientierte Bildung basiert dabei auch auf gemeinsamen Entscheidungen der Beteiligten über Integrationsformen, Art der Zeugnisse und Gestaltung des Unterrichtes.
Daraus ergeben sich folgende Änderungsvorschläge:
§1: .... Recht auf eine seinen Begabungen, Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Bildung .....
§3: Diesem Grundsatz der Integration entsprechend sollen Formen der Differenzierung ausschließlich der besseren Förderung ... dienen.
§5: Beibehaltung der Entscheidung der Schulkonferenz.
§12: Die zuständige Behörde richtet nach Zustimmung der Schulkonferenz .... ein.
§44: Änderung des Textes in der Weise, dass sowohl die Schulkonferenz (im Rahmen der Festlegung des Schulprogramms) als auch die Erziehungsberechtigten an der Entscheidung über Lernentwicklungsberichte und /oder Notenzeugnisse beteiligt werden:
Die Schulkonferenz entscheidet über die Grundsätze, nach denen in bestimmten Klassen oder Jahrgangsstufen Lernentwicklungsberichte eine Bewertung durch Noten ersetzen oder ergänzen können.
Die Eltern entscheiden zu Beginn eines Schuljahres nach Anhörung der Klassenkonferenz auf der Grundlage der von der Schulkonferenz beschlossenen Grundsätze über die Ergänzung oder Ersetzung der Bewertung durch Noten durch Lernentwicklungsberichte.
§15-24
Der allgemeine Bildungsauftrag in allen Schulformen muss erhalten bleiben. Eine Unterscheidung in grundlegende, erweiterte und vertiefte Bildung im gegliederten System sollte keine Veränderung in der Ausbildungsordnung für integrierte Gesamtschulen zur Folge haben. Die gymnasiale Oberstufe an Gesamtschulen sollte eher ausgebaut werden und der Besuch von Fachoberschulen, beruflichen Schulen etc. und damit die Weiterentwicklung von SchulabgängerInnen der Gesamtschule nach der Sekundarstufe I erleichtert und gefördert werden.
Daraus ergeben sich folgende Änderungsvorschläge:
§15/§17: Es gibt keinen offensichtlichen Grund den bisherigen Text in §15 Absatz 1 und 6 zu ändern. Für die Weiterentwicklung von Oberstufen schlägt die ARGE vor, die Formulierung des geltenden Gesetzes in Absatz 1 auf Gymnasien zu übertragen und damit gemeinsame Oberstufen mehrerer Schulen auch aus beiden Schulformen z.B. an einer Gesamtschule zu ermöglichen.
Die Praxis der Abschlussüberprüfungen im Jahrgang 10 in den letzten Jahren hat an etlichen Gesamtschulen eine positive Resonanz gefunden. Da der geänderte §46 einen Abschluss durch ein Abschlussverfahren oder eine Prüfung vorsieht, schlägt die ARGE vor, dass die Schulkonferenz auf der Basis der Rechtsverordnung gemäß §46 Absatz 2 darüber entscheiden kann (Schulprogramm), in welcher Form Abschlüsse und Berechtigungen am Ende der Sekundarstufe I vergeben werden.
§18: Selbstverständlich muss der Zugang zum Aufbaugymnasien für GesamtschülerInnen, die einen entsprechenden Abschluss (Realschule) haben, erhalten bleiben.
§22: Die Fachoberschule muss in der bisherigen Form erhalten bleiben. Etlichen AbgängerInnen von Gesamtschulen würde durch die vorgeschlagene Änderung die Zukunft verbaut worden (z.B. im Bereich Sozialpädagogik, Gestaltung) bzw. ihnen unnötige Umwege in ihrer schulischen und beruflichen Laufbahn aufzwingen.
§30
Das Stellen von Unterrichtsmitteln ist eine gesellschaftspolitische Aufgabe und nicht Pflicht der Eltern. Bereits heute haben Eltern ein erhebliches Maß an Kosten für "geringwertige" Lernmittel, Klassenreisen, Klassenraumrenovierungen etc. zu tragen. Die ARGE fordert die Schulbehörde und die verantwortlichen PolitikerInnen auf, dafür Sorge zu tragen, dass mehr Mittel für die Versorgung mit modernem Unterrichtsmaterial zur Verfügung gestellt wird (wobei an dieser Stelle ein Hinweis auf intakte Gebäude, schadstofffreie Innenausstattung usw. aufgrund der Erfahrungen nicht ausbleiben kann).
§49-69
An den Hamburger Gesamtschulen wird seit Jahren die Zusammenarbeit zwischen SchülerInnen, Eltern und LehrerInnen weiterentwickelt. Hierzu gehören sowohl die Verankerung der Mitbestimmung der SchülerInnen im Schulprogramm, inhaltliche Entwicklungen in verschiedenen Fächern (Wahlbereich) und Lernbereichen sowie die Nutzung der Mitwirkungsmöglichkeiten für Eltern, z.B. bei der Anhörung vor Zeugniskonferenzen. Dabei beruht die Zusammenarbeit unter anderem auf folgenden Grundsätzen:
Erzieherische Maßnahmen sind primär Aufgabe der Eltern, pädagogische Maßnahmen die der LehrerInnen. Konflikte werden besprochen um zu gemeinsamen und abgestimmten Lösungen zu kommen. Dabei wird das Problem als Ganzes betrachtet und nicht "automatisch" ein schuldhaftes Verhalten der Schülerin/des Schülers unterstellt. SchülerInnen werden als Kurs- oder Klassenmitglieder, KlassensprecherInnen, SchulsprecherInnen oder KonfliktschlichterInnen in die Lösungssuche mit einbezogen.
Um dies zu erhalten und fortsetzen zu können, schlägt die ARGE folgende Änderungen vor:
§49/§53/§61: Alle pädagogischen Maßnahmen sollen vom Grundsatz in der Schulkonferenz festgelegt werden, für die Klassen/Kurse/Jahrgangsstufen in Klassenkonferenzen abgestimmt sein und im Einzelfall unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten zu regeln. Die entsprechenden Paragraphen über die Aufgaben der Gremien und die Informationsrechte der Eltern sind entsprechend anzupassen.
§51/§53/§61/§62: Um das Zustandekommen von Klassenkonferenzen zu fördern, ist eine Ausweitung der Teilnehmenden nicht sinnvoll. Die Teilnahme eines Schulleitungsmitgliedes kann deshalb unterbleiben, sofern es die Beteiligten nicht ausdrücklich wünschen. Ein Stimmrecht ist wegen der Mehrheitsverhältnisse ohnehin überflüssig. Klassenkonferenzen sollten verbindlich stattfinden, wobei klassenübergreifende Angelegenheiten auf jeder Klassenstufe denkbar sind (auch in der Primarstufe). Absprachen bzw. Ergebnisse der Beratungen in den Klassenkonferenzen sollten für die Beteiligten/Betroffenen deutlich dokumentiert werden (Informationsrecht). Um die Zusammenarbeit zu verbessern, sind die Informationen zur Anhörung vor einer Zeugniskonferenz verbindlich zu spezifizieren.
§69:
§91-96
An etlichen Gesamtschulen werden in den nächsten Jahren nahezu alle Schulleitungs- und Funktionsstellen neu besetzt. Es ist für diese Schulform selbstverständlich, dass mit internen und externen Bewerbungen sorgfältig umgegangen wird und alle Gremien das Recht haben, alle BewerberInnen anzuhören und eine/n gegebenenfalls zu unterstützen.
Deshalb werden folgende Änderungen vorgeschlagen:
§91: Der Zusatz "und nicht aus der betreffenden Schule kommen" soll entfallen. Der Schwerpunkt der Auswahl sollte sich auf die Fähigkeiten ("Bewährung") richten.
§92: Selbstverständlich hat auch die Lehrerkonferenz ein Vorschlagsrecht. Im Absatz 2 soll es deshalb heißen: Der Elternrat, der Schülerrat und die Lehrerkonferenz, an beruflichen Schulen ...., können der zuständigen Behörde Vorschläge .... machen .... Im Findungsausschuss sollen alle Gruppen angemessen vertreten sein. Deshalb muss der 4. Punkt in Absatz 3 lauten: je einem von der Schulkonferenz ... gewählten Mitglied ... aus der Gruppe der Schülerinnen .... und der Gruppe der Eltern ..... oder entsprechend Punkt 5: einem vom Schülerrat aus seiner Mitte gewählten Mitglied und einem vom Elternrat aus seiner Mitte gewählten Mitglied. Ziel des Findungsausschusses muss es sein, den Schulen und der Behörde eine Auswahl an geeigneten BewerberInnen vorzuschlagen. Absatz 6 ist entsprechend dem geltenden Absatz 4 zu formulieren.
§94: Absatz 1: Die Lehrerkonferenz, der Elternrat und der Schülerrat geben .... ein Votum .... ab. Absatz 2: Nach Ablauf der Bewährungszeit und nach Anhörung der Lehrerkonferenz, des Elternrates und des Schülerrates .... wird die Schulleiterin .... endgültig bestellt ....
§96a: Dieser § sollte entfallen oder zumindest angepasst werden: Schülerrat, Elternrat und Lehrerkonferenz erhalten .... Gelegenheit zur Stellungnahme.
§100
Der hier verwendete Begriff "Evaluation" ist falsch und verkürzt. Bei Evaluation handelt es sich um die begleitende Überprüfung und Sicherung eines vorgenommenen Entwicklungsschrittes bei der Umsetzung von Schulentwicklungsprozessen im Rahmen von Schulprogrammen. Hier wird er verkürzt verwandt als Überprüfung von Lernentwicklungsständen/Leistungsüberprüfung. Das es dabei auch um die Überprüfung von Lernerfolg (also auch eine Rückmeldung an die Lehrkraft geht, um besseren Unterricht zu machen), wird ganz ausgeblendet.
Die ARGE hält es für notwendig, die Neufassung des Paragraphen unter diesen Aspekten zu überdenken.
9.1.2003
Für die ARGE
Holger Gisch
(Vorstand)
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